Recht
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Eine Zertifizierung kann auch dann verlangt werden, wenn diese gesetzlich für die Auftragsausführung nicht vorgeschrieben ist. Geringfügige Unrichtigkeiten in Eigenerklärungen können u.U. bereits einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen.
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Die Entscheidung des OLG Koblenz ist zwar nicht so aktuell wie vom Vergabeblog gewohnt, hat aber durch die zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde des BGH vom 06.04.2016 wieder an Aktualität gewonnen. Insgesamt handelt es sich um ein wichtiges und wegweisendes Urteil, das bisher nicht die Aufmerksamkeit gefunden hat, die es verdient.
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Zur Abgrenzung von Hauptangeboten und Nebenangeboten sowie zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Weicht ein Angebot von einer technischen Spezifikation ab, kann es sich gleichwohl um ein zulässiges Hauptangebot handeln, wenn
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Die IT-Sicherheit in Deutschland ist in Gefahr! Daher ist die durch den „No Spy“-Erlass in der durch die Handreichungen vom 19.08.2014 und 17.03.2016 klargestellten Vorgehensweise zwingend im Rahmen von Vergabeverfahren zu berücksichtigen:
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Es ist zweifelhaft, ob der Grundsatz der Angemessenheit eingehalten wird, wenn bei Reinigungsleistungen Referenzen in einem Umfang gefordert werden, die die Größenordnung der ausgeschrieben Reinigungsleistungen übersteigen. Jedenfalls ist dies in der Vergabedokumentation zu begründen.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 29.04.2016 bestätigt, dass der Ausschluss der Angebote der DB Regio AG vom Vergabeverfahren „Stuttgarter Netze“ rechtmäßig war.
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Bietergemeinschaften kommen auch zwischen konkurrierenden Unternehmen in Betracht, allerdings sollten sich Vergabestellen die Gründe der Zusammenarbeit regelmäßig im Rahmen einer Eigenerklärung erläutern lassen.
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Die Wahl des richtigen Preistyps ist entscheidend für die Form und den Umfang einer späteren Preisprüfung. Der öffentliche Auftraggeber muss genau wissen, welchen Preistyp er für einen bestimmten Auftrag ansetzen kann – aber auch der Auftragnehmer sollte die Anwendung und Abgrenzung der unterschiedlichen Preistypen kennen und nachvollziehen können.
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Das OLG Celle stellt kaum zu erfüllende Substantiierungsanforderungen bei einer Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen fehlender Finanzierbarkeit – Aufhebung wegen fehlender Wirtschaftlichkeit liegt erst ab einer Überschreitung von 20 % nahe – zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen.
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Geht es nach der 2. Vergabekammer des Bundes so ist der Abschluss unbefristeter Verträge grundsätzlich unzulässig. Anders sieht dies anscheinend der Europäische Gerichtshof. Doch wer hat nun recht?