Recht
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Es bleibt dabei – beinahe jede dritte Preisprüfung endet mit einer Rechnungskürzung. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie in den Vorjahren kam auch die aktuell veröffentlichte Preisprüfstatistik 2017 des BMWi für geprüfte öffentliche Aufträge und Zuwendungen. Nach einer schrittweisen Steigerung dieser Quote von 24% in 2005 bis 28% in 2010 und 2011, pendelt sich der Anteil der Kürzungen seitdem zwischen 29 und 31% ein.
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Die neuen Vorschriften im BGB zur rechtlichen Behandlung von Bauverträgen haben zahlreiche Auswirkungen auf die Beschaffung. Wie ist mit den Änderungen in der Baupraxis und bei Ausschreibungen umzugehen? Wo liegen die Abweichungen zur VOB/B? Welche Widersprüche und rechtlichen Konflikte sind entstanden? Übersichtlich und verständlich werden in dem Seminar die Änderungen vermittelt, welche sich für die Beschaffung, Baupraxis, Vertragsgestaltung und Planerverträge ergeben. Weitere Informationen und Anmeldung. Melden Sie sich bis zum 29.07.2018 an und sichern Sie sich den Frühbucherrabatt!
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Stadt Düsseldorf die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht europaweit ausschreiben muss, sondern die Aufgabe der sozialen Betreuung den örtlichen Wohlfahrtsverbänden überlassen kann und diesen dafür finanzielle Zuwendungen zukommen lassen darf. Der Senat änderte damit eine anderslautende Entscheidung der Vergabekammer Rheinland und gab der Stadt Düsseldorf und dem Sozialdienst katholischer Frauen und Männer Düsseldorf e.V. (SKFM) Recht, die gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt hatten.
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Bei der Vergabe von Planungsleistungen ist nach wie vor nicht abschließend geklärt, ob unterschiedliche Planungsdisziplinen bei der Ermittlung des Auftragswerts zusammenzurechnen sind. In diesem Zusammenhang hat die Vergabekammer Nordbayern entschieden, dass eine Addition der Auftragswerte unterschiedlicher Leistungsbilder nur in Betracht kommt, wenn eine besonders enge Verzahnung zwischen den unterschiedlichen Planungsleistungen vorliegt, wie es für komplexe oder hochtechnische Anlagen typisch ist.
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§ 122 Abs. 4 GWB fordert, dass Eignungskriterien in der Bekanntmachung aufzuführen sind. Werden die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntmachung nicht erfüllt, hat der Auftraggeber die entsprechenden Eignungsnachweise nicht wirksam gefordert. Der Bieter muss diese mithin auch nicht vorlegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung der Eignungsprüfung und Erstellung der Eignungsprognose ist
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat Ende Juni entschieden, dass der von 42 Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen unter Führung des Hochschulbibliothekszentrums (hbz) ausgeschriebene Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur nicht mit nur einem Bewerber verhandelt werden darf.
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Die Blockchain-Technologie als Basis verschiedener Kryptowährungen ist spätestens seit der rasanten Kurssteigerung des Bitcoin im Dezember letzten Jahres in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Grund genug, die Technologie und ihre Anwendungsmöglichkeiten aus einer ganz anderen Perspektive zu beleuchten, nämlich die der öffentlichen Hand im Vergaberecht. Denn Blockchain und sogenannte Smart Contracts könnten die Abwicklung von Vergabeverfahren künftig stark vereinfachen.
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In NRW ist seit dem 9.6.2018 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft. Die UVgO betrifft Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ist zum jetzigen Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden für Auftraggeber, die der Landeshaushaltsordnung unterfallen – sprich Landesbehörden.
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Wenn sich zwei oder mehrere konzernverbundene Unternehmen an einem Vergabeverfahren mit verschiedenen Angeboten beteiligen, kann der vergaberechtliche Geheimwettbewerb gefährdet sein. Öffentliche Auftraggeber sind daher häufig mit besonderen Vergabefragen konfrontiert.
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Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitketenkammer (BAK), kritisierte auf dem 2. Bau-Vergabetag des DVNW, dass eine unbedachte Anwendung des Vergaberechts insbesondere für kleinere Architektenbüros nicht selten zum Ausschluss führe. Über 80 Prozent der Architekturbüros in Deutschland verfügten über weniger als vier Mitarbeiter. Werde im Rahmen der Eignungsprüfung zudem auf den Jahresumsatz anhand des geschätzten Auftragswerts abgestellt, schließe man damit etwa 90 Prozent der Büros aus. Eignungskriterien sollten daher nur auf absolut notwendige Kriterien beschränkt werden, um einen besseren Zugang zu öffentlichen Aufträgen für KMU zu gewährleisten. Den vollständigen Vortrag können Sie hier nachlesen.