Liefer- & Dienstleistungen
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Die Bundesingenieurkammer (BIngK) hat die von ihr veröffentlichte Ingenieurstatistik aktualisiert.
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Die Vergabekammer des Bundes hält im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung in bestimmten Konstellationen ein Aufklärungsverlangen gegenüber dem betroffenen Bieter für obsolet. Mit dieser Entscheidung setzt sie sich zunächst über den recht eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 VgV hinweg. Nach Sinn und Zweck der Regelung erscheint die Entscheidung dennoch nachvollziehbar. Öffentliche Auftraggeber sollten sich hieran jedoch im Regelfall nicht orientieren.
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Baden-Württemberg hat die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) überarbeitet. Sie tritt heute, zum 1. April in Kraft. Die UVgO wird dort zur Anwendung empfohlen; es gibt keine zwingende E-Vergabe.
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Die ordnungsgemäße Dokumentation förmlicher Vergabeverfahren stellt hohe Anforderungen an öffentliche Auftraggeber. Zum einen ergeben sich erhöhte Anforderungen in den vergangenen Jahren aus den Verfahrensvorschriften. Zum anderen häuft sich die Zahl der vergaberechtlichen Entscheidungen, in denen die Aufhebung oder Zurückversetzung von Vergabeverfahren zumindest auch auf Dokumentationsfehler zurückzuführen ist. Sehr stark im Fokus stehen inzwischen insbesondere Projekte, die mit Fördermitteln realisiert werden. Hier drohen Risiken noch lange nach Vertragsschluss, weil bei einer unzureichenden Dokumentation, die beispielsweise auf eine Begründung von Ausnahmetatbeständen verzichtet, eine Rückforderung der Fördergelder droht.
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Unter dem Titel: „Verträge der Bundeswehr verbieten ihr das Reparieren von Waffen und teilweise sogar das Zuschauen dabei“ berichtet TELEPOLIS, dass sich die Bundeswehr auf Selbstreparaturverzichtserklärungen eingelassen habe. Bei einigen Waffensystemen sollen die Hersteller sogar durchsetzen können, dass Bundeswehr-Mechaniker bei der Reparatur nicht einmal zuschauen dürfen. „Damit soll ausgeschlossen werden, dass sie Kenntnisse erwerben, mit denen sie Fehler später einmal selbst beheben können.“
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Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen.
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Mit Linktipp Vergabeblog.de vom 15/01/2019, Nr. 39556 wurde berichtet, dass die Inhouse-fähigkeit der KVB in Frage stünde. Nunmehr berichtet der Kölner Stadt-Anzeiger am 15.03.2019, dass nach rechtlicher Prüfung die Stadt Köln die KVB für weitere 22,5 Jahre beauftragen wolle.
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Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde erstmals der Ausschluss von Bietern wegen früherer Schlechtleistungen gesetzlich geregelt. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB hat große praktische Bedeutung, denn Auseinandersetzungen über Leistungsmängel in der Ausführungsphase sind keine Seltenheit. Inzwischen liegen auch erste Gerichtsentscheidungen vor. Der Beitrag zeigt die aktuellen Entwicklungen auf und geht auf offene Rechtsfragen ein.
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Ziel des vom Umwelbundesamt herausgegebenen Skriptes soll es sein, zunächst grundlegend in die Bedeutung und den Nutzen der umweltfreundlichen Beschaffung einzuführen.
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Das Wettbewerbs-/Transparenzprinzip gebietet eine Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Wertungsentscheidung, da nur so ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden kann. Ein öffentliche Auftraggeber ist daher verpflichtet, die Zuschlagskriterien inhaltlich auszufüllen und ggf. durch Unterkriterien hinreichend zu konkretisieren. Für den Bieterkreis muss erkennbar sein, worauf es dem Auftraggeber ankommt.