Liefer- & Dienstleistungen
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Im Land Berlin trat zum 01.04.2020 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen in Kraft. Zeitgleich sollte die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen oberhalb einer geschätzten Auftragssumme von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtend durchgeführt werden.
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Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass das europäische Vergaberecht so große Flexibilität bietet, dass dringend benötigte Güter in der Coronakrise binnen Tagen oder sogar Stunden gekauft werden könnten. Damit die EU-Staaten die Vergaberegeln in dieser Notsituation schnell anwenden und Schutzausrüstung, Medikamente und Beatmungsgeräte anschaffen und liefern können, hat die EU-Kommission heute einen entsprechenden Leitfaden veröffentlicht.
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Das Land Niedersachsen hat mit Erlass 17 – 04001-§ 55 LHO-2020 vom 20.03. die Wertgrenze für den Direktauftrag gemäß § 14 UVgO angehoben.
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Mit gemeinsamen Erlass des Wirtschaftsministeriums NRW setzt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (MF NRW) für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 aus.
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Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sehen sich bei politisch heiklen oder rechtlich fragwürdigen Vergabeentscheidungen mit negativen finanziellen Auswirkungen für den öffentlichen Haushalt recht schnell dem strafrechtlichen Vorwurf der Untreue ausgesetzt. Im Zusammenhang mit einer Vergabeentscheidung eines Oberbürgermeisters für Dienstleistungen einer Detektei zur Überwachung von Mitarbeitern eines städtischen Baubetriebshofs lotet der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. Januar 2020 die Grenze zwischen einer zulässigen Ermessensentscheidung und der Verwirklichung des Untreuetatbestands näher aus.
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Mit Erlass vom 20.03.2020 vereinfacht das Land Rheinland-Pfalz zur Beschleunigung der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 die diesbezüglichen Vergabeverfahren.
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EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius hat am 11.03. in Brüssel einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vorgestellt. Er ist einer der einer der wichtigsten Bausteine des europäischen Grünen Deals (A European Green Deal) und enthält Maßnahmen, die sich über den gesamten Lebenszyklus von Produkten erstrecken.
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Das neuartige Corona-Virus hat Europa und nun auch Deutschland erreicht. Das Virus und die zur Eindämmung seiner weiteren Verbreitung getroffenen Maßnahmen machen vor dem Vergaberecht nicht halt. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen müssen sich auf die besonderen Herausforderungen der nächsten Wochen vorbereiten. Dabei besteht kein Grund zur Panik. Das Vergaberecht bietet auch in dieser Ausnahmesituation angemessene Reaktionsmöglichkeiten.
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Die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen behandelt ein vergaberechtliches Standardproblem: Wie ist der Wert eines öffentlichen Auftrags bzw. eines Planungsauftrags zu ermitteln? Die Vorschrift des § 3 VgV enthält insoweit die maßgeblichen Regelungen für die Schätzung des Auftragswerts und kann bei richtiger Anwendung zu einer rechtskonformen Abgrenzung der unterschiedlichen Teilregime des Vergaberechts, insbesondere ob national oder europaweit auszuschreiben ist, führen. Die Sonderregelung in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist dabei im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen.
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Die vom Krisenstab der Bundesregierung am 4. März 2020 beschlossene Allgemeinverfügung für Schutzausrüstung (s. Vergabeblog.de vom 10/03/2020, Nr. 43576) wird angepasst. Hierauf hat sich die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission verständigt.