Recht
-
Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund (Beschluss v. 3. April 2018 VK 2 24/18) befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und den sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen.
-
In Teil 1 dieser Serie können Sie ausführlich nachlesen, was der Auftraggeber alles bei der Festlegung der Eignungskriterien zu beachten hat. Dieser Teil 2 befasst sich nun mit der Prüfung der Unterlagen, die auf Grundlage der zuvor festgelegten Eignungskriterien von den Unternehmen eingereicht wurden und der Auswahl der Unternehmen. Teil 3 wird sich dann den Ausschlussgründen der §§ 123 und 124 GWB und der Selbstreinigung nach § 125 GWB widmen. In Teil 4 wird sodann die Eignung von am Vergabeverfahren beteiligten Dritten, wie etwa Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern, beleuchtet.
-
Der Antragsteller, ein Schüler der IGS Nordend hatte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, eine Konzession zur Bewirtschaftung der Schulkantine an der IGS Nordend neu vergeben will, ohne neue weitere Kriterien aufzustellen, bei denen die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und/oder von den Stadtverordneten der Stadt Frankfurt/Main beschlossen werden.
-
Auftraggeber dürfen auch in Verhandlungsverfahren nicht zu viel offen lassen. Nicht immer sind sich Auftraggeber sicher, ob sie ihre Wunschbedingungen zu einem vernünftigen Preis am Markt durchsetzen können. Auch ist ihnen öfter nicht ganz klar, in welchem Umfang sie selbst eine Leistung zukünftig in Anspruch nehmen werden. Wer die Auftragsbedingungen allerdings zu offen hält, geht vergaberechtliche Risiken ein!
-
Bereits seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Nicht betroffen waren bisher Zuwendungsempfänger, die gemäß Nr. 3.1 der ANBest-P weiterhin die VOL/A – 1. Abschnitt bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zu beachten hatten.
-
Zum 01.09.2017 wurden die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) geändert, um die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft zu setzen. Entfallen ist die Regelung, dass für die Beschaffung von IT-Leistungen die EVB-IT anzuwenden sind. Dies wird nun korrigiert.
-
Auf dem 3. IT-Vergabetag wurde am 26.04.2018 die neue UfAB 2018 von Herrn Felix Zimmermann, Abteilungsleiter Zentralstelle IT-Beschaffung (ZIB) beim Beschaffungsamt des BMI, in Berlin vorgestellt. Das Beschaffungsamt freue sich auf Rückmeldungen aus der Praxis und verstehe die neue UfAB als Handreichung, so Zimmermann. Pünktlich um 10 Uhr stand die neue UfAB 2018 zum Schluss seines Vortrages zum Download bereit.
-
Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ist, nachdem es 2012 eingeführt und Anfang 2017 novelliert wurde, erneut mit Wirkung vom 30. März reformiert worden (siehe: Vergabeblog.de vom 05/04/2018, Nr. 36726). Stoßrichtung der Reform ist das Gesetz zu vereinfachen und zu entbürokratisieren.
-
Wenn die Angabe eines Gerichtsstands auf dem Geschäftspapier eines Bieters den Vorgaben der Vergabeunterlagen widerspricht, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Die Angabe eines anderweitigen Gerichtsstands auf dem Übersendungsschreiben ändert die Vergabeunterlagen oder ist ein (hier nicht zugelassenes) Nebenangebot und daher zwingend auszuschließen.
-
Mit deutlichen Worten zieht Dr. Werner Weigl eine erste und nicht gerade positive Bilanz der Auswirkungen der jüngeren EU-Vergaberechtsreform sowie der dieser folgenden Rechtsprechung. Insbesondere die Addition der Auftragswerte von einzelnen Planerleistungen hätte negative Konsequenzen. Planerleistungen würden zunehmend EU-weit ausgeschrieben. Ebenso hätte die Anzahl von Generalplanerleistungen zugenommen. Beide Entwicklungen liefen zu Lasten kleinerer und regional tätiger Planerbüros. Das Ziel einer klein- und mittelstandsfreundlichen Vergabepolitik würde damit verfehlt.