Recht
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Bei einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für die Erprobung eines innovativen Mobilitätsdienstes, bei deren Ausführung der Berechtigte rein eigenwirtschaftlich handelt und keine Leistungsverpflichtung eingeht und die mehrfach erteilt werden kann, ist keine Dienstleistungskonzession im vergaberechtlichen Sinne anzunehmen. Die einem Unternehmen erteilte Genehmigung, die nicht ausschließt, dass auch andere Marktteilnehmer entsprechende Genehmigung beantragen und bekommen, verletzt nicht andere Unternehmen in ihren Rechten. Es fehlt hier bereits an einer dem Vergaberecht immanenten Auswahlentscheidung.
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Private Träger sozialer Einrichtungen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen, können selbst dann öffentliche Auftraggeber sein, wenn diese nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Ausschlaggebend hierfür kann auch eine staatliche Aufsicht sein. Auf die Unterscheidung zwischen Fach- und Rechtsaufsicht kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob staatliche Stellen die Entscheidungen eines Sozialträgers auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen beeinflussen können.
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Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass u.a. bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. In seiner Entscheidung vom 27. Juni 2018 trifft der Vergabesenat des OLG Düsseldorf unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung grundlegende Aussagen zum Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen.
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Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist für öffentliche Auftraggeber eines der am schwierigsten zu beherrschenden vergaberechtlichen Rechtsinstitute. Das Vergaberecht stellt hohe Anforderungen an die Begründung des Aufhebungsgrunds einerseits und eine vergaberechtlich ordnungsgemäße Dokumentation der Aufhebungsentscheidung andererseits.
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Nein, die Rüstungsbeschaffung ist auch in diesem Jahr kein Schwerpunkt unseres Deutschen Vergabetages im Oktober. Gleichwohl wollen wir das Thema dort angesichts eines geplanten „Gesetzes zur vorübergehenden Erleichterung der Rüstungsbeschaffung“ (Beitrag im Vergabeblog) kritisch unter die Lupe nehmen. Wie man in Berlin hört, wird dieses, dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) von einschlägigeren Wirtschaftsberatern empfohlenes Gesetz, “wohl kommen” bzw. – je nach persönlichem Standpunkt – “nicht mehr aufzuhalten sein”
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Ein Pachtvertrag über die Ausübung des Fischereirechts ist ein ausschreibungspflichtiger öffentlicher Auftrag. Die Annahme einer Dienstleistungskonzession bei der Verpachtung eines Fischereirechts scheitert daran, dass der Pächter im Ergebnis kein wirtschaftliches Risiko trägt.
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Die Vergabe von Stromnetzkonzessionen und auch das Rechtsschutzverfahren richten sich ausschließlich nach dem EnWG. Gleichwohl ist Auftraggebern zu empfehlen, zusätzlich auch die Bestimmungen der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zu beachten. Stromnetzkonzessionen unterfallen nicht der Konzessionsvergabeverordnung, sondern dem EnWG. Dementsprechend sind für Rechtsstreitigkeiten auch nicht die Vergabekammern, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.
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Das OLG Düsseldorf hat gegenüber dem DVNW bestätigt, dass Dr. Christine Maimann die neue Vorsitzende Richterin des Vergabesenats, des 2. Kartellsenats und des 27. Zivilsenats ist. Die Ernennung erfolgte rückwirkend zum 01. Juni 2018. Frau Dr. Maimann, die schon seit einigen Jahren im Vergabesenat tätig ist, übernimmt damit die Position, die der im März diesen Jahres in den Ruhestand getretene Hans-Peter Dicks seit 2005 inne hatte. Eine offizielle Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zur Nachfolge liegt derweil noch nicht vor. Für die neue Tätigkeit wünscht das DVNW Frau Dr. Maimann alles Gute. Herr Dicks wird am 25.10.2018 um 11:30 Uhr auf dem 5. Deutschen Vergabetag zu seinen Entscheidungen im Vergabesenat des OLG Düsseldorf vortragen sowie ein persönliches Resumée und einen Ausblick liefern. Hier gelangen Sie zum vollständigen Programm des Deutschen Vergabetages und hier zur Anmeldung. Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltung demnächst ausverkauft sein wird. Eine Warteliste wird wieder einrichtet.
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§ 67 VgV dient allgemeinen politischen Zielen und verleiht daher keinen Bieterschutz. § 67 schränkt das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ein und ist daher nicht bieterschützend. Im Übrigen ist § 67 VgV auf die Sammlung von Abfällen schon nicht anwendbar, da gem. Art. 1 Abs 3 lit. b der Richtlinie RL 2010/30/EU, die in § 67 VgV umgesetzt wurde, Verkehrsmittel zur Güterbeförderung von dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Die Beförderung von Abfällen ist nach Ansicht der Vergabekammer ein Fall des Gütertransports.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass das Vergabeverfahren des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW(BLB), das die Sanierung des Schieferdachs des Poppelsdorfer Schlosses in Bonn betrifft, nicht durch Erteilung des Zuschlags abgeschlossen werden darf. Der Senat änderte damit eine anderslautende Entscheidung der Vergabekammer Rheinland und gab einem Dachdecker Recht, der gegen seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren vorgegangen war.