Liefer- & Dienstleistungen
-
Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das bedeutet auch, dass sie in eine erneute Eignungsprüfung eintreten müssen, wenn sie im Laufe des Vergabeverfahrens von neuen belastenden Umständen erfahren. Ein Ausschluss wegen der nachweislichen Begehung einer schweren Verfehlung erfordert dabei keine rechtskräftige Verurteilung.
-
Jedem, der mit dem öffentlichen Vergaberecht zu tun hatte, ist bestens bekannt, dass das öffentliche Vergaberecht von Auftraggebern einzuhalten ist, die öffentliche Aufträge schließen. Dieses ist bei Beschaffungen für Auftraggeber schon kosten- und zeitintensiv genug. Unter Umständen können sich aufgrund bestimmter Geschäftsbereiche, in denen der öffentliche Auftraggeber tätig ist, weitere rechtliche Anforderungen ergeben, die den Einkauf erschweren. Die Natur der öffentlichen Banken
-
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat jetzt im Vergabeverfahren für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken die Zuschläge für die verbliebenen vier der insgesamt 13 Lose erteilt. Damit ist dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen.
-
Bereits mit dem Leitfaden zur umweltverträglichen Beschaffung (Umweltleitfaden) hat der Hamburger Senat 2016 bereits einen Kriterienkatalog verbindlich beschlossen, der ökologische Vorgaben für die Vergabe von Dienstleistungen und Waren konkretisiert.
-
Wie versendet man das Informationsschreiben nach § 134 GWB rechtskonform bei Nutzung eines eVergabeportals? Genügt es, das Infoschreiben hochzuladen und der Bieter bekommt lediglich eine Systeminfo über ein bereitgestelltes Schreiben? Die Frage impliziert die Antwort.
-
In einer gemeinsamen Initiative haben das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) und der Digitalverband Bitkom die Einkaufsbedingungen für die sozial nachhaltige Beschaffung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen aktualisiert. Entsprechend den Vorgaben des von der Bundesregierung 2016 verabschiedeten Nationalen Aktionsplans „Wirtschaft und Menschenrechte“ nehmen die Pflichten von Auftragnehmern der öffentlichen Hand zur Beachtung von fairen Arbeitsbedingungen bei der Bereitstellung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen künftig einen noch breiteren Raum ein als bisher.
-
Aufträge dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO nur vergeben werden, wenn die Leistung besonders dringlich ist. Dies gilt entsprechend für die Regelung bei der freihändigen Vergabe nach § 3 Abs.5 lit.g VOL/A. Eine besondere Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn – so das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner aktuellen Entscheidung – es aufgrund von unvorhersehbaren, nicht vom Auftraggeber zu vertretenen, Umständen „brennt und das Feuer gelöscht muss“. Subjektive Dringlichkeitserwägungen oder das Vorliegen einer lediglich abstrakten Gefahr reichen hierfür nicht aus.
-
Nach der Veröffentlichung der massiven Vorwürfe des Bundesrechnungshofs über die Vergabepraxis von Beraterverträgen bei der Bundeswehr waren die verantwortlichen Stellen „gewahrschaut“ – also deutlich gewarnt. So beschrieb es in Schifffahrtssprache Matthias Mantey vom Koblenzer Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)
-
Bundesumweltministerium fördert über Nationale Klimaschutzinitiative e-Bike Verleihstation in Bornheim bei Bonn.
-
Die Pflicht zu einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung endet an der Grenze des Mach- und Zumutbaren und bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Verfügt der Auftraggeber nicht über alle Informationen der auszuführenden Leistung, muss er sich nicht aufwendig neue Daten besorgen, um die Grundlagen für die Kalkulation der Bieter zu optimieren. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist rechtswidrig, wenn