Recht
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Lässt sich die Bedeutung einer widersprüchlichen Erklärung nicht im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln, dürfen Angebote trotzdem nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Grundsätzlich muss der Auftraggeber den Bieter zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots auffordern und ihm Gelegenheit geben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen. Eine Klarstellung offensichtlicher Unrichtigkeiten durch den Bieter führt nicht zu einer Änderung der Vergabeunterlagen und verstößt auch nicht gegen das Nachverhandlungsverbot.
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Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (vgl. Vergabeblog.de vom 06/11/2020, Nr. 45385) und im Bundes-Klimaschutzgesetz wurden verpflichtende Regelungen für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung eingeführt. Mit neuen Regelungen für die Beschaffungsstellen der Bundesverwaltung sollen diese zukünftig einen größeren Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung und zur Kreislaufwirtschaft leisten und damit ihrer Vorbildfunktion beim nachhaltigen Konsum gerecht werden.
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Die Raumfahrt erlebt seit einigen Jahren rasanten technologischen und wirtschaftlichen Fortschritt. Wiederverwendbare Raketen, Miniaturisierung, 3-D Druck oder Digitalisierung senken die Kosten für die Produktion von Satelliten und ihren Start in die Erdumlaufbahnen. Cloudplattformen, Machine Learning und erste Ansätze von KI-Anwendungen revolutionieren
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Das Wort Mythos beschreibt nach seiner im Duden definierten Bedeutung eine Überlieferung, überlieferte Dichtung, Sage, Erzählung oder Ähnliches aus der Vorzeit eines Volkes. Die vergaberechtlich interessierten Kreise wird man, trotz aller Besonderheiten des Rechtsgebietes, (noch) nicht als eigenes Volk bezeichnen können. Dennoch weist das Vergaberecht jede Menge Überlieferungen und Dichtungen auf, deren Berechtigung von Zeit zu Zeit überprüft werden sollte. Auf den ersten Blick kommen diese Überlieferungen und Dichtungen häufig als nahezu unumstößliche Gewissheiten daher. Schaut man aber genau hin, sieht das Bild häufig anders aus. Ich will versuchen, einige solcher Mythen in meinen kommenden Beiträgen darzustellen und auf ihre vergaberechtliche Festigkeit abzuklopfen.
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Vergabestellen müssen sich unabhängig von der Verfahrensart im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren davon überzeugen, dass die einzureichenden bzw. eingereichten Angebote von geeigneten Bewerbern oder Bietern abgegeben werden. Denn § 122 Abs. 1 GWB fordert, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht ausgeschlossen worden sind. Dieser Beitrag zeigt typische Problemfelder in Bezug auf Referenzen in zwei Teilen auf. Teil 1 finden Sie auf Vergabeblog.de vom 14/01/2021, Nr. 46081.
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Das Interesse an einem zentralen Wettbewerbsregister zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen ist groß. Es ermöglicht Vergabestellen, schwerwiegende Rechtsverstöße eines Unternehmens bei einem bundesweit zuständigen Register elektronisch abzufragen und eingetragene Verstöße im Vergabeverfahren zu berücksichtigen.
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Die VK Nordbayern sah die Einwände gegen die festgelegten Kriterien nach Einreichung eines Teilnahmeantrags zwar als präkludiert an. Die Begrenzung der Teilnehmer anhand vergleichbarer Referenzprojekte müsse sich aber ohnehin nicht an § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV messen lassen. Es gehe schließlich nicht um die Eignung, sondern um die Begrenzung der Bewerber nach § 51 VgV. Hier stehe dem Auftraggeber ein weiter Ermessensspielraum zu.
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Vergabestellen müssen sich unabhängig von der Verfahrensart im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren davon überzeugen, dass die einzureichenden bzw. eingereichten Angebote von geeigneten Bewerbern oder Bietern abgegeben werden. Denn § 122 Abs. 1 GWB fordert, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht ausgeschlossen worden sind. Dieser Beitrag zeigt typische Problemfelder in Bezug auf Referenzen in zwei Teilen auf.
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§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist auch zu Corona-Zeiten als Ausnahmevorschrift eng und unter Zugrundelegung der Vorgaben des EuGHs bzw. der Europäischen Kommission sowie der Konkretisierungen durch das Bundeswirtschaftsministerium auszulegen.
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Nachdem die flächendeckenden Impfungen gegen das Corona-Virus in Deutschland teilweise begonnen haben und in den kommenden Tagen deutlich ausgeweitet werden, müssen in der ganzen Bundesrepublik entsprechende Impfzentren betrieben werden. Da die Leistungen in den Impfzentren nicht nur mit Personal aus öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen erbracht werden können, wird die Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen beispielsweise für Dolmetscher-, Reinigungs- oder Kontroll- und Bewachungsdienste erforderlich sein. Auch in den kommenden Wochen und Monaten werden die Behörden in diesem Zusammenhang immer wieder flexibel auf neue Situationen reagieren müssen. Dabei sollten die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten werden.