Recht
-
Im Zusammenhang mit der Verzögerung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Lehnt der Bieter den verspäteten und abändernden Zuschlag ab, geht es meist um Schadensersatzansprüche der Vergabestelle, die einen teureren Bieter beauftragen muss. Häufiger sind jedoch die Fälle, in denen der Bieter wegen eines verzögerten und abändernden Zuschlags Mehrvergütungsansprüche geltend macht. Meist ist eine mit dem Zuschlag mitgeteilte Veränderung des Bauzeitenplans Anlass der Streitigkeiten. Fraglich ist dann, ob dadurch das ursprüngliche Angebot des Bieters aus dem Vergabeverfahren angenommen wird, oder das abändernde Zuschlagsschreiben eines neues Angebot ist, das durch den Bieter erst noch angenommen werden muss. Der BGH hat nun kürzlich seine bisherige Rechtsprechung (Grundsatzurteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08) zu Mehrvergütungsansprüchen nach verzögertem Zuschlag bestätigt (Urteile vom 22. Juli 2010 – VII ZR 129/09 u. VII ZR 213/08).
-
Die Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen V (UfAB V) ist in einer Neufassung – Version 2.0 – erschienen. Diese berücksichtigt das neue GWB , die neue VOL/A und die im Juni in Kraft getretene neue VgV.
-
Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die festgelegten Zuschlagskriterien und Gewichtungsregeln den Bietern bekannt zu geben, ist von Anbeginn Gegenstand der nationalen und europäischen Rechtsprechung. Wie weit danach die Bekanntmachungspflicht der Auftraggeber reicht, soll nachfolgend skizziert werden.
-
Während sich öffentliche Auftraggeber regelmäßig darüber im Klaren sind, welche Anforderungen sie an die Eignung der Bieter und an die zu beschaffenden Gegenstände stellen wollen, unterlaufen ihnen oftmals bei der vergaberechtlich korrekten Umsetzung dieser Anforderungen Fehler. Zu beiden Bereichen hat sich nun das OLG Koblenz in einem instruktiven Beschluss vom 10.06.2010 geäußert.
-
Ein Gerichtsgutachten stellt oft die Weichen im Rechtsstreit. Aber leider arbeitet nicht jeder sachverständige Gutachter sorgfältig. Dies musste die Antragsstellerin in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall feststellen und hat sich erfolgreich dagegen gewehrt (Beschluss v. 25.05.2010, 13 Verg 7/10). Gegenstand der Ausschreibung war die Erstellung einer Software für eine Einsatzleitzentrale. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Niedersachsen sollte der Sachverständige gemäß Beweisbeschluss Stellung nehmen, ob die Angebote der Antragsstellerin und der Beigeladenen von den Vorgaben der Ausschreibung abweichen. Der Sachverständige übernahm in seinem Gutachten nicht nur ungeprüft die Angaben der Vergabestelle, sondern wertete – ungefragt – den Ausschluss der Antragsstellerin als gerechtfertigt.
-
Über die Auswahl der Zuschlags- und Unterkriterien sowie der Gewichtungsregeln kann der öffentliche Auftraggeber erheblichen Einfluss darauf nehmen, ob er im Ergebnis der Ausschreibung eine möglichst hochwertige und seinem Bedarf entsprechende Leistung erhält. Die Festlegung des Wertungssystems bietet mithin die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren intelligent zu gestalten. Andererseits stellt sich die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe das Bewertungssystem des öffentlichen Auftraggebers ausgestaltet sein muss. Ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, im Vorhinein ein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufzustellen?
-
Ein Gastbeitrag von Dr. Susanne Mertens, LL.M. Bei der Errichtung, Instandsetzung und Wartung technischer Anlagen in Immobilien bestehen Auslegungsspielräume und Einordnungsschwierigkeiten. Der erheblich höhere Schwellenwert für die Beschaffung von Bauleistungen führt immer wieder zu Streitigkeiten, ob es sich bei den Leistungen mit Einbau und Verkabelung um Bauleistungen handelt. Dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.04.2010 – VII-Verg 60/09) lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem die Wartung der Anlage und der Austausch von ca. 2500 Brandmeldern beschränkt nach VOB/A ausgeschrieben war. Der geschätzte Auftragswert lag mit 450.000,00 EUR deutlich über dem EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen. Kern der Auseinandersetzung: Werden hier EU-weite Ausschreibungspflichten – nämlich für Dienstleistungen – umgangen?
-
Haben Sie es auch schon bemerkt? In der neuen VOL/A 2009 sucht man vergeblich nach der Regelung zum Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses zu Lasten der Bieter (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006). Dies ist umso erstaunlicher, als in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 weiterhin bestimmt wird, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden darf, auf die er keinen Einfluss hat und deren Entwicklung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Eine durchaus wirkungsvolle Regelung zum Schutze der Bieter vor Willkürhandlungen der öffentlichen Auftraggeber. Die gleich lautende Regelung des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 dürfte daher auch nicht einfach überflüssig geworden sein – oder doch?
-
Die betriebliche Altersvorsorge kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht. Deutsche Städte und Kommunen müssen die Vergabe der betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zukünftig europaweit ausschreiben. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem gestern Abend veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: C-271/08).
-
Der aktuelle Gesetzesentwurf vom 29.06.2010 zur Reform der Arzneimittelversorgung („Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der gesetzlichen Krankenversicherung“, AMNOG) überträgt den Zivilgerichten die vergaberechtliche Kontrolle über den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen auch in der zweiten Instanz. Strenge vergaberechtliche Regeln sollten daher schon im Vorfeld beachtet werden, das gilt insbesondere bei Verträgen über denselben Wirkstoff, die mit mehreren Herstellern geschlossen werden.