Liefer- & Dienstleistungen
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Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2018 in der Rechtssache C-216/17 – “Antitrust und Coopservice” entschieden hat, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen eine Höchstmenge der abrufbaren Leistungen angeben muss (Vergabeblog.de vom 28/01/2019, Nr. 39655), wird eine rege Diskussion darüber geführt, wie die Entscheidung zu verstehen ist und wie die aufgestellten Anforderungen umzusetzen sind. Da die Entscheidung des EuGH zur alten Rechtslage erging, wird insbesondere immer wieder angezweifelt, dass die aufgestellten Grundsätze überhaupt für die derzeitige Rechtslage gelten (hierzu bereits mit einer Aufstellung der unterschiedlichen Positionen: Vergabeblog.de vom 09/01/2020, Nr. 42964).
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Der Verwaltungsrat der Bremer Stadtreinigung (DBS) hat gestern (6. Februar 2020) die Vorbereitung für die Rekommunalisierung der Bremer Straßenreinigung zum 30. Juni 2028 beschlossen.
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Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat am 30.01.2020 die Verordnung zu Innovationsausschreibungen (InnAusV) in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte die Verordnung im Oktober vorgelegt. Der Bundestag hat sie im Dezember beschlossen.
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Das „Kompetenzzentrum für nachhaltige Beschaffung und Vergabe“ (KNBV) unterstützt ab jetzt Kommunen und andere Träger öffentlicher Verwaltung in Schleswig-Holstein bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeit. Interessierte Kommunen und andere Träger der öffentlichen Verwaltung finden hier sowohl Antworten bei konkreten Vorhaben, als auch ein breites Angebot für Fortbildungen und Veranstaltungen.
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Zum 01.01.2020 wurden in Bayern die Vergaberechtsbestimmungen der UVgO in den Zuwendungsbereich eingebunden. Dies erfolgt durch die Änderung der im Zuwendungsrecht vorzugebenden Allgemeine Nebenbestimmungen. Insbesondere die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wurde wie folgt geändert:
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Vergaberechtsfreie Formen der Zusammenarbeit sind in der öffentlichen Beschaffung nicht mehr wegzudenken. Dabei sind seit der grundlegenden Teckal-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 18.12.1999 – C-107/98) Inhouse-Geschäfte am bedeutendsten. Die bei Anwendung der Teckal-Kriterien im Laufe der Jahre entstandene Rechtsunsicherheit wollte der europäische Richtliniengeber mit der Normierung in Art. 12 Abs. 1 bis 3 und 5 RL 2014/24/EU (in Deutschland in § 108 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 GWB umgesetzt) eigentlich beseitigen. Neues Recht schafft jedoch häufig neue Unsicherheiten. Das Irgita-Urteil versucht u.a. aufzuklären, ob einem richtlinienkonformen Inhouse-Geschäft andere Rechtshindernisse entgegenstehen können.
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Das Umweltbundesamt (UBA) hat einen Beschaffungsleitfaden für Schreibgeräte und Stempel herausgegeben. Laut UBA basiert der Leitfaden auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Schreibgeräte und Stempel (RAL-UZ 200), Ausgabe Januar 2016. Der mit dem Leitfaden veröffentlichte Anbieterfragebogen kann in Ausschreibungen als Anlage zum Leistungsverzeichnis verwendet werden.
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Die Europäische Kommission hat neue freiwillige Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung (Green Public Procurement – GPP-Kriterien) von Lebensmitteln, Catering-Dienstleistungen und Verkaufsautomaten veröffentlicht. Die Anwendung dieser Kriterien trägt dazu bei, Umweltauswirkungen aus diesem Einkaufsbereich zu reduzieren.
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In der Vergangenheit wurde insbesondere in Vergabeverfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen eine Beschränkung der Angebotswertung auf mündlich vorgetragene Präsentationsinhalte für vergaberechtlich zulässig erachtet (u.a. VK Sachsen, Beschl. v. 29.09.2016 – 1/SVK/021-16). Mit dem Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2016 hat sich diese Rechtslage jedoch wesentlich geändert. Wie die Vergabekammer Rheinland nun zu Recht entschieden hat, ist ein Vorgehen, das eine Bewertung auf Basis der mündlichen Angaben im Präsentationstermin vorsieht, vergaberechtswidrig.
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Auch die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern zeigt, wie bereits andere Entscheidungen zuvor, erneut die Schwierigkeiten der eVergabe bzw. der bisher verfügbaren eVergabe-Lösungen auf. Die Entscheidung sucht eine Antwort auf die Frage, wie mit fragmentarischen Angeboten nach elektronischer Übermittlung umzugehen ist. Im Detail muss die Vergabekammer die zum Teil schwierig zu beantworten Fragen beurteilen, bei wem die technischen Probleme aufgetreten sind und in wessen Sphäre diese liegen, wer die technischen Probleme zu vertreten hat und wie im Ergebnis mit den Fehlern umzugehen ist.