Kategorie:
Recht
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Wie würden Bund und Länder die föderale IT-Kooperation rechtlich gestalten, wenn ihre IT-Kooperationsfreiheit nicht durch das Vergaberecht beschränkt wäre? Einfacher? Direkter? Unbürokratischer? „Nettes Gedankenspiel, aber praktisch irrelevant!“ mag man einwenden. Schließlich ist die Verwaltung an Recht und Gesetz und damit auch an das Vergaberecht gebunden. Doch der Hinweis auf die Gesetzesbindung der Verwaltung ist so zutreffend wie die schlichte Erkenntnis: Selbst das Vergaberecht bindet nur innerhalb seines Anwendungsbereichs. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der Beitrag zunächst den Entgeltlichkeitsmaßstab der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere das Merkmal der Einklagbarkeit, und wirft sodann die Frage nach praktischen Gestaltungspotentialen des unentgeltlichen Austauschs von IT-Leistungen im Rahmen der föderalen IT-Kooperation auf.
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Der Beschluss der VK Bund hat es in sich. Anlässlich eines Vergabeverfahrens über Reinigungsleistungen befasst sich die VK Bund mit einer Bewertungsmethode, die sie als „Medianmethode“ bezeichnet. Die VK Bund kommt zu dem richtigen Ergebnis, dass die von der Auftraggeberin im konkreten Fall verwendete Medianmethode rechtswidrig ist. Dennoch enthält die Entscheidung Fallstricke. Die Begründung der VK Bund ist geeignet, Unsicherheit zu erzeugen. Zum einen ist „Medianmethode“ nicht gleich „Medianmethode“. Zum anderen ergänzt die VK Bund en passant einen Satz, der klingt, als seien relative Bewertungsmethoden nun per se rechtswidrig.
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Nach den Erwägungsgründen für die EU-Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 sollten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel zum Standard der Kommunikation in Vergabeverfahren werden. Nach nunmehr über neun Jahren und einige Vergaberechtsmodernisierungen später, ist auch die öffentliche Beschaffung weitestgehend im digitalen Zeitalter angelangt. Eine Vielzahl von Vergabeplattformen sowie Vergabemanagementsystemen unterstützen die vielen Vergabepraktiker.
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Es kommt in der Vergabepraxis immer wieder zu der Situation, dass Bestandsauftragnehmer durch ihre bisherige Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Bietern haben. Auftraggeber müssen in dieser Situation streng danach unterscheiden, ob Wettbewerbsvorteile aus der unterschiedlichen Marktstellung der Unternehmen, oder aus den vom Auftraggeber festgelegten Leistungsanforderungen resultieren. Im letztgenannten Fall müssen die Auftraggeber die Wettbewerbsvorteile ausgleichen. Das KG Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung umfassend mit dieser Thematik befasst.
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Das neue Postgesetz (PostG) wurde vor wenigen Tagen vom Deutschen Bundesrat nach einem längeren Gesetzgebungsprozess final beschlossen (siehe Vergabeblog.de vom 09/07/2024, Nr. 57053). Die deutlich reformierte Fassung ersetzt das PostG 1998 und soll in den nächsten Wochen in Kraft treten, wobei einzelne Regelungen wie z. B. bezüglich der Laufzeit von Briefpostsendungen zu gesonderten Zeitpunkten gelten sollen (insofern der 01.01.2025). Von der Postrechtsreform sind naturgemäß Beschaffungen von Postdienstleistungen öffentlicher Auftraggeber betroffen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet nach einer kurzen vergaberechtlichen Einordnung drei bedeutsame Auswirkungen der Postrechtsreform auf Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber über Postdienstleistungen.
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Zur Absicherung von Meilensteinen und Fertigstellungsterminen enthalten Verträge öffentlicher Auftraggeber über die Beschaffung von Lieferungen oder Leistungen oftmals Vertragsstrafenvereinbarungen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt öffentlichen Auftraggebern Anlass, die Wirksamkeit ihrer AGB-Vertragsstrafenklauseln zu prüfen.
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Hohe Hürden für die Beteiligung an Vergabeverfahren, große kapazitive Aufwände für Unternehmen bei der Angebotserstellung bei gleichzeitigem Fachkräftemangel, ein Fokus öffentlicher Auftraggeber auf Preiswettbewerb und damit großer Preisdruck bei den Anbietern – sehr häufig beteiligen sich nur wenige, oftmals nur ein einziger Bieter an Vergabeverfahren. Was ist die Folge und wie können Auftraggeber gegensteuern?
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Sieht der Zuwendungsgeber in der Förderrichtlinie klare Begrenzungen hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bspw. wie vorliegend eine Begrenzung der Beauftragung eines Ingenieurbüros auf die HOAI-Leistungsphase 6 vor, sind diese Vorgaben vom Zuwendungsempfänger einzuhalten. Anderenfalls liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Entscheidend ist, sofern eine entgegenstehende Verwaltungspraxis nicht ersichtlich ist, der (eindeutige) Wortlaut der Förderrichtlinie.
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Die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebotspreise stellt öffentliche Auftraggeber regelmäßig vor große Herausforderungen, zumal diese verpflichtet sind, die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar zu dokumentieren (VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023 – VK 1-39/23). Die vorliegende Entscheidung der Vergabekammer Niedersachsen zeigt, welche Anforderungen an die Preisaufklärung und Dokumentation zu stellen sind. Dabei geht die Vergabekammer davon aus,
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Die Vergabekammer des Bundes hatte sich jüngst mit dem Grundsatz der Losaufteilung auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stellt instruktiv die Möglichkeiten und Grenzen für eine Gesamtvergabe dar.












