Recht
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Mit dem Gesetz vom 12. Oktober 2012 zur Änderung des polnischen Gesetzes über das Rechts des öffentlichen Vergabewesens (weiter: Vergabegesetz) und des Gesetzes über die Konzessionen für Bauarbeiten oder Dienstleistungen, wurde der neue Artikel 22 Abs. 5 in das polnische Vergabegesetz vom 29. Januar 2004 eingeführt. Mit diesem Artikel hatte sich nun das Bezirksgerichts Warschau auseinanderzusetzen.
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Zur Abgrenzung von Bau- und Lieferaufträgen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2014 – VII-Verg 35/13)
Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Bauteilen ist nur dann ein Bauvertrag, wenn Bauleistungen vor Ort den Vertrag prägen.
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Es muss gar nicht immer Absicht dahinter stecken, wenn Bieter im Rahmen einzureichender Unterlagen von Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichen. Gerade bei komplexeren Vergabeverfahren mit umfangreichen oder auszulegenden Vergabeunterlagen stellt sich hier die Frage, wie Bieter dies am besten vermeiden können.
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Um die Erteilung eines öffentlichen Auftrages als vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft qualifizieren zu können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH u.a. die Voraussetzung der Kontrolle wie über eigene Dienststellen erforderlich. Für den öffentlichen Auftraggeber muss die Möglichkeit gegeben sein, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der beauftragten Einrichtung ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen; zudem muss die von dem öffentlichen Auftraggeber ausgeübte Kontrolle wirksam, strukturell und funktionell sein (so zuletzt EuGH, Urteil vom 8.5.2014 C-15/13 Datenlotsen Informationssysteme, Rdnr. 26 der Urteilsgründe).
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Wo Bundeswehr draufsteht, muss nicht Rüstung drinstecken! (VK Bund, Beschl. v. 17.02.2014 VK 1-2/14)
Die Tatsache, dass die Bundeswehr Leistungen ausschreibt, führt nicht automatisch dazu, dass es sich hierbei um verteidigungs- bzw. sicherheitsrelevante Beschaffungsvorgänge im Sinne der VSVgV handelt. Dies und die Frage, welche Anforderungen an den (Fachkunde-) Nachweis zu stellen sind, hat die Vergabekammer beschäftigt und zur Entscheidung vom 17.02.2014 geführt.
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Die Zweifel an der Europarechtskonformität der Tariftreue- und Mindestlohngesetze erfahren neue Nahrung. Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 (1 Verg 8/13) die Regelung des vergabespezifischen Mindestlohns im Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) dem EuGH zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit europäischem Recht vorgelegt. Zuvor hatte bereits die Vergabekammer Arnsberg mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (VK 18/13) den EuGH mit der Frage der Europarechtskonformität des § 18 TVgG-NRW befasst. Ebenso wie die Vergabekammer Arnsberg hegt der Vergabesenat des OLG Koblenz erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer Mindestlohnregelung mit europäischem Recht, soweit diese verpflichtend nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt.
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Wenn Auftraggeber wegen zu niedriger Preise ausschließen, muss die Preisprüfung regelgerecht erfolgen. Vorher nicht bekanntgemachte Kriterien bergen Risiken. Reinigungsleistungen sind personalintensiv. Daher wird gerne an der Schraube Personalkosten gedreht. Dies geht bisweilen zu Lasten der Qualität.
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Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise zu erhöhen, können die Kartellbeteiligten für den dadurch entstandenen Schaden haftbar sein. In einem solchen Fall kann der Geschädigte auch dann Schadensersatz verlangen, wenn er keine vertraglichen Beziehungen zu den Kartellbeteiligten hat (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – C – 557/12).
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Ein Angebot, das von den vom Auftraggeber vorgegebenen Angebotsbedingungen abweicht, muss auch im VOF-Verhandlungsverfahren zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots gemäß § 97 Abs. 2 GWB von der Wertung ausgeschlossen werden.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20. März 2014 (X ZB 18/13) zu der Frage Stellung genommen, wann ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt. Demnach kann ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten eines öffentlichen Auftraggebers (Auftraggeber) grundsätzlich nicht als Aufhebungsgrund herangezogen werden. Ansonsten hätte es der Auftraggeber in der Hand, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Dies gilt unabhängig von Fragen des Verschuldens.