Bauleistungen
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Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2022 fiel der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang um 20,1 %. Dies ist besonders auf den Wohnungsbau zurückzuführen: Seit April 2022 sinkt der reale Auftragseingang im Wohnungsbau im Vergleich zum Vorjahresmonat durchgehend zweistellig. Im März 2023 lag der Rückgang bei 37,9 %.
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„Was die Baugenehmigungen vorgezeichnet haben, setzt sich leider erwartungsgemäß beim Auftragseingang im Wohnungsbau fort. Seit Juni letzten Jahres sind Baugenehmigungen und Order im Rückwärtsgang und das mit zunehmenden Tempo. Die Bauunternehmen verzeichnen bereits seit September einen Rückgang der Aufträge
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Für ein rechtsverbindliches Angebot ist es bei der E-Vergabe grundsätzlich ausreichend, wenn sich die Identität des Bieters aus den Angebotsunterlagen zweifelsfrei ergibt und das Angebot über die Vergabeplattform hochgeladen wird.
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Das EU-Recht ermächtigt den Zuwendungsgeber grundsätzlich nicht (direkt) zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden bzw. zum Widerruf von zugewandten Mitteln. Dies ist Sache des nationalen Rechts, freilich unter Berücksichtigung der durch das EU-Recht gesetzten Grenzen. Die Pflicht des Zuwendungsgebers vergaberechtliche Bestimmungen bei der Weitergabe von Mitteln an Dritte hier zwecks Erbringung von Bauleistungen einzuhalten, besteht nur, wenn diese Verpflichtung Eingang in den Bescheid als Auflage gefunden hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
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Entscheidungen der Vergabekammer ergehen als Verwaltungsakt und können daher grundsätzlich mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Auch bei als vergaberechtswidrig erklärten Direktvergaben folgt aber aus der Entscheidung der Vergabekammer kein rechtlicher oder tatsächlicher Ausschreibungszwang.
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Mit Bezug auf die Nachrichtmeldung bei euronews: „How public spending in Oslo is driving zero-emissions building sites“, macht die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU auf Modellvorhaben in Norwegen aufmerksam, in denen Baustellen eine grüne Transformationen durchmachen, indem das Vergaberecht gezielt genutzt wird, co2-neutrale Baustellen zu schaffen. Das Video ist in englischer Sprache auf YouTube zu finden.
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Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Vergabeunterlagen nachträglich zu ändern. Diese bedeutet auch, dass der Auftraggeber während des laufenden Vergabeverfahrens die Möglichkeit der Nachforderung auf bestimmte Unterlagen beschränken, mithin die Nachforderung für bestimmte Unterlagen ausschließen kann. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber a maiore ad minus darüber hinaus nicht nur erlaubt, gar keinen Gebrauch von der Nachforderungsmöglichkeit zu machen, sondern auch, die Nachforderung auf bestimmte Unterlagen zu beschränken.
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Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2023 gegenüber Dezember 2022 kalender- und saisonbereinigt um 5,8 % gesunken. Dabei fiel der Rückgang im Tiefbau mit -4,4 % geringer aus als im Hochbau mit -7,2 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2022 fiel der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang um 21,0 %. Einen größeren Rückgang zum Jahresbeginn hatte es zuletzt im Januar 2009 gegeben (-21,8 % gegenüber Januar 2008). Weitere Informationen finden Sie hier.
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Bei der Zuschlagserteilung müssen die Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre berücksichtigt werden! – Was ein bei Zuschlagserteilung untergeschobener Vertragsentwurf anrichten kann, möchte der nachfolgende Beitrag zeigen und zwei Handlungsempfehlungen gegeben, um den Abschluss des Vergabeverfahrens vorausschauend zu organisieren. Vorweggeschickt werden darf, dass es sich stets lohnt, auch Gerichtsprüche außerhalb der vergaberechtlichen Judikatur zu lesen und zu analysieren.
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Gemeinsam haben das Bundesbauministerium, der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ein neues europaweites Ausschreibungsverfahren für zukunftsweisende Konzepte des seriellen und modularen Wohnungsbaus gestartet. Ziel ist es, bis Herbst 2023 eine neue Rahmenvereinbarung