Liefer- & Dienstleistungen
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Die „schrecklich nette Vorschrift“ (s. Hans-Peter Müller, in: ZfBR 2019, 444) des § 132 GWB erfreut sich mittlerweile in der Praxis einer großen Beliebtheit. Erfreulich – zumindest für die Anwender – dass nun auch die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Zuge kommt und zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der Praxis beiträgt.
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Der EuGH hat entschieden: Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen (auch nach der neuen Rechtslage) zur Angabe einer Schätz- und Höchstmenge verpflichtet. Ab Erreichen der Höchstmenge verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat spätestens ab diesem Zeitpunkt (besser frühzeitig vor Erreichen) seinen Bedarf neu auszuschreiben und ist vergaberechtlich nicht mehr dazu berechtigt, weitere Einzelabrufe zu tätigen. Dieser Beitrag soll öffentlichen Auftraggebern praktische Hinweise auf den Weg geben, wie sie auf die neue Entscheidung reagieren und Risiken für bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen vermeiden können.
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Im Juni 2021 hat der Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet, welches am 01. Januar 2023 in Kraft tritt.
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Unter dem Titel: „Vergabe-Affäre: Größter staatlicher Klinikkonzern Vivantes bestellte Millionen Corona-Tests für Schulen bei der Mini-Firma eines Rüstungslobbyisten“ berichtet Business Insider über eine damals dringliche freihändige Vergabe über die Lieferung von Covid-19-Schnelltests. Beauftragt wurde aber eine „kleine, finanzschwache Berliner Firma, hinter der … ein ehemaliger Rüstungslobbyist“ verbirgt.
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Die Anforderungen an die Vermeidung eines Ausschlusses sind hoch. Bieter mit personenidentischen Geschäftsführern oder mit anteilsmäßigen Verflechtungen zu anderen Branchenunternehmen laufen leicht Gefahr, allein schon aufgrund ihrer Verflechtungen den Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu verwirklichen. Dafür reicht es bereits aus, wenn ein Bieter ein Angebot in Kenntnis des Angebotsinhalts des jeweils anderen abgibt. Bei engen Verflechtungen wird dies sogar rechtlich vermutet. Dann ist es Aufgabe der Bieter, diese Vermutung wirksam zu entkräften. Die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung sind aber hoch.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein aktuelles Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten an die Bundesressorts, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände versandt. In dem Rundschreiben zeigt das BMWi Möglichkeiten auf, wie in schnelles Handeln in dieser Botlage unter Beachtung des Vergaberechts erfolgen kann:
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Anfang 2020 hatte die Berliner Senatsverwaltung unter großer Öffentlichkeit die neue Musterausschreibung für die landesweit einheitliche Vergabe des subventionierten Schulmittagessens an Berliner Schulen gestartet. Mit der neuen Musterausschreibung sollten bundesweit wegweisende neue Standards gesetzt werden.
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Zur Frage, ob dem Ablauf der Wartefrist an einem Wochenend- oder Feiertag § 193 BGB oder die Regelungen der VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71/EG entgegenstehen, ist noch nicht alles gesagt. Anmerkung zur Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes und zugleich vertiefende Gedanken zum Vergabemythos 1: „Die Stillhaltefrist endet auch an einem Feier- bzw. Wochenendtag Nein!“.
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Am 30.07.2021 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) das Vergabeverfahren zur Steuerberaterplattform abgeschlossen. Damit ist der Startschuss für das Projekt gefallen.
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Rheinland-Pfalz hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt (siehe Vergabeblog.de vom 20/07/2021, Nr. 47494). Mit einem gemeinsamen Runderlass vom 04.08.2021 folgt NRW dem Land Rheinland-Pfalz und setzt für Vergabeverfahren, die im Zusammenhang zu der Unwetterkastrophe stehen, die UVgO sowie die VOB/A – 1. Abschnitt aus. Im Übrigen werden Hinweise für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte zusammengefasst.