Recht
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Die Blockchain-Technologie als Basis verschiedener Kryptowährungen ist spätestens seit der rasanten Kurssteigerung des Bitcoin im Dezember letzten Jahres in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Grund genug, die Technologie und ihre Anwendungsmöglichkeiten aus einer ganz anderen Perspektive zu beleuchten, nämlich die der öffentlichen Hand im Vergaberecht. Denn Blockchain und sogenannte Smart Contracts könnten die Abwicklung von Vergabeverfahren künftig stark vereinfachen.
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In NRW ist seit dem 9.6.2018 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft. Die UVgO betrifft Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ist zum jetzigen Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden für Auftraggeber, die der Landeshaushaltsordnung unterfallen – sprich Landesbehörden.
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Wenn sich zwei oder mehrere konzernverbundene Unternehmen an einem Vergabeverfahren mit verschiedenen Angeboten beteiligen, kann der vergaberechtliche Geheimwettbewerb gefährdet sein. Öffentliche Auftraggeber sind daher häufig mit besonderen Vergabefragen konfrontiert.
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Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitketenkammer (BAK), kritisierte auf dem 2. Bau-Vergabetag des DVNW, dass eine unbedachte Anwendung des Vergaberechts insbesondere für kleinere Architektenbüros nicht selten zum Ausschluss führe. Über 80 Prozent der Architekturbüros in Deutschland verfügten über weniger als vier Mitarbeiter. Werde im Rahmen der Eignungsprüfung zudem auf den Jahresumsatz anhand des geschätzten Auftragswerts abgestellt, schließe man damit etwa 90 Prozent der Büros aus. Eignungskriterien sollten daher nur auf absolut notwendige Kriterien beschränkt werden, um einen besseren Zugang zu öffentlichen Aufträgen für KMU zu gewährleisten. Den vollständigen Vortrag können Sie hier nachlesen.
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Das polnische Vergabegesetz sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber den Auftrag nach Verhandlungen mit nur einem Unternehmen vergeben können (sog. Freihändige Vergabe). Andere potentielle Bieter werden in diesem Verfahren nicht zur Verhandlung eingeladen. Von einem solchen Verfahren können interessierte Bieter auch erst nach Vertragsschluss erfahren. Denn eine freihändige Vergabe muss nicht zwingend vor dem Vertragsschluss bekannt gemacht werden.
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Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands unterliegt vergaberechtlichen Grenzen. Die Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen müssen durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt sein, nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe müssen angegeben und die Bestimmung muss willkürfrei getroffen worden sein. Eine aktuelle Entscheidung des OLG München befasst sich mit der Frage, was ein Auftraggeber tun muss, damit eine zunächst nicht hinreichend dokumentierte Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts einem Angriff im Nachprüfungsverfahren standhält.
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Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Rechtsverletzung oder ein drohender Schaden dargetan wird. Wenn ein Bieter kein Angebot abgibt, muss er für jede Rüge dartun, dass die vermeintliche Rechtsverletzung ihn in eigenen Rechten verletzen würde. Insoweit gilt die im Rahmen des Art. 19 GG, § 42 Abs. 2 VwGO anerkannte Möglichkeitstheorie entsprechend auch im Vergaberecht.
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Die Eignungskriterien in einem Vergabeverfahren müssen nicht abschließend in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein, vielmehr kann die Auftragsbekanntmachung für die Eignungskriterien auf die nach § 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbaren Ausschreibungsunterlagen verweisen.
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Die Rückforderung von Fördermitteln bei Vergaberechtsverstößen ist immer eine heikle Sache. Oft vergeht eine lange Zeit, bis der Verstoß festgestellt wird, dabei ist das Projekt schon längst erfolgreich abgeschlossen. Eine Rückforderung trifft die Zuwendungsempfänger meist schwer. Über das Thema wird derzeit auch im DVNW diskutiert. Unser Autor Michael Pilarski nimmt sich in seinem heutigen Beitrag der Fragestellung an, ob auch eine etwaige Nichtbeachtung der Binnenmarktrelevanz zu einer Rückforderung von Zuwendungsmitteln führen könnte:
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Die Änderung des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ wurde im Ministerialblatt (MBl. NRW.), ausgegeben am 8. Juni 2018, veröffentlicht. Die Änderung trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.