Recht
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In dem Beitrag „Vergabefehler in Beschäftigungsverhältnissen und ihre Folgen für den Mitarbeiter“ (Vergabeblog.de vom 20/02/2020, Nr. 43051) ist bereits beleuchtet worden, dass für Beschäftigte, die mit der Durchführung von Vergabeverfahren betraut sind, die Gefahr der Haftung bei Vergabefehlern besteht. Wie verhält es sich aber, wenn neben den unmittelbar mit der Durchführung von Vergabeverfahren Beschäftigten darüber hinaus deren Führungskräfte bzw. leitende Angestellte mittelbar mit den Vergabeverfahren sowie Vergabeverstößen in Kontakt kommen?
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Ergeht ein Zuwendungsbescheid unter der Auflage der Einhaltung des Vergaberechts und hat der Zuwendungsempfänger in einem Vergabeverfahren einen Bieter ungeachtet der Nichtvorlage von im Hinblick auf Nachunternehmer nachgeforderten Erklärungen nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor. Dieser zwingt im Regelfall zum Widerruf der Zuwendung, sofern nicht
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Anlässlich der Vorlage eines portugiesischen Gerichts befasst sich der EuGH mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben zu den fakultativen Ausschlussgründen in nationales Recht. Die Entscheidung enthält wichtige Aussagen zu Begründungs- und Informationspflichten öffentlicher Auftraggeber bei der (Nicht-)Anwendung von Ausschlussgründen.
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Der EuGH hat im Zusammenhang mit wesentlichen Auftragsänderungen einerseits entschieden, dass eine Auftragsänderung auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gegeben sein kann und andererseits wenig überraschend festgestellt, dass der Umstand, dass ein gewöhnliches Wetter herrscht, nicht zur Verlängerung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen berechtigt. Praktische Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber lassen sich trotzdem daraus ableiten.
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Bei dem nach deutscher Rechtspraxis bereits seit vielen Jahren bemühten Rechtsinstitut der Interimsvergabe war der Blick bis zum 6. Dezember 2023 Richtung Luxemburg gerichtet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte diesbezüglich den EuGH mittels Vorabentscheidungsersuchen angerufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2023, Verg 9/22). Nachdem die Antragstellerin die sofortige Beschwerde in dem Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgenommen und der Vergabesenat dies gegenüber dem EuGH angezeigt hatte, wurde die Rechtssache im Register des Gerichtshofs nach erfolgtem Streichungsbeschluss des EuGH gestrichen (EuGH, Streichungsbeschluss vom 6. Dezember, C-128/23 – Müller Reisen).
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Noch kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 hat das Bundeskabinett ein neues Postgesetz beschlossen, das wesentliche Änderungen der bisherigen Rechtslage enthält und die sich zukünftig erheblich auf die Abwicklung des Postverkehrs auswirken (BR-Drs. 677/23). Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet, die sich zum Jahresbeginn 2024 damit befassen. Es wird erwartet, dass das neugefasste Gesetz das Verfahren ohne wesentliche Änderungen durchläuft und zeitnah in Kraft treten wird. Direkt betroffen ist die Beschaffung der Leistungen der Briefbeförderung durch die öffentliche Hand. Dieser Beitrag befasst sich mit wesentlichen Punkten der Novelle und gibt einen ersten Überblick über die möglichen vergaberechtlichen Auswirkungen.
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Für die Zuordnung von vorbehandelten Bioabfällen zu einem bestimmten Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) gehört zu einer transparenten Vergabedokumentation auch die Anfertigung einer Abfallanalyse und die Niederschrift der daraus abzuleitenden Rechtsfolgen.
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Zuwendungsempfänger müssen mit Rückforderungsbescheiden auch dann rechnen, wenn sie einen objektiven Vergabeverstoß begehen, obwohl ihnen die Vergabeauflage zum Zeitpunkt des Verstoßes per Zuwendungsbescheid noch nicht bekannt gegeben wurde. Denn Zuwendungsgeber können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide wegen tatbestandlich objektiv vorliegender Vergabeverstöße auch dann erlassen, wenn der Zuwendungsbescheid samt verpflichtender Vergabeauflage dem Zuwendungsempfänger erst nach Erteilung des Auftrags bekanntgemacht wurde, wobei die Bewertung der Schwere des Verstoßes im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgt.
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Laut einer sehr weit verbreiteten Ansicht erzwingt die Einfache Richtwertmethode ganz offensichtlich eine 50 %-Gewichtung zwischen Leistung und Preis. So hat nun auch die VK Lüneburg ihren Beschluss unter Bezugnahme auf mehrere Vergaberechtskommentare begründet. Aber so offensichtlich, wie man meinen könnte, ist es nicht – Gehen wir der Behauptung also einmal auf den Grund:
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Die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst ermöglicht, einen Mehrwert für den Bevölkerungsschutz einzufordern.