Recht
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Die Vergabestellen von öffentlichen Auftraggebern müssen sich beim Einkauf und der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen an das öffentliche Vergaberecht halten und Vergabeverfahren durchführen. Bei den „klassischen“ öffentlichen Auftraggebern wie Bund, Land, Landkreise, Städte und Gemeinden bestehen keine Zweifel an der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber. Mitunter kann die Frage der Qualifizierung als öffentlicher Auftraggeber in bestimmten Konstellationen jedoch nicht so einfach beantwortet werden, beispielsweise bei Beschaffungen des Personalrats eines öffentlichen Auftraggebers.
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Kann eine unentgeltliche Softwareüberlassung ein öffentlicher Auftrag sein? Muss der Gegenstand einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit die gegenüber dem Bürger zu erbringende öffentliche Dienstleistung selbst sein? Existiert ein Besserstellungsverbot als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Bereichsausnahme der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit? Das OLG Düsseldorf bittet den EuGH um Klärung verschiedener Fragen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im IT-Bereich.
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Nicht wenige Vergabestellen stehen regelmäßig vor der Entscheidung, Finanzierungsverträge schließen zu wollen bzw. schließen zu müssen. Sei es, weil es als öffentliche Bank zu der Geschäftstätigkeit des öffentlichen Auftraggebers gehört, oder sei es, weil sie als öffentlicher Auftraggeber abseits der Bankenbranche Geldmittel für sonstige Vorhaben oder Projekte benötigen.
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Für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte (KITA) im Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht ist der Primärrechtsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der erfolglose Bieter rechtzeitig von der Vergabe erfährt. Grenze des Primärrechtsschutzes ist allerdings der wirksam erteilte Zuschlag. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht beschränkt sich das Recht des Mitbewerbers auf den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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Bei der Verwendung von Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis ist es erforderlich, dass der Auftraggeber eine Entscheidung über die auszuführende Alternative nach Eingang der Angebote und vor Zuschlagsentscheidung trifft. In die Angebotswertung zur Bestimmung des wirtschaftlichen Angebotes darf nur die Alternativposition eingestellt werden, welche tatsächlich zur Ausführung kommt.
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Bei Open-House-Verfahren handelt es sich um reine (nicht exklusive) Zulassungsverfahren bei denen der öffentliche Auftraggeber jedem geeigneten Wirtschaftsteilnehmer während der Laufzeit des Vertrags ein Beitrittsrecht zur relevanten Rahmenvereinbarung einräumt und dabei keine Auswahlentscheidung trifft. Es liegt kein Open-House-Verfahren vor, wenn der Auftraggeber keine eindeutigen und klaren Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt festlegt. Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Auftraggeber einzelnen Unternehmen die Möglichkeit zu exklusiven Vertragsverhandlungen gibt und ihnen die von anderen Unternehmen eingereichten Vorschläge zur Optimierung der Leistung mitteilt.
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Die Vergabekammer Brandenburg befasst sich mit der spannenden Frage, was bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einzelner Lose im Rahmen der Neuausschreibung zu beachten ist. Dabei geht sie vor allem auf die Auftragswertschätzung im Rahmen des § 132 GWB ein.
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Unter welchen Voraussetzungen kann eine mangelnde Finanzierbarkeit ein schwerwiegender Grund im Sinne des Aufhebungsgrunds nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellen? Und wie ist die vorausgehende Kostenschätzung rechtssicher durchzuführen?
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 28.11.2018 das Beschwerdeverfahren um die Beschaffung der neuen Einsatzleitstellensoftware für die Kölner Feuerwehr ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof dazu mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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Das europäische Recht stellt es öffentlichen Auftraggebern generell frei, ihre Aufgaben mit eigenem Personal oder mit fremden Dienstleistern zu erfüllen. Die Organisationshoheit obliegt den einzelnen Unionsstaaten und öffentlichen Stellen. Die EU-Vergaberichtlinien sind deshalb nicht anzuwenden, wenn öffentliche Auftraggeber Arbeitsverträge abschließen. Denn das EU-Vergaberecht will den grenzüberschreitenden Handel erfassen, nicht aber die Arbeitsfreiheit einzelner Personen regulieren. Der Arbeitsmarkt ist trotz der europäischen Grundfreiheiten ein weitgehend lokaler Markt, bei dem die örtlichen Beschäftigungsverhältnisse und die jeweiligen steuerlichen sowie sozialen Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Ob und welche Anforderungen an den vergaberechtsfreien Abschluss von Arbeitsverträgen gestellt werden, haben die Luxemburger Richter entschieden.