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ITK
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In der Produktion von elektronischen Produkten wie Mikrochips, Bildschirmen und Computern hat Südkorea marktbeherrschende Stellung. Samsung und LG haben dort ihren Sitz. Umso bemerkenswerter, dass sich eine 17-köpfige Delegation von dort nach Deutschland aufmachte, um sich von der beim Beschaffungsamt des BMI angesiedelten “Kompetenzstelle für Nachhaltige Beschaffung” (KNB) zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung zu informieren. (Bildquelle: BeschA)
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Das Auswärtige Amt setzt nach eigener Darstellung quelloffene Software auch weiterhin ein, „wo dies technologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist“. Von einer „Abkehr von freier Software“ könne keine Rede sein, so die Antwort der Bundesregierung (18/4473) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/4127). (Grafik: Netscape Navigator, der jedenfalls Anfang der 2000er Jahre in den Deutschen Botschaften genutzt wurde)
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Behörden können Desktop Computer künftig noch einfacher ausschreiben und einkaufen. Der Digitalverband BITKOM, das Beschaffungsamt des Bundesministerium des Innern, das Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr sowie die Bundesagentur für Arbeit haben hierzu einen aktualisierten Leitfaden „Produktneutrale Leistungsbeschreibung Desktop PC“ veröffentlicht.
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Es kommt nicht allzu häufig vor, dass in Preisrechts- und Preisprüfungsangelegenheiten die Gerichte sprechen. Und wenn es passiert, dann erfährt man als unbeteiligter aber interessierter Dritter nicht unbedingt davon.
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Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisiert die Umrüstung der IT-Systeme des Auswärtigen Amtes von freier Software auf die in der „Bundesverwaltung dominierende Microsoft-Windows-Software“.
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Das Bundeskabinett hatte Anfang Februar die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen für die finanzielle Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PDF: 850 KB) beschlossen.
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Kaum eine vergaberechtliche Thematik hat die Praxis insbesondere im Dienstleistungsbereich in den zurückliegenden Jahren stärker beschäftigt als der Grundsatz der Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien. Das ist auch nicht verwunderlich, weil die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien die wichtigsten verfahrensleitenden Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers darstellen. Das OLG Karlsruhe hat nunmehr festgestellt, dass das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien allgemein bekannt ist und daher selbst ein relativ unerfahrener Bieter einen Verstoß spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist rügen muss.
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Um die sog. „No-Spy-Klausel“ bei Auftragsvergaben geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/3337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3136). Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Verwendung in Vergabeverfahren rechtlich zulässig. Das sah die VK Bund bekanntermaßen anders.












