Bauleistungen
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Kaum ein Auftraggeber möchte wohl einen Bieter noch zu Selbstreinigungsmaßnahmen befragen, der als ehemaliger Vertragspartner wegen schwerer Verfehlungen gerade erst strafrechtlich belangt wurde, wenn der Betreffende nicht schon von sich aus Compliance-Maßnahmen darlegt. Der EuGH entschied nun aber, dass Auftraggeber das grundsätzlich müssen.
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Wie ist der Auftragswert bei Bauprojekten zu ermitteln, die aus mehreren Abschnitten bestehen? Müssen die Auftragswerte der einzelnen Abschnitte bei der Auftragswertberechnung addiert werden, oder dürfen diese als separate Aufträge betrachtet werden? Diese Frage stellt die Vergabepraxis immer wieder vor Herausforderungen. Das OLG Schleswig hat in einer Entscheidung vom Anfang des Jahres hilfreiche Feststellungen hierzu getroffen.
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Mit der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021 (GVBI. S. 123) führt das Land Rheinland-Pfalz strukturierte Vergabenachprüfungen unterhalb der EU-Schwellenwerte zum 01.06.2021 ein. Die Verordnung regelt die Einrichtung einer Vergabeprüfstelle zur Prüfung der Einhaltung der von den Auftraggebern anzuwendenden Vergabevorschriften sowie Zuständigkeiten und Verfahrensgrundsätze.
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Der Umsatz im Bauhauptgewerbe ist im Januar 2021 um 15,6 % gegenüber Januar 2020 gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, stieg die Zahl der Beschäftigten um 1,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der starke Umsatzrückgang ist
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Der BGH hat sich im Rahmen einer der eher seltenen Schadensersatzklagen eines Bieters im Unterschwellenbereich mit vergaberechtlichen Fragestellungen zur Eignungsprüfung im Anwendungsbereich der VOB/A befasst. Dabei ging es im Konkreten um einen Ausschluss, welcher auf nicht ausdrücklich genannte Mindestanforderungen gestützt wurde. Dass diese zulässigerweise von Anfang an hätten gefordert werden dürfen, hilft dem Auftraggeber laut BGH nicht. Die Hintertür in Form der Aufhebung des Verfahrens macht er im gleichen Atemzug dicht.
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Dr. Volker Schnepel ist stellvertretender Geschäftsführer, Leiter der Rechtsabteilung und Syndikusrechtsanwalt bei der Bundesarchitektenkammer, für die er seit 2015 tätig ist. Im August 2020 schrieb Dr. Schnepel auf Vergabeblog (Vergabeblog.de vom 26/08/2020, Nr. 44824), dass nach Auffassung der Bundesarchitektenkammer (BAK) auch in Zukunft das Honorarrecht als wichtigster Maßstab für angemessene Planerhonorare erhalten bleibt – trotz EuGH-Urteil vom 4.7.2019 (vgl. Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456). Durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 wurde die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) zum 01.01.2021 geändert. Vergabeblog hat sich bei der BAK nach den ersten Einschätzungen zur „neuen“ HOAI 2021 erkundigt.
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NRW erhöht Wertgrenzen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen – Direktauftrag bis 15.000 EUR!
Zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie erhöht das Land NRW bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung, die Wertgrenzen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2021 – erheblich.
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Führende Verbände und Organisationen der Baustoffindustrie, der Planer und der Bauausführenden, die sich in der „Klimarunde BAU“ zusammengeschlossen haben, begrüßen die Verabschiedung der Fortschreibung der Nachhaltigkeitsstrategie durch die Bundesregierung.
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Bei einer Verfahrensaufhebung ohne vergaberechtlichen Aufhebungsgrund können Bieter regelmäßig Schadensersatz für den vergeblichen Aufwand der Verfahrensteilnahme geltend machen (sog. „negatives Interesse“). Der BGH hat einmal mehr klargestellt, dass der Bestbieter nur unter engen Voraussetzungen auch den entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen kann (sog. „positives Interesse“).
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Die Bauzinsen sind niedrig, Investoren suchen ständig nach Projekten, Wohnraum ist knapp und Bauland heiß begehrt. Es verwundert daher kaum, dass kommunale Grundstücksverkäufe die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand bewegen sich dabei in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht, Vergabe- und Haushaltsrecht sowie Beihilferecht. Hier schlummern Fallstricke sowohl für die öffentliche Hand als auch für die Investorenseite. Eine aktuelle Entscheidung des VG Hannover gibt Anlass, sich die Grundsätze zur Einordnung kommunaler Grundstücksveräußerungen zu vergegenwärtigen.