Recht
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Mai 2017 ein Urteil zu den Vorlagefragen der polnischen Nationalen Beschwerdekammer (Krajowa Izba Odwoławcza) erlassen. Obwohl das Urteil in der Rechtssache C-387/14 auf der Grundlage der nicht mehr geltenden Richtlinien aus dem Jahr 2004 erlassen wurde, bezieht es sich auf die Fragen, die auch aufgrund der derzeit in Polen geltenden Vorschriften wesentlich bleiben.
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Bei der Entwicklung komplexer Leistungen mit sich ständig ändernden Anforderungen wird in der Industrie standardmäßig agil vorgegangen. Auch öffentliche Auftraggeber sind zunehmend an diesem Modell zur Beschaffung von Leistungen interessiert, z.B. zur Beschaffung einer individuell zugeschnittenen Verwaltungssoftware oder aber einer neuen komplexen Homepage. Es fehlen jedoch Vorlagen für Bewerbungsbedingungen, Verträge sowie Eignungs- und Zuschlagskriterien, die eine agile Vorgehensweise berücksichtigen; es fehlen somit sog. „best practices“. Unser Autor Dr. Roderic Ortner, ein ausgewiesener Experte für IT-Beschaffungen, hat sich auf dieses im Vergaberecht neue Terrain begeben und auch schon entsprechende Ausschreibungen begleitet. In seinem Beitrag gibt er am Beispiel der Vergabe eines agilen Softwareentwicklungsvertrages einen Überblick über die Pflöcke, die im Vergabeverfahren einzuschlagen sind, dabei beschränkt er sich auf das Modell Scrum1.
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Update: Die neu gefasste VV-BHO steht im Mitgliederbereich des DVNW (Bibliothek) als Download zur Verfügung (Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003)! Wo lesen Sie es zuerst? Richtig, im Vergabeblog! Mit Wirkung ab 2. September 2017 haben die Bundes-Auftraggeber für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden. Die neue UVgO ist somit für alle ab diesem Datum begonnenen Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich gültig. Die VOL/A Abschnitt 1 ist damit für diese Geschichte! Dazu wurden bereits zuvor – mit Wirkung zum 18.08.2017 – § 55 BHO sowie nunmehr auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) am 01.09.2017 durch das Bundesministerium der Finanzen geändert. Damit ist nun der Weg für die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), zumindest auf Bunbdesebene, frei. Die Änderung wird in Kürze im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
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Die im Februar veröffentlichte neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird in Niedersachsen nicht wie zunächst geplant im Spätsommer/Frühherbst eingeführt werden. Die Landesregierung hatte einen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) in den Landtag eingebracht, mit dem u.a. die UVgO in Niedersachsen zur Anwendung gebracht werden sollte.
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Ändert sich der Beschaffungsbedarf des Auftraggebers nach Eröffnung der Angebote aufgrund einer bevorstehenden Rechtsänderung, ist den Bietern Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Angebote zu geben.
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EuGH verschärft erneut Regeln für Unterschwellenvergaben (EuGH, Urt. v. 05.04.2017 – C-298/15 Borta)
Bei Unterschwellenvergaben gilt das europäische Primärrecht, wenn an den öffentlichen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. In diesem Fall sind die Grundregeln des AEUV zu beachten, vor allem Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), sowie die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Liegt ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vor, stellt sich die Frage nach den hieraus folgenden Verfahrensanforderungen. Dazu zählt seit jeher z.B. die Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Öffentlichkeit, sprich zur Bekanntmachung. Für europarechtswidrig haben die Luxemburger Richter aber jüngst die Anforderung eingeordnet, dass die ausgeschriebenen Leistungen auch hauptsächlich vom Auftragnehmer auszuführen sind.
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Angebote ohne Hersteller- und Fabrikatsangaben sind keine zuschlagsfähigen Angebote und sie dürfen auch durch Nachforderungen nicht zuschlagsfähig gemacht werden.
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Am 7.2.2017 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe Vergabeblog.de vom 07/02/2017, Nr. 29125). Das neue Regelwerk soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen.
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Mit dieser Entscheidung erschwert das OLG Koblenz die wirtschaftliche Beschaffung und lässt dabei den Grundsatz der wirtschaftlichen Beschaffung (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) völlig außen vor. Die Aufteilung eines Auftrags in Mengenlose ändert nichts daran, dass es sich aus vergaberechtlicher Sicht um einen einzigen Auftrag handelt. Auch wenn ein Auftrag in Teillosen ausgeschrieben wird, kommt es für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit deshalb nach Auffassung des OLG Koblenz auf das Gesamtergebnis an und nicht auf die einzelnen Teillose.
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Linktipp: VSVgV.de – Der Blog zum Vergaberecht für den Bereich Verteidigung und Sicherheit ist online. Auf dem Blog berichtet unser langjähriger Vergabeblog-Autor Dr. Daniel Soudry, LL.M. laufend über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung rund um die Vergabe von VS-Aufträgen – unabhängig, wettbewerbsneutral und werbefrei. Der Blog ist unter www.vsvgv.de erreichbar.