Recht
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Am 31.03.2017 hat der Bundesrat das bereits am 10.03.2017 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“ (siehe hier) beschlossen. Dieses verankert in den §§ 650 a – 650 v BGB erstmals spezielle gesetzliche Regelungen zum Bauvertrag (§§ 650 a – 650 o), zum Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 p – 650 t) und zum Bauträgervertrag (§§ 650 u – 650 v). Die Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft und betreffen nur Verträge, die ab diesem Tag abgeschlossen werden. Altverträge sind von der Änderung nicht betroffen.
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Ebenso wie das OLG Celle (Anm. d. Red.: siehe dazu den Beitrag von Herrn Dr. Neusüß in Vergabeblog.de vom 21/04/2016, Nr. 25442) stellt die 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt sehr hohe Anforderungen an eine Verfahrensaufhebung wegen Nichtfinanzierbarkeit.
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Ein ungewöhnlich/unangemessen niedriges Angebot darf nicht bezuschlagt werden. Das regeln die § 60 Abs. 3 VgV und § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Erscheint der Preis eines Angebotes deshalb ungewöhnlich/unangemessen niedrig, so muss der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen und es näher prüfen (§ 60 Abs. 1 und 2 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Hierfür haben weite Teile der deutschen Vergaberechtsprechung sog. „Aufgreifschwellen“ entwickelt, bei deren Erreichen der Auftraggeber verpflichtet ist, den Angebotspreis eingehend aufzuklären und zu prüfen.
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Auch unterhalb der Schwelle hat der Bieter einen Unterlassungsanspruch, wenn der Auftraggeber Schutzpflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt. Die Tatsache, dass Bieter am Submissionstermin nicht teilnehmen können, ist kein beachtlicher Fehler, der eine Zurückversetzung des Verfahrens erfordert.
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Das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers ist eine der Stellschrauben des Vergaberechts, derer sich der Auftraggeber bedienen kann, um das Vergabeverfahren inhaltlich zu gestalten. Dennoch ist diese eingeräumte Freiheit mit Bedacht einzusetzen. Einmal festgelegte Mindestanforderungen dürfen nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr ohne weiteres geändert werden.
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Das OLG Düsseldorf hält in seinem Beschluss vom 08.03.2017 (Az. VII-Verg 39/16) anlässlich der Dimarso-Entscheidung des EuGH vom 14.07.2016 (Az. C-6/15, vgl. Neusüß, Vergabeblog.de vom 21/08/2016, Nr. 27080) weder daran fest, dass die Bewertungsmethode zu veröffentlichen ist, noch daran, dass ein Bieter die Bewertung des Erfüllungsgrads seines Angebots im Vorhinein erkennen können muss; nach Auffassung des Verfassers kann die ausdrücklich nur zum außer Kraft getretenen Vergaberecht ergangene Entscheidung auf das geltende Vergaberecht übertragen werden.
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Artikel 22 der EU-Vergaberichtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU) vom 26. Februar 2014, in Kraft getreten am 17. April, verpflichtet bekanntlich öffentliche Auftraggeber zur grundsätzlichen Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in Vergabeverfahren. Auch und gerade zentrale Beschaffungsstellen werden durch die Richtlinie verpflichtet, EU-weite Vergabeverfahren spätestens ab dem 18.04.2017 elektronisch durchzuführen.
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Der Ausschluss wegen schwerer beruflicher Verfehlung kann grundsätzlich unter den Vorbehalt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gestellt werden. Legt sich der Auftraggeber jedoch auf einen zwingenden Ausschluss fest, ist er daran gebunden.
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Selten wird man vom Gesetzgeber rechts überholt. So aber hier geschehen. Fast zeitgleich mit der Veröffentlichung meines Beitrags zum neuen Wettbewerbsregister auf Vergabeblog.de vom 31/03/2017, Nr. 30240 beschloss das Bundeskabinett am 29.03.2017 über einen geänderten Gesetzesentwurf, der diverse Verbesserungen – auch zu den von mir gerügten Unzulänglichkeiten – enthält, die ich Ihnen hier in aller Kürze zur Kenntnis geben möchte.
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Keine Rügepräklusion des Bieters bezüglich Vorgaben in Vergabeunterlagen zu Nebenangeboten und kein Ausschluss bei Vermischung der Vergabestelle von Aufklärungsfragen und nachgeforderten Erklärungen.