Liefer- & Dienstleistungen
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Zur zweifelhaften Vertrauenswürdigkeit von Sozialsiegeln gegen Kinderarbeit. Die Forderung nach einem Zertifikat einer anerkannten Organisation darüber, dass Grabsteine ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, kann unverhältnismäßig sein, wenn es keine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung dazu gibt, welche Zertifikate vertrauenswürdig sind.
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Unterlagen, die nicht die von einer Vergabestelle geforderte Aktualität aufweisen können nach einer Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg nicht nachgefordert werden. Das Angebot des entsprechenden Bieters ist zwingend auszuschließen.
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Das vergaberechtliche Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB gebietet es, dass der öffentliche Auftraggeber „die Formel, unter deren Zuhilfenahme die angebotenen Preise der Bieter in Wertungspunkte umgerechnet“ werden, den Bietern vor Angebotsabgabe bekanntgibt, so die 1. Vergabekammer des Bundes (VK Bund) in ihrem Beschluss vom 3. März 2015, Az.: VK 1-4/15.
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Auftraggeber müssen Vergabeverfahren beginnen, auch wenn der Beschaffungsbedarf noch nicht feststeht, um ein Verhandlungsverfahren wegen Dringlichkeit oder eine Verkürzung von Fristen abzuwenden.
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Das Leistungsbestimmungsrecht kann vor der Vergabe im Wege der Markterkundung eine Produktvorgabe (auch ohne den Zusatz „oder gleichwertig“) rechtfertigen.
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Produktneutrale Ausschreibung versus Bestimmungsrecht des Auftraggebers.
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Tritt eine Interimsbeauftragung selbstständig neben den Hauptauftrag hat die Auftragswertberechnung eigenständig zu erfolgen.
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Die Vergabekammer Niedersachsen in Lüneburg hat mit Beschluss vom 15.05.2015, Az. VgK 009/2015, festgestellt, dass die Tariftreueregelung für den freigestellten Schülerverkehr in § 4 Abs. 3 S. 2 des Nds. Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) aufgrund zwingender europarechtlicher Schranken nicht anzuwenden ist.
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Die meisten Vergabekammern und -senate halten wohl inzwischen das Erfordernis der unverzüglichen Rüge wegen seiner zeitlichen Unbestimmtheit für gemeinschaftsrechtswidrig und wenden § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB deswegen entweder gar nicht oder so großzügig an, dass er im konkreten Fall keine Präklusionswirkung entfaltet.
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Bei Vergabeverfahren gelten strenge Fristen: das ist nicht nur für die öffentliche Auftraggeber entscheidend, um eine effiziente Beschaffung zu ermöglichen, sondern auch für Bieter, wenn sie sich gegen einen Vergabeverstoß nach erfolgloser Rüge wehren wollen.