Bauleistungen
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Der EuGH hat im Zusammenhang mit wesentlichen Auftragsänderungen einerseits entschieden, dass eine Auftragsänderung auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gegeben sein kann und andererseits wenig überraschend festgestellt, dass der Umstand, dass ein gewöhnliches Wetter herrscht, nicht zur Verlängerung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen berechtigt. Praktische Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber lassen sich trotzdem daraus ableiten.
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Zum 1. Januar 2024 wurden die Verpflichtungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erweitert. Damit sind diese Unternehmen dazu angehalten, den Anforderungen des LkSG hinsichtlich Menschenrechte, Umweltschutz- und Sozialstandards in ihren globalen Lieferketten nachzukommen.
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Wie bei der letzten umfassenden HOAI Novelle 2013 sind auch im Rahmen des aktuellen Reformverfahrens gutachterliche Prozesse vorgesehen. Mit der Evaluierung der Leistungsbereiche der HOAI werden Anpassungen der Leistungsbilder und der Regelungen der Teile 1 bis 4 vorgeschlagen.
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Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und seine Mitgliedsverbände vertreten rund 2.000 vorwiegend familiengeführte Unternehmen des bauindustriellen Mittelstands und sind sich nach eigenen Angaben ihrer Verantwortung für den Klimaschutz bewusst. Das aktualisierte Positionpapier soll aufzeigen, wie die öffentliche Hand Bauprojekte ausschreiben kann, um ihre Klimaschutzziele zu erreichen.
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Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2023 gegenüber Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt um 7,4 % gesunken. Die Entwicklung war dabei zweigeteilt: Während der Auftragseingang im Tiefbau um 15,1 % abnahm, stieg er im Hochbau um 1,6 %. Auch innerhalb des Hochbaus entwickelten sich die Bauarten sehr unterschiedlich: Während der Wohnungsbau um 6,8 % zurückging, stieg der Hochbau ohne Wohnungsbau um 7,2 % gegenüber dem Vormonat.
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„Es mangelt nicht an Aufgaben, es mangelt an Aufträgen – insbesondere im Wohnungsbau.“ Zu diesem Ergebnis kommt der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) in seiner aktuellen Herbstumfrage. Für den öffentlichen Bau rechnet der Verband im Hochbau 2023 mit einem Umsatzplus von knapp 4 %, für den Tiefbau einen Rückgang um gut knapp 3 %.
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Sind Sie Ingenieurin oder Ingenieur, Architektin oder Architekt, Planerin oder Planer? Dann lädt die Bundesingenieurkammer (BingK) Sie ein, die Arbeit am kommenden Baukulturbericht 2024/25 zum Thema „Infrastrukturen“ zu unterstützen, indem Sie an einer kurzen Umfrage bei den planenden Berufen teilnehmen. Die Kammer mag u.a. wissen: Welche Planungsaufgaben bearbeiten Sie und wo sehen Sie Schwerpunkte in der Zukunft?
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Mit Urteil vom 16.05.2023 (Az.: XIII ZR 14/21) hat der BGH – was in dem nachfolgend wiedergegebenen Leitsatz nicht hinreichend zum Ausdruck kommt – entschieden, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gebe dem Auftraggeber (auch) das Recht, verbindlich Dateiformate vorzugeben, in denen Angebote oder Angebotsteile zur Vermeidung eines Ausschlusses aus formalen Gründen einzureichen sind. Diese Entscheidung erging zwar zur VOB/A 2016, sie wäre aber, wenn sie richtig wäre – was sie aber nicht ist – auf die gleichlautende Norm in der VOB/A 2019 übertragbar.
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Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. geht in einem Impulspapier der Frage nach, wie die öffentliche Hand Bauprojekte ausschreiben kann, um ihre Klimaschutzziele zu erreichen. Hierzu der Verband:
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Ein Bewilligungsbescheid wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sich die Verwaltungspraxis später ändert. Die Rechtmäßigkeit eines Bewilligungsbescheides über eine Fördermaßnahme ist an der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung maßgeblichen Verwaltungspraxis zu messen. Eine spätere Änderung dieser Verwaltungspraxis lässt die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides grundsätzlich unberührt. Das Verbot vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§ 23, 44 LHO-NW, sondern eine im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung, mit der vorgenannten Bestimmungen für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.