Liefer- & Dienstleistungen
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Die Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie für Stadtentwicklung und Wohnen haben ein gemeinsame Rundschreiben Nr. 01/2020 vom 24.02.2020 über die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) herausgegeben.
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Die Senatsverwaltungen für Finazen hat mit Erlass II B 51 – H 1055-1/2019-2-5 vom 14.02.2020 die verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf den 01.04.2020 festgelegt. Bis zum 31.03.2020 gilt eine Übergangsfrist.
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Die Europäische Kommission begrüßt die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12.02., das Handels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und Vietnam anzunehmen. Das Abkommen ist das umfassendste Handelsabkommen der EU mit einem Entwicklungsland und beseitigt praktisch alle Zölle auf den Warenverkehr zwischen den beiden Seiten und garantiert durch seine starken, rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung die Achtung der Arbeitnehmerrechte, des Umweltschutzes und des Pariser Klimaabkommens.
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Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen soll in Berlin zukünftig an einen Mindestlohn von 12,50 Euro gekoppelt werden (Vergabeblog.de vom 06/12/2019, Nr. 42852). Unter dem Titel: „Vergabe von Aufträgen fürs Schulessen – Öffentliche Ausschreibung missachtet geplanten Mindestlohn“, berichtet der Tagesspiegel, dass dieser Betrag im Rahmen einer Ausschreibung um Catererleistungen jedoch unterschritten werden. Nach Informationen der Berliner Morgenpost: „Schulessen: Caterer sollen freiweillig 3,50 Euro mehr zahlen“, soll die aktuelle Ausschreibung jedoch nicht gestoppt werden, um das kostenlose Schulessen für Grundschüler ab dem kommenden Schuljahr nicht zu gefährden. Das Vergabegesetz sei noch nicht in Kraft – und könne deshalb in der Ausschreibung auch nicht gefordert werden. Der Tagesspiegel berichtet unter dem Titel: „Viele Ausschreibungen berücksichtigen Vergabemindestlohn nicht“, dass es sich bei dem Schulessen nicht um einen Einzelfall handele.
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Die Vergabekammer des Bundes positioniert sich klar gegen die jüngst vertretene Ansicht, eine Bewertung nur mündlich vorgetragener Inhalte im Rahmen der Angebotswertung auf Basis der Zuschlagskriterien sei seit der Vergaberechtsreform 2016 unzulässig. Die Vergabekammern Südbayern (siehe Vergabeblog.de vom 19/08/2019, Nr. 41767) und Rheinland (siehe Vergabeblog.de vom 20/01/2020, Nr. 43089) hatten die gegenteilige Auffassung vertreten und damit auf Auftraggeber- wie Bieterseite gleichermaßen erhebliche Unsicherheit hervorgerufen.
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Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2018 in der Rechtssache C-216/17 – “Antitrust und Coopservice” entschieden hat, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen eine Höchstmenge der abrufbaren Leistungen angeben muss (Vergabeblog.de vom 28/01/2019, Nr. 39655), wird eine rege Diskussion darüber geführt, wie die Entscheidung zu verstehen ist und wie die aufgestellten Anforderungen umzusetzen sind. Da die Entscheidung des EuGH zur alten Rechtslage erging, wird insbesondere immer wieder angezweifelt, dass die aufgestellten Grundsätze überhaupt für die derzeitige Rechtslage gelten (hierzu bereits mit einer Aufstellung der unterschiedlichen Positionen: Vergabeblog.de vom 09/01/2020, Nr. 42964).
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Der Verwaltungsrat der Bremer Stadtreinigung (DBS) hat gestern (6. Februar 2020) die Vorbereitung für die Rekommunalisierung der Bremer Straßenreinigung zum 30. Juni 2028 beschlossen.
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Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat am 30.01.2020 die Verordnung zu Innovationsausschreibungen (InnAusV) in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte die Verordnung im Oktober vorgelegt. Der Bundestag hat sie im Dezember beschlossen.
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Das „Kompetenzzentrum für nachhaltige Beschaffung und Vergabe“ (KNBV) unterstützt ab jetzt Kommunen und andere Träger öffentlicher Verwaltung in Schleswig-Holstein bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeit. Interessierte Kommunen und andere Träger der öffentlichen Verwaltung finden hier sowohl Antworten bei konkreten Vorhaben, als auch ein breites Angebot für Fortbildungen und Veranstaltungen.
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Zum 01.01.2020 wurden in Bayern die Vergaberechtsbestimmungen der UVgO in den Zuwendungsbereich eingebunden. Dies erfolgt durch die Änderung der im Zuwendungsrecht vorzugebenden Allgemeine Nebenbestimmungen. Insbesondere die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wurde wie folgt geändert: