Liefer- & Dienstleistungen
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Rostock befasste sich gleich mit mehreren interessanten vergaberechtlichen Fragen rund um die Versorgungssicherheit betreffend Rettungshubschrauberleistungen. So geht es in dem Beschluss um die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien und um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtflottenstärke eines Bieters ein zulässiges Zuschlagskriterium sein kann. Ebenfalls stellte sich die Frage der Zulässigkeit des Verbots des Einsatzes von Unterauftragnehmern. Die Entscheidung betraf eine Konzession, dürfte aber für alle Vergaben relevant sein, bei denen die Versorgungssicherheit eine Rolle spielt, insbesondere im Bereich der sog. Daseinsvorsorge.
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Die digitale Ausstattung der deutschen Schulen bleibt hinter dem EU-Durchschnitt zurück. Dies ist besonders in der Primarstufe der Fall, wo 2017/2018 nur 9 Prozent der Schülerinnen und Schüler eine gut digital ausgestattete und vernetzte Schule besuchten. Drei Viertel der deutschen Schülerinnen und Schüler haben Zugang zu digitalen Lernressourcen (64 Prozent offline und 73 Prozent online), aber 9 Prozent haben keinen Zugang zum Schulinternet.
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Bislang hatten öffentliche Auftraggeber nach der Auffassung des Düsseldorfer Vergabesenats im Rahmen der Eignungsprüfung auch die „rechtliche Leistungsfähigkeit“ des Bieters zu untersuchen, die beispielsweise aufgrund möglicher Patentverletzungen, unklarer Genehmigungssituationen oder kommunalrechtlicher Betätigungsverbote fraglich sein konnte. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2020 gibt der Vergabesenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Was folgt hieraus für öffentliche Auftraggeber, privatrechtliche Bieter und öffentliche Unternehmen?
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Der Sinn und Zweck der Vorlage von Zertifikaten im Vergabeverfahren – nämlich die Vereinfachung der Eignungsprüfung – kommt nur dann zum Tragen, wenn der Auftraggeber tatsächlich bloß eine rein formale Prüfung dahingehend anstellen muss, ob das abgeforderte Zertifikat vorliegt und auf den jeweiligen Bieter ausgestellt ist.
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In seiner Sitzung vom 06.11.2020 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter TOP 12 ohne Änderungen zugestimmt. Eine ausführliche Darstellung der bvevorstehenden Änderungen finden Sie auf Vergabeblog.de vom 12/10/2020, Nr. 45143. AHO, Bundesarchitektenkammer (BAK) und Bundesingenieurkammer (BIngK), die das Verfahren begleitet haben, sehen ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis. In einer gemeinsamen Pressemitteilung nehmen sie wie folgt Stellung:
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Die Bereitstellung von Infrastruktur oder Ausrüstung durch den öffentlichen Auftraggeber bei der späteren Auftragsausführung, muss allen potenziellen Bietern gleichermaßen zu Gute kommen. Eine solche Bereitstellung überschreitet die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit, wenn durch sie kalkulationserhebliche Vorteile für bestimmte potenzielle Bieter geschaffen werden, die einer Bevorzugung im Vergabeverfahren gleichkommen.
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Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, Abfälle zu vermeiden und Ressourcen effizienter zu nutzen. Deshalb soll es künftig zum Beispiel nicht mehr erlaubt sein, funktionstüchtige Ware zu vernichten. Der Bundesrat hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend gebilligt. Die fünf wichtigsten Regelungen im Überblick.
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Das Bundesumweltministerium (BMU) fördert bundesweit mit seinem Förderprogramm die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr. So konnten bereits 1.240 Elektrobusse gekauft werden.
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Im Zusammenhang mit der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) nach dem sogenannten Open-House-Verfahren des Bundesgesundheitsministeriums sind derzeit 56 Klagen beim Landgericht Bonn anhängig. Die Forderungssumme der Klagen liege bei insgesamt rund 113 Millionen Euro.
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Streitigkeiten um Produktvorgaben gehören zu den vergaberechtlichen „Dauerbrennern“. Für die Zulässigkeit, so das oft wiederholte Credo in Rechtsprechung und Literatur, komme es entscheidend auf die Dokumentation der rechtfertigenden Gründe an. Doch wenn man sich die einschlägige Spruchpraxis genauer anschaut, scheint das Problem in vielen Fällen weniger in gänzlich fehlender Vergabevermerksprosa zu liegen, als vielmehr in deren inhaltlicher Belastbarkeit. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle zeigt, gehen Auftraggeber ein Risiko ein, wenn sie hier Angaben Dritter ohne eigene Prüfung übernehmen.