ITK
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Worauf ist bei der Beschaffung umweltfreundlicher Steckdosenleisten, Videokonferenzsysteme, Voice over IP-Telefone, DVD-Player, DVD-Rekorder und Blu-ray Disk-Player zu achten? Auf diese Frage gehen die neuen Leitfäden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung des Umweltbundesamtes ein.
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Der sog. No-Spy-Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) hat es in kürzester Zeit zu einiger Berühmtheit geschafft. Zuletzt war er Gegenstand einer Entscheidung der VK Bund (VK Bund, Beschl. v. 24.06.2014 – Az. VK 2-39/14, vgl. den Beitrag von RAin Sonja Stenzel). Nun hat das BMI eine, so wörtlich, “Handreichung zu praktischen Fragen bei der Anwendung und Auslegung” veröffentlicht.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Beschluss vom 25. März 2014 (1 S 169/14) entschieden, dass Auskunftsansprüche privater Datensammler in Bezug auf Ausschreibungsinformationen öffentlicher Auftraggeber weder auf der Grundlage des einschlägigen Landespressegesetzes noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sind. Mit seiner Entscheidung schiebt der VGH BW insbesondere Auskunftsansprüchen von Internetportalen einen Riegel vor. Bereits im vergangenen Jahr hatte der VGH BW festgestellt, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, Bekanntmachungstexte, die von einem bestimmten Ausschreibungsdienst veröffentlicht worden sind, auf Anfrage auch anderen Ausschreibungsdiensten zu überlassen (vgl. den Beitrag des Autors hier).
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Das Baden-Württembergische Umweltministerium hat die „Landesstrategie Green IT 2020“ entwickelt. Sie enthält Maßnahmen und Empfehlungen, wie die IT-Nutzung und -Beschaffung der öffentlichen Verwaltung in den nächsten Jahren stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden können.
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Der in den vergangenen Wochen heiß diskutierte „No-Spy-Erlass“ des Bundesministeriums des Innern hat seine erste Feuerprobe nicht überstanden (zum Inhalt des No-Spy-Erlasses siehe Blogbeitrag vom 01.07.2014). Die Vergabekammer des Bundes hält die Abfrage einer Eigenerklärung, wonach ein Bewerber hinsichtlich vertraulicher Informationen keinen gesetzlichen Offenlegungspflichten gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden unterliegt, für unzulässig. Das Problem der Datenweitergabe aufgrund ausländischer Gesetze, seit dem letzten Jahr u.a. am Beispiel des US-amerikanischen Partiot Acts diskutiert, lässt sich jedenfalls nicht mittels entsprechender Eignungsanforderungen lösen.
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Der Hightech-Verband BITKOM hat den so genannten No-Spy-Erlass des Bundesinnenministeriums im Grundsatz begrüßt, mahnt aber Nachbesserungen an. „Die Initiative geht in die richtige Richtung“, sagt BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf. „Damit der Erlass effektiv für mehr Sicherheit sorgen kann, muss er aber konkretisiert und an einigen Stellen nachgebessert werden.“
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Edward Snowden läßt grüßen: Das Bundesinnenministerium (BMI) hat eine Bieter-Eigenerklärung und eine Vertragsklausel für Vergabeverfahren im Hinblick auf Risiken durch nicht offengelegte Informationsabflüsse durch den Auftragnehmer an ausländische Sicherheitsbehörden entworfen. Naturgemäß betrifft das Dokument vor allem IT-Vergaben. Bemerkenswert, wenngleich wohl kein unmittelbarer Zusammenhang besteht: Wie das BMI mitteilt, beabsichtigt die Bundesregierung, den bisher für Teilbereiche bestehenden Vertrag mit dem amerikanischen Provider Verizon zu beenden.
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Die Voraussetzungen für ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft sind von der Rechtsprechung für das Verhältnis der öffentlichen Auftraggeber zu ihren auftragnehmenden Tochter-Gesellschaften weitgehend geklärt. Noch nicht gerichtlich entschieden ist die Frage, ob die Inhouse-Grundsätze auch auf Auftragsvergaben zwischen öffentlichen Beteiligungsgesellschaften (sog. Schwester-Gesellschaften) anwendbar sind. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Bund, Länder und Kommunen häufig mehrstufige Gesellschaftsstrukturen für die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben wählen. Ein Gesichtspunkt zur Einführung von konzernähnlichen Unternehmensstrukturen besteht u.a. in der Hoffnung, dass solche Schwester-Gesellschaften untereinander frei von den Zwängen des Vergaberechts beschaffen können. Zu diesem besonderen Inhouse-Thema hatte der EuGH die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
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Die Beschaffung von Software ist bereits eine Herausforderung, die von Open Source Software umso mehr. Die Open Source Business Alliance (OSB Alliance), Europas größtes Netzwerk von Unternehmen und Organisationen, die Open Source Software entwickeln, darauf aufbauen oder sie anwenden, hat nun eine “Handreichung” für Lizenzierung von Open Source Software mit Hilfe von EVB-IT-Musterverträgen veröffentlicht. (Foto: Netscape Navigator, einer der ersten Webbrowser, der später unter Open-Source-Lizenz gestellt wurde und u.a. beim Auswärtigen Amt eingesetzt wurde).
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Vertreter der öffentlichen Hand und des Hightech-Verbands BITKOM haben sich auf neue IT-Einkaufsbedingungen verständigt. Künftig steht für die öffentliche Auftragsvergabe im IT-Bereich mit den „EVB-IT Service“ ein neuer Mustervertrag zur Verfügung (EVB-IT: „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“).