Gesundheit
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Sturm im Wasserglas – VG verneint Anwendbarkeit der Bereichsausnahme Gefahrenabwehr in Niedersachsen!?
VG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2025 – 6 A 55/24
Im Widerspruch zu diversen obergerichtlichen Entscheidungen bundesweit verneint das VG Lüneburg überraschenderweise die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst für Niedersachsen und wendet GWB-Vergaberecht an. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das VG Lüneburg statuiert eine Kündigungspflicht für bestimmte bestehende Verträge im Rettungsdienst. Es ordnet ein Auswahlverfahren nach GWB-Vergaberecht an.
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Bereichsausnahme Gefahrenabwehr – Mehrwert für den Bevölkerungsschutz kann in Auswahlverfahren belohnt werden
OLG Jena, Beschl. v. 12.06.2024 – Verg 1/24
Die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) wird nicht durch landesrechtliche Regelungen beschränkt. Sie ist europarechts- und grundgesetzkonform und bundesweit auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Landesrecht anwendbar. Damit wird der Spielraum für Träger des Rettungsdienstes größer, das System der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ganzheitlich zu betrachten und z.B. lokal/regional vorhandene Ressourcen für den Katastrophenschutz positiv zu bewerten.
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NRW verlängert Verfahrenshinweise zur Unterbringung von Geflüchteten
Schnelle Vergabeverfahren sollen dabei helfen, Obdachlosigkeit zu verhindern
Nordrhein-Westfalen reagiert auf die anhaltend hohe Auslastung der Unterbringungskapazitäten für Geflüchtete. Die Landesregierung verlängert die bestehenden Verfahrenshinweise bis Ende 2025 und ermöglicht weiterhin flexible Lösungen.
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Die zur Überprüfung der umstrittenen Beschaffung von Corona-Schutzmasken eingesetzte Sonderbeauftragte Margaretha Sudhof soll sich zunächst mit dem sogenannten Open-House-Verfahren von 2020 befassen. Die Überprüfung solle möglichst auch Erkenntnisse im Sinne der Beschäftigten im Bundesgesundheitsministerium (BMG) für handlungssichere, transparente Strukturen der Beschaffung insbesondere in Krisenzeiten aufzeigen, heißt es in der Antwort (20/12863) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/12618) der Unionsfraktion.
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Der Zusammenschluss mehrerer Bieter zu einer Bietergemeinschaft ist überaus praxisrelevant, insbesondere in komplexen und/oder großvolumigen Vergabeverfahren, unterliegt jedoch wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Der VGH Bayern hat kürzlich zu der Zulässigkeit horizontaler Bietergemeinschaften in einer Sonderkonstellation, der Vergabe von Rettungsdienstleistungen, entschieden, dass horizontale Bietergemeinschaften für einen Wettbewerbsverstoß sprechen.
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Der Gesundheitsausschuss hat sich in zwei Sondersitzungen mit der Vorhabenplanung des Bundesgesundheitsministeriums sowie mit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzmasken während der Corona-Pandemie befasst.
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Das BMG beschaffte zu Beginn der Corona-Pandemie 5,7 Milliarden Schutzmasken im Wert von 5,9 Milliarden Euro, obwohl der Bedarf viel geringer war. Fazit des aktuellen Berichts des Bundesrechnungshofs (BRH): Es fehlte jegliche Mengensteuerung.
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Im Zusammenhang mit dem sogenannten „Open-House“-Verfahren zur Beschaffung von Schutzausrüstung in der Corona-Pandemie sind nach Angaben der Bundesregierung noch rund 100 Klagen „rechtshängig“. Es seien bisher rund 80 Vergleiche geschlossen worden, heißt es in der Antwort (20/11404) der Bundesregierung
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Kurz vor Ostern hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Rundschreiben zur Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Ausnahme für Rettungsdienste) erlassen. In diesem erläutert das Ministerium, dass diese Bereichsausnahme sich nicht auf die bundes- bzw. landes-rechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt.
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Unter dem Titel: „Bundesrechnungshof rügt Lauterbach-Ministerium bei Corona-Impf-Kampagne“ veröffentlicht die Welt einen investigativen Beitrag. Darin geht es um einen Verstoß gegen Vergaberecht durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Beauftragung der rund 600.000-Euro kostenden Impfkampagne: „Ich schütze mich“. Nach Prüfungen des Bundesrechnungshofes sei gegen Vergaberecht und Geheimschutz verstoßen worden. Das BMG sei anderer Auffassung.