Recht
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In EU-weiten Vergabeverfahren kommt immer wieder die Fragestellung auf, ob in preislicher Hinsicht der Bruttoangebotspreis, oder doch zur Vermeidung einer möglichen Diskriminierung von ausländischen Bietern, der Nettoangebotspreis zu berücksichtigen ist. Dabei erscheint eigentlich als lange geklärt, dass die Auftraggeber Bruttopreise bewerten, da die Umsatzsteuer in der Regel mangels Vorsteuerabzugsberechtigung eine „echte“ Ausgabe darstellt.
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Diese Woche soll es soweit sein. Nach der Reform des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG) NRW (Vergabeblog.de vom 05/04/2018, Nr. 36726) soll nun die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. Es wird damit gerechnet, dass der erforderliche Anwendungsbefehl in den VV zu § 55 LHO-NRW zu Ende dieser Woche im Ministerialblatt (MBl. NRW) veröffentlicht wird.
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Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund (Beschluss v. 3. April 2018 VK 2 24/18) befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und den sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen.
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In Teil 1 dieser Serie können Sie ausführlich nachlesen, was der Auftraggeber alles bei der Festlegung der Eignungskriterien zu beachten hat. Dieser Teil 2 befasst sich nun mit der Prüfung der Unterlagen, die auf Grundlage der zuvor festgelegten Eignungskriterien von den Unternehmen eingereicht wurden und der Auswahl der Unternehmen. Teil 3 wird sich dann den Ausschlussgründen der §§ 123 und 124 GWB und der Selbstreinigung nach § 125 GWB widmen. In Teil 4 wird sodann die Eignung von am Vergabeverfahren beteiligten Dritten, wie etwa Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern, beleuchtet.
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Der Antragsteller, ein Schüler der IGS Nordend hatte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, eine Konzession zur Bewirtschaftung der Schulkantine an der IGS Nordend neu vergeben will, ohne neue weitere Kriterien aufzustellen, bei denen die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und/oder von den Stadtverordneten der Stadt Frankfurt/Main beschlossen werden.
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Auftraggeber dürfen auch in Verhandlungsverfahren nicht zu viel offen lassen. Nicht immer sind sich Auftraggeber sicher, ob sie ihre Wunschbedingungen zu einem vernünftigen Preis am Markt durchsetzen können. Auch ist ihnen öfter nicht ganz klar, in welchem Umfang sie selbst eine Leistung zukünftig in Anspruch nehmen werden. Wer die Auftragsbedingungen allerdings zu offen hält, geht vergaberechtliche Risiken ein!
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Bereits seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Nicht betroffen waren bisher Zuwendungsempfänger, die gemäß Nr. 3.1 der ANBest-P weiterhin die VOL/A – 1. Abschnitt bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zu beachten hatten.
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Zum 01.09.2017 wurden die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) geändert, um die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft zu setzen. Entfallen ist die Regelung, dass für die Beschaffung von IT-Leistungen die EVB-IT anzuwenden sind. Dies wird nun korrigiert.
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Auf dem 3. IT-Vergabetag wurde am 26.04.2018 die neue UfAB 2018 von Herrn Felix Zimmermann, Abteilungsleiter Zentralstelle IT-Beschaffung (ZIB) beim Beschaffungsamt des BMI, in Berlin vorgestellt. Das Beschaffungsamt freue sich auf Rückmeldungen aus der Praxis und verstehe die neue UfAB als Handreichung, so Zimmermann. Pünktlich um 10 Uhr stand die neue UfAB 2018 zum Schluss seines Vortrages zum Download bereit.
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Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ist, nachdem es 2012 eingeführt und Anfang 2017 novelliert wurde, erneut mit Wirkung vom 30. März reformiert worden (siehe: Vergabeblog.de vom 05/04/2018, Nr. 36726). Stoßrichtung der Reform ist das Gesetz zu vereinfachen und zu entbürokratisieren.