Bauleistungen
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Öffentliches Planen und Bauen in konjunkturellen Hochzeiten, jüngste Änderungen in der VOB/A, das mögliche Aufgehen dieser in einem einheitlichen „Bundesvergabegesetz“, das mögliche Ende der HOAI als bindendes Preisrecht und vieles mehr. Das von der Agenda unseres 3. Bau-Vergabetags am 21. März 2019 in Berlin erfasste Themenfeld ist voll mit Interessantem und Wissenswertem. Seien Sie dabei! Zum Programm und zur Anmeldemöglichkeit gelangen Sie hier.
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Schon mit Beteiligung des Bieters am Vergabeverfahren entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das wechselseitige Rechte und Pflichten auslöst. Die Verletzung dieser vorvertraglichen Pflichten kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber zur Einhaltung des jeweils anwendbaren Vergaberechtsregimes. Vergaberechtswidriges Verhalten kann eine Schadensersatzpflicht des Ausschreibenden insbesondere gegenüber übergangenen Bietern hervorrufen. Aber auch Bieter unterliegen einer Pflichtenbindung. Das OLG Naumburg hatte darüber zu entscheiden, ob der unterlassene Hinweis des – letztlich beauftragten – Bieters auf einen Planungsmangel in den Ausschreibungsunterlagen eine Schadensersatzpflicht auslöst.
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„Der DVA hat in seiner heutigen Sitzung, immerhin die 122. seit seiner Gründung im Jahr 1926, die Weichen für ein modernes Bauvergaberecht gestellt. Angesichts der großen Bauaufgaben, die sowohl im Wohnungsneubau als auch im Infrastrukturbau vor uns liegen, ist das eine gute Nachricht“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, nach der Vorstandssitzung des DVA am 31.01.2019 in Berlin.
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Das für die Auftragsdurchführung erforderliche Personal muss nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhanden sein; es genügt, wenn der Bieter nachweist, dass dieses zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns zur Verfügung stehen wird.
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Die Deutsche Bauindustrie meint: Steigende Baupreise zum größten Teil auf gestiegene Baumaterialkosten und Lohnerhöhung zurückzuführen; Baunebenkosten durch staatliche Regulierungen fallen immer stärker ins Gewicht.
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Für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte (KITA) im Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht ist der Primärrechtsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der erfolglose Bieter rechtzeitig von der Vergabe erfährt. Grenze des Primärrechtsschutzes ist allerdings der wirksam erteilte Zuschlag. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht beschränkt sich das Recht des Mitbewerbers auf den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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Bei der Verwendung von Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis ist es erforderlich, dass der Auftraggeber eine Entscheidung über die auszuführende Alternative nach Eingang der Angebote und vor Zuschlagsentscheidung trifft. In die Angebotswertung zur Bestimmung des wirtschaftlichen Angebotes darf nur die Alternativposition eingestellt werden, welche tatsächlich zur Ausführung kommt.
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Die Bundesregierung bekennt sich nach eigener Aussage weiterhin zur Einführung der Methode BIM (Building Information Modeling) im Bundeshochbau und Bundesinfrastrukturbau.
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Unter welchen Voraussetzungen kann eine mangelnde Finanzierbarkeit ein schwerwiegender Grund im Sinne des Aufhebungsgrunds nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellen? Und wie ist die vorausgehende Kostenschätzung rechtssicher durchzuführen?