Recht
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Bereits mit Urteil vom 18. Juni 2019 -X ZR 86/17 – „Straßenbauarbeiten“ (siehe Vergabeblog.de vom 16/09/2019, Nr. 41982) verneinte der BGH einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, wenn der Bieter nicht innerhalb der in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen rechtzeitig gerügt hat. Mit Urteil vom 17.09.2019 führt der BGH weiter aus, dass auch die Rügerücknahme Schadensersatzansprüche nicht grundsätzlich ausschließe.
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Für die Einhaltung der Zuschlagskriterien langt eine Eigenerklärung. Die Vergabestelle muss die Angaben des Bieters über die Einhaltung der Mindestanforderungen der Zuschlagskriterien nicht vorher – etwa im Rahmen einer Teststellung – überprüfen.
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Wie die elektronische Auktion (siehe Vergabeblog.de vom 05/09/2019, Nr. 41883) fristet das dynamische Beschaffungssystem in der öffentlichen Beschaffung in Deutschland noch ein Schattendasein. Das mag unter anderem auch am etwas umständlichen Begriff selbst liegen: Was ist „ein dynamisches Beschaffungssystem“ eigentlich genau? Um
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Eine hohe Unterauftragnehmerquote führt in der öffentlichen Beschaffungspraxis nicht selten zu mangelhaften, nicht ordnungsgemäßen Leistungen. Solche nachteiligen Folgen zu vermeiden, ist ein legitimes Ziel öffentlicher Auftraggeber. Sie dürfen deshalb von den Bietern verlangen, die Teile des Auftrages zu benennen, die im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben werden sollen. Eine prozentuale Beschränkung
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Im ersten Teil dieses Beitrags Vergabeblog.de vom 06/05/2019, Nr. 40577 wurde das Urteil des EuGH vom 21. März 2019 in der Rechtssache C-465/17 besprochen, in dem der Gerichtshof zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen entschieden hat, dass grundsätzlich die Notfallrettung und wohl in aller Regel auch der qualifizierte Krankentransport von der Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfasst sind. In diesem zweiten Teil soll der Frage nachgegangen werden, wie sich diese Entscheidung auf zukünftige Vergaben von Rettungsdienstleistungen auswirkt. Denn durch das EuGH-Urteil sind die sich in der Praxis stellenden Fragen eher mehr als weniger geworden:
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Der EuGH hat die preisrechtlichen Regelungen der HOAI in seinem Urteil vom 04.07.2019 als europarechtswidrig eingestuft. Die Vergabekammer des Bundes hatte sich – soweit ersichtlich als erste Nachprüfungsinstanz – mit den Auswirkungen dieses Urteils auf eine Ausschreibung von Planungsleistungen zu befassen. Die VK Bund vertritt dabei eine sehr restriktive Auffassung: Öffentliche Auftraggeber dürfen kein Vergütungssystem vorgeben, dass zur (teilweisen) Beachtung der Mindestsätzen gemäß HOAI zwingt.
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Aufgrund des großen und kontroversen Interesses an der Entscheidung der VK Südbayern zur Form der Informationsschreiben nach § 134 GWB (siehe Vergabeblog.de vom 20/05/2019, Nr. 40888), teilt die Vergabekammer in der vergangenen Woche mit, dass der Beschluss durch die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig durch das OLG München (Beschl. v. 28.08.2019 – Verg 11/19) bestandskräftig geworden ist.
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Öffentliche Auftraggeber brauchen bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen weder einen Gesamtwert, noch einen Wert der zu vergebenden Aufträge anzugeben, wenn die genaue Ermittlung der Mengenangabe nicht (hinreichend) möglich ist.
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Missverständnisse über den Inhalt der Vergabeunterlagen sind durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potenziellen Bieters zu lösen. Maßgeblicher Auslegungsmaßstab ist der eines fachkundigen Bieters. Bewirbt sich ein Bieter auf vier Lose, obwohl er nur Kapazitäten zur Bedienung von zwei Losen hat, verstößt dies gegen den Wettbewerbsgrundsatz. Die Angebote für alle Lose sind zwingend auszuschließen.
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Ab einem Preisabstand von 20% zum nächsthöheren Angebot werden wohl die meisten Auftraggeber Zweifel an der Auskömmlichkeit des besten Angebots haben und in eine vertiefte Preisprüfung eintreten. Doch was gilt für den Graubereich zwischen 10% und 20%? Einen solchen Fall hatte die Vergabekammer Bremen zu entscheiden.