Recht
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Die Voraussetzungen und Schwierigkeiten einer „Direktvergabe“ wegen einer vermeintlichen Alleinstellung sind wegen ihrer weitreichenden Folgen ein Dauerbrenner. In einer jüngeren Entscheidung unterstreicht die VK Südbayern, dass nur eine umfassende und gut dokumentierte Markterkundung die „Direktvergabe“ wegen einer technischen Alleinstellung rechtfertigt.
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Dass künstliche Intelligenz (KI) in sämtliche Bereiche des Lebens vordringen wird, ist mittlerweile ein Allgemeinplatz. Im Bereich des Vergaberechts gilt es, die technischen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen. Denn hier ergeben sich besondere Herausforderungen, aber auch besondere Potentiale.
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Aufgrund des vergaberechtlichen Instanzenzugs nimmt der BGH äußerst selten zu vergaberechtlichen Fragen Stellung. Grund genug, die Entscheidungen genau zu analysieren und die zentralen Aussagen für die Praxis einzuordnen. Zwar betrifft die Entscheidung zunächst einmal nur den Unterschwellenbereich, doch verdeutlicht der BGH im Urteil selbst den Gleichlauf zwischen der VOB/A EU und der VOB/A.
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„Klar sei, schnelle Beschaffung habe ab sofort Vorrang vor langwierigen Prozessen.“ – Diese bemerkenswerte Aussage im Rahmen des Runden Tisches mit dem wehrtechnischen Mittelstand im Bundesministerium der Verteidigung (Pistorius: Tempo bei Beschaffung für die Truppe (bmvg.de)) zeigt, dass die Lösungen zur Beschleunigung der Beschaffung abermals in der Organisation und Prozessoptimierung der öffentlichen Beschaffung gesucht wird. Dieser Beitrag aus der Reihe „Speedvergabe“ soll einen vergaberechtlichen Blick auf die Mittel und Wege werfen, die in der Organisation der öffentlichen Beschaffung ergriffen werden könnten, um Vergabeprozesse zu optimieren und zu beschleunigen.
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Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 15. September 2022 – C-669/20 – „Veridos“, NZBau 2023, 124 ff.; hierzu: Mey, in: Vergabeblog.de vom 19. Dezember 2022, Nr. 51799) bleiben die Prüfpflichten nach § 60 VgV ein Dauerbrenner. In seinem Urteil statuierte der EuGH, dass für die Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Preises alle maßgeblichen Aspekte der Ausschreibung und der Verdingungsunterlagen zu prüfen sind (EuGH, NZBau 2023, 124, 128 Rz. 40). Mit diesem Beitrag soll nachfolgend gewürdigt werden, ob
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Die Vergabekammer Westfalen musste in dem zugrundeliegenden Verfahren entscheiden, wann eine Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt, die zum Ausschluss eines Unternehmens vom Vergabeverfahren führt und wie eine solche festgestellt werden kann. Zudem ließ die VK ihre Rechtsauffassung zu einigen immer wieder auftauchenden vergaberechtlichen Fragestellungen durchblicken, ohne hier jedoch eine abschließende Entscheidung zu treffen.
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Wie die Anforderungen an die Referenzen im Einzelnen zu verstehen sind, ist aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Vergabeunterlagen zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, was Hauptgegenstand der ausgeschriebenen Dienstleistung ist. Nur darauf dürfen sich die Referenzanforderungen beziehen. Die Benennung eines Nachunternehmers für Teilleistungen kann gleichzeitig als Eignungsleihe verstanden werden. Beurteilt man das anders, müsste der Zuschlagsprätendent zur Nachbenennung eines Eignungsverleihers aufgefordert werden.
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Fördermittel sind nicht nur in aktuellen Zeiten ein Treiber zur Wirtschaftsförderung. So stellen der Bund bzw. die Länder unter anderem mit dem Digitalpakt der Schulen seit 2019 insgesamt 6,5 Mrd. Euro, seit 2021 für die Umsetzung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) 4,3 Mrd. Euro und für die Ladeinfrastruktur von E-Fahrzeugen 500 Mio. Euro zur Verfügung. Auch Bauprojekte mitsamt der energetischen Sanierung werden massiv – wenngleich nicht immer zielführend – gefördert. So wichtig und finanziell attraktiv eine Förderung sein kann, so
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Dieser Beitrag zeigt Aspekte und Nuancen der „Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen“ (UfAB) auf, welche sich in Laufe der vergangenen Jahre überholt haben, er ist aber zugleich ein Plädoyer für die aktive Nutzung der UfAB 2018 – und sei es nur als punktuelles Referenzwerk. Mit diesem Beitrag wird eine Lanze für die UfAB 2018 gebrochen. Diese ist zwar nunmehr 5 Jahre alt und gilt somit in der IT-Zeitrechnung mittlerweile als fast steinalt, jedoch kann sie jedem, der mit einer IT-Beschaffung betraut wird, ans Herz gelegt werden. Um einen Überblick zu bekommen, wird zunächst die Historie und der Hintergrund der UfAB beleuchtet, um im Weiteren die überholten Aspekte zu beleuchten und die Vorzüge der Arbeit mit der UfAB darzustellen.
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Der Beschluss des Vergabesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist insbesondere wegen seines obiter dictum bemerkenswert: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur erwägt der Senat, die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB könne nicht an einem Sonn- oder Feiertag enden, sondern sei auf den folgenden Arbeitstag zu verlängern. Darüber hinaus befasst sich das Gericht mit den Anforderungen an einen erfolgreichen Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung sowie mit dem Ausschluss eines Bieters wegen Änderung der Vergabeunterlagen. Der folgende Beitrag erläutert, wie die Entscheidung rechtlich – und vor allem praktisch – einzuordnen ist und welche Schlussfolgerungen die Akteure im Vergaberechts-Kosmos daraus ziehen können.