Liefer- & Dienstleistungen
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§ 8 Abs. 1 VOL/A-EG Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen ist wesentliche Kalkulationsgröße die Abfallmenge. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung umstritten, wie konkret die Vergabestelle Abfallmengen anzugeben hat. Zudem ist umstritten, bis zu welcher Höhe dem Bieter zuzumuten ist, Mengenschwankungen in sein Angebot einzukalkulieren, ohne dass diesem Preisanpassungsansprüche zustehen. Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 10.04.2013 – Verg 50/12) sieht das Mengenrisiko weitestgehend im Risikobereich des Bieters. Zudem soll keine Verpflichtung der Vergabestelle bestehen, durch Untersuchungen die Abfallmengen konkret zu bestimmen.
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Den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber kommt im Bereich des Postsektors im erst seit dem Jahre 2008 vollständig geöffneten Postmarkt grundlegende Bedeutung (auch) zur Wettbewerbsförderung zu. Beachtlich ist dabei, dass das Unternehmen der Deutschen Post AG den Postmarkt bis heute noch zu etwa 90 % beherrscht und die Mehrzahl der mittelständischen Wettbewerbsunternehmen überwiegend (mit eigenen Kräften) regional tätig werden und hinsichtlich der bundesweiten Zustellung auf umfangreiche Nachunternehmernetzwerke zugreifen (vgl. dazu auch: Monopolkommission, Sondergutachten 62, Post 2011: „Dem Wettbewerb Chancen eröffnen“). Die VK Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der die Produktion seiner Postsendungen an zentralen Druckstandorten in anderen Bundesländern mit anderen öffentlichen Auftraggebern durchführt, hinsichtlich der Zustellung der produzierten Sendungen eine Teillosbildung nach Empfängeradressen (Zustellgebieten) im Tätigkeitsgebiet der Wettbewerbsunternehmen vorzunehmen hat.
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§ 19 Abs. 3 VOL/A-EG Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen haben Bieter in der Regel zum Nachweis ihrer Eignung Referenzen mit Angebotsabgabe vorzulegen. Die Referenzen müssen sich hierbei auf vergleichbare Leistungen beziehen. In der Rechtsprechung ist umstritten, wann eine Referenz als vergleichbar angesehen wird. Das Oberlandesgericht München setzt bezüglich der Vergleichbarkeit von Referenzen nunmehr einen sehr großzügigen Prüfungsmaßstab an.
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Der Ausschreibungswettbewerb soll im absoluten Regelfall zum Anbieten gleicher Produkte, und damit zu vergleichbaren Angeboten führen. Dies mag z.B. bei Liefergegenständen so der generelle Standard sein. Wie aber sieht es im Dienstleistungsbereich aus, wenn lediglich eine funktionale Lösung vorgegeben ist, die typischerweise mit unterschiedlicher Software erreicht wird? Keinem Büro wird man vorschreiben können, ob es mit Linux oder Microsoft-Produkten arbeitet oder ob es die Spezialsoftware X oder Y verwendet. Dies befand auch der Vergabesenat beim OLG Brandenburg (Beschluss v. 30.04.2013 – W Verg 3/13) und bejahte im Grundsatz die Möglichkeit, im Rahmen einer Ausschreibung – softwarebedingt – eine modifizierte Leistungsbeschreibung zu verwenden. Lesen Sie selbst, wie das im Einzelnen möglich gewesen ist.
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Was wäre das Vergaberecht ohne das OLG Düsseldorf. Ungefähr so langweilig wie Bundesliga ohne den FC Hollywood. Während Letzterer zumindest in dieser Saison aber der Unfehlbarkeit ziemlich nahe gekommen ist – also natürlich nur rein fußballerisch und bis dato –, kann man dazu bezüglich Ersterem geteilter Meinung sein und ist dies auch, wie z. B. der Beitrag von Pfarr und die diesbezüglichen Kommentare zum Beschluss vom 09.01.2013, Verg 33/12, belegen. Jedenfalls versorgt der stete rheinische Quell der vergaberechtlichen Überraschungen mich und die anderen Autoren in diesem Blog mit reichlich Stoff für kontroverse Auseinandersetzungen. Schillernd an der vorgenannten Entscheidung ist dabei nicht nur die recht kryptische weil nicht näher begründete Aussage, dass eine Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis mit 90% und technischer Wert mit 10% vergaberechtswidrig sei, die bei den kommentierenden Kollegen sogleich zu verschärftem Stirnrunzeln geführt hat. Ein weiterer Glamoureffekt liegt im Glimmereffekt bzw. dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung, oder was das OLG Düsseldorf davon noch übrig lässt.
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Zuschlagskriterien lenken die Auswahlentscheidung und sind damit zentral für jede Ausschreibung. Der Auftraggeber hat insoweit einen „Festlegungsspielraum“, den das OLG Düsseldorf allerdings einer Vertretbarkeitskontrolle unterworfen sieht (vgl. Beitrag Pfarr vom 19.08.2012: OLG Düsseldorf: Darf es ein bisschen mehr Preis sein?). Im Rahmen dieser Kontrolle hat das OLG Düsseldorf nun die Gewichtung des Preises mit 90% für vergaberechtswidrig erklärt und scheint damit neue Maßstäbe zu setzen (OLG Düsseldorf, 09.01.2013, Az.: Verg 33/12).
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Nach § 107 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller einen Vergaberechtsverstoß, der aus den Vergabeunterlagen erkennbar ist, nicht bis zur Angebotsabgabe rügt. Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 27.02.2013, Az.: 2 VK LSA 41/12) hatte darüber zu entscheiden, ob sich der Antragsteller auch noch nach Ablauf der Angebotsfrist auf eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien berufen und dadurch die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Wettbewerber noch verhindern konnte.
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Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (Foto) ist „Leuchtturmprojekt 2013 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“. Der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung würdigt mit der Ernennung Regierungsprojekte, die Ziele und Methoden der Nachhaltigkeit umsetzen.
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Durchstudiert die groß, und kleine Welt, um es am Ende gehn zu lassen, wie´s der Kommission gefällt? Nach zahlreichen Kleinen Anfragen im Bundestag, reichlich Unklarheit darüber, was die geplante EU-Konzessionsrichtlinie denn nun wirklich für die Wasserversorgung bedeutet, einer nach wie vor zustimmungswilligen Regierungskoalition trotz eines gegenteiligen Beschlusses des CDU-Bundesparteitags, will die Bundestagsfraktion Die Linke nun in einer Kleinen Anfrage (17/12970) von der Regierung wissen, ob sie die EU-Konzessionsrichtlinie im Europäischen Rat ablehnen wird – oder nicht.
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Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen durch einen öffentlichen Auftraggeber unterfällt nicht dem GWB Vergaberecht, da es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag nach § 99 GWB handelt (BGH, Beschluss vom 23.01.2012 – Az. X ZB 5/11). Zu beachten sind allein die Vorgaben des europäischen Primärrechts. Daher ist die Abgrenzung zwischen der Dienstleistungskonzession und dem Dienstleistungsauftrag, der dem GWB Vergaberecht unterliegt, bedeutend. Sie verliert auch aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht an Aktualität. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Unternehmen bezüglich der Sammlung und Verwertung von Alttextilien.