Recht
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Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter von der weiteren Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn dieser eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u.a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat. Eine wesentliche Anforderung eines früheren öffentlichen Auftrags wird dabei nicht nur bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht (z.B. bei Nichtleistung trotz Möglichkeit zur Leistung oder Leistungsverzug) verletzt, sondern auch bei Verstößen gegen bedeutende vertraglich vereinbarte Nebenpflichten. Die Pflicht zur wöchentlichen Teilnahme an Baustellenbesprechungen stellt insbesondere bei Großbaustellen mit mehreren Gewerken gleichzeitig eine solche Nebenpflicht dar.
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Wollen Auftraggeber qualitative Zuschlagskriterien in der Auswahlentscheidung berücksichtigen, müssen sie sich oftmals auf die Zusicherungen der Bieter verlassen. So können häufig technische Merkmale eines noch zu entwickelnden Produkts, ein zugesicherter Fertigstellungszeitpunkt oder auch Inhalte eines Personalkonzepts naturgemäß nicht im laufenden Vergabeverfahren auf deren spätere Einhaltung hin überprüft werden. Ob dieses Dilemma überhaupt mit den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist, hatte jüngst die Vergabekammer Südbayern zu entscheiden.
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In der öffentlichen Verwaltung kollidieren erhebliche Sicherheitsbelange häufig mit den Vergabevorschriften. Die §§ 107 Abs. 2, 117 GWB regeln deshalb entsprechende Vergabeausnahmen. Wenn bspw. wesentliche Sicherheitsinteressen Deutschlands berührt sind, braucht das EU-Vergaberecht nicht angewandt zu werden. Welche öffentlichen Interessen können als wesentliche Sicherheitsinteressen angesehen werden? Welcher Spielraum besteht insoweit und sind ggf. weniger einschränkende Maßnahme nötig? Der EuGH hat die Thematik in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen erörtert.
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Bei der vergaberechtlichen Auftragswertschätzung sind fortan die Auftragswerte aller HOAI-Leistungsbilder und sonstiger Planungs- und Ingenieurleistungen eines Bauvorhabens zu addieren. Das Privileg der getrennten Auftragswertberechnung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV entfällt. Die Bundesregierung lenkt damit in einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission ein mit der voraussehbaren Folge, dass künftig Planungs- und Ingenieurleistungen wesentlich häufiger EU-weit ausgeschrieben werden müssen.
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Grundsätzlich ist ein Angebot, das nach Ablauf der Angebotsfrist eingeht, von dem weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Wenn die Ursache für die Verspätung an der besonderen Bedienung der Vergabeplattform liegt und der öffentliche Auftraggeber über die besonderen Anforderungen nicht belehrt hat, ist das verspätet eingereichte Angebot dennoch zuzulassen.
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Ab dem 25.10.2023 sind die eForms auf EU-Ebene verpflichtend zu nutzen (siehe Vergabeblog.de vom 24/08/2023, Nr. 54340). Bei einer schlichten Umsetzung der neuen eForms als Ersatz der zum 25.10.2023 abzulösenden Standardformular aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 hat es die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht belassen. Aber auch die eForms an sich stellen sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter vor neue Herausforderungen.
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Weder die Richtlinie 2014/23/EU noch die KonzVgV sehen Rahmenvereinbarungen ausdrücklich vor. Die Vergabekammer Sachsen stellt klar, dass dies der Nutzung von Rahmenvereinbarungen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nicht entgegensteht.
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Das 2017 beschlossene Onlinezugangsgesetz („OZG 2017“) hat Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis spätestens Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (§ 1 Abs. 1 OZG 2017). Diese Verpflichtung richtet sich auch an die Wirtschafts- und Berufskammern als staatsorganisationsrechtliche Teile der Länder. Zur OZG-Umsetzung haben sich Bund und Länder im IT-Planungsrat darauf verständigt, die OZG-Leistungen arbeitsteilig zu entwickeln und sich wechselseitig nach dem sogenannten „Einer-für-Alle“(„EfA“)-Prinzip zur Nachnutzung zur Verfügung zu stellen.
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Auch Berufs- oder Datenschutzrecht zwingen öffentliche Auftraggeber nicht, bloß anonymisierte Referenzen abzufragen. Öffentliche Auftraggeber dürfen von Bietern konkrete Referenzangaben fordern. Denn bei einer Anonymisierung würden zentrale Daten fehlen, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine wichtige Rolle spielen.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) möchte das Vergaberecht transformieren. Öffentliche Vergabeverfahren sollen vereinfacht, professionalisiert, digitalisiert und beschleunigt werden. Das Ministerium hat hierzu eine umfangreiche öffentliche Konsultation durchgeführt, dessen wichtigsten Diskussionspunkte und Ergebnisse in diesem Beitrag zusammengefasst werden.