Bauleistungen
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Die Bauzinsen sind niedrig, Investoren suchen ständig nach Projekten, Wohnraum ist knapp und Bauland heiß begehrt. Es verwundert daher kaum, dass kommunale Grundstücksverkäufe die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand bewegen sich dabei in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht, Vergabe- und Haushaltsrecht sowie Beihilferecht. Hier schlummern Fallstricke sowohl für die öffentliche Hand als auch für die Investorenseite. Eine aktuelle Entscheidung des VG Hannover gibt Anlass, sich die Grundsätze zur Einordnung kommunaler Grundstücksveräußerungen zu vergegenwärtigen.
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Der Auftragseingang ist im Jahr 2020 im Bauhauptgewerbe real (preisbereinigt) um 2,6 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Er erreichte ein Gesamtvolumen von 86,5 Milliarden Euro. Nominal lag der Auftragseingang mit +0,5 % leicht über dem Vorjahresniveau.
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Das Auftragsberatungszentrum Bayern berichtet, dass am 01.01.2021 die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636) in Kraft getreten ist. Mit Rundschreiben vom 03.02.2021 hat nun das Bayerische Staatsmi-nisterium des Innern, für Sport und Integration (StMI) auf deren wesentliche Neuregelungen hingewiesen. Diese betreffen insbesondere die für das Vergaberecht wichtige Frage des angemessenen Honorars und einer möglichen Aufklärungspflicht im Rahmen des § 60 VgV. Das Rundschreiben des StMi finden Sie hier.
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Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe plädiert für Beibehaltung der bewährten Vergabepraxis und fairen Wettbewerb. „Die Übernahme sämtlicher Aufgaben in Bezug auf die Autobahnen in Deutschland durch die Autobahn GmbH des Bundes am 1. Januar 2021 darf nicht dazu führen, dass vergabefremde Wertungskriterien in den Fokus von Vergaben rücken. Wir haben ein eingeführtes und bewährtes Vergabesystem, das auch bei der Autobahn GmbH angewendet werden muss. Wir brauchen keine pseudo-innovativen Änderungsvorschläge.“
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Straßenbauunternehmen der BAUINDUSTRIE fordern Abkehr von Vergabepraxis der Vergangenheit – stattdessen verstärkte Fokussierung auf Wertungskriterien. Denn mit der Übernahme der Bau-, Erhaltungs- und Verwaltungsverantwortung über die Bundesautobahnen durch die Autobahn GmbH am 1. Januar 2021 ergäbe sich die große Chance, zukünftige Vergaben im Bundesautobahnbau nicht allein vom Angebotsmerkmal des Preises abhängig zu machen.
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Ein öffentlicher Auftraggeber hat einen ausgeschlossenen Bieter über diejenigen Tatsachen zu informieren, aufgrund derer ein Nachprüfungsantrag ganz offensichtlich keinerlei Erfolgsaussichten bietet. Anderenfalls trägt der Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.
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Der Umsatz im Bauhauptgewerbe lag im November 2020 bei +6,0 % im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2019. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, erhöhte sich die Zahl der Beschäftigten um 1,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat.
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Lässt sich die Bedeutung einer widersprüchlichen Erklärung nicht im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln, dürfen Angebote trotzdem nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Grundsätzlich muss der Auftraggeber den Bieter zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots auffordern und ihm Gelegenheit geben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen. Eine Klarstellung offensichtlicher Unrichtigkeiten durch den Bieter führt nicht zu einer Änderung der Vergabeunterlagen und verstößt auch nicht gegen das Nachverhandlungsverbot.
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Unter dem Titel: „Sanierung der Bühnen wird teurer und dauert länger“ berichtet die Westdeutsche Zeitung, dass die Sanierung der Bühnen Köln (Oper- und Schauspielhaus) nunmehr erst zum 1. Quartal 2024 fertiggestellt werden soll. Die Kostenprognose steige auf 643,9 Millionen Euro an.
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Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund sechs Mio. Euro gegen zwei Hersteller von Straßenkanalguss und deren Verantwortliche wegen Preis- und Rabattabsprachen sowie einer Absprache zur Aufteilung zweier Großaufträge verhängt. Als Straßenkanalguss werden Produkte wie Schachtabdeckungen und Aufsätze für Straßenabläufe bezeichnet, die aus Gusseisen bzw. aus Beton-Guss bestehen.