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UNBEDINGT LESEN!
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Transparenzgrundsatz schlägt Geheimhaltungsinteressen! Obacht bei der Information nach § 134 GWB!
KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 – Verg 13/25

Ist der Preis in einem Vergabeverfahren wie häufig das einzige Zuschlagskriterium, setzt die Vorabinformation nach § 134 GWB zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots. Geschäftsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren das Geheimhaltungsinteresse der Bieter überwiegt. Entscheidungsgrundlage in einem Nachprüfungsverfahren ist
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Hessen hat am 9. März 2026 den Entwurf eines neuen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2026) vorgelegt, der das alte HVTG aus dem Jahr 2021 (HVTG 2021) ablösen soll. Der Entwurf verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen Vergabeverfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden, zum anderen soll das Vergaberecht als Instrument zur Förderung der Tariftreue gestärkt werden. Der Gesetzgeber steht vor der Herausforderung, diese Ziele miteinander zu vereinbaren und die sich aus der Gesetzgebungskompetenz der Länder und dem Unionsrecht ergebenden Schranken zu wahren.
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EuGH zu produktbezogenen Verweisen: Zusatz „oder gleichwertig“ nun stets ein Muss?
EuGH, Urt. v. 16.04.2026 – C-568/24 – Sof Medica S.A.

Der EuGH präzisiert, wann öffentliche Auftraggeber auf konkrete Produkttypen Bezug nehmen dürfen und welche Rolle der Zusatz „oder gleichwertig“ spielt. Technische Spezifikationen müssen für einen Angebotsausschluss in der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen zwar nicht objektiv begründet veröffentlicht werden. Anforderungen an die technischen Spezifikationen in Bezug auf den Auftragsgegenstand dürfen jedoch nicht vorgesehen werden, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.
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OLG Düsseldorf erklärt den juristischen Verteidigungsfall: Wegfall des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bei Bundeswehrbeschaffungen dem BVerfG vorgelegt
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 – VII-Verg 6/26

Noch vor dem Vergabebeschleunigungsgesetz hatte der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von sofortigen Beschwerden und somit den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen ablehnende Vergabekammerentscheidungen für Bundeswehrbeschaffungen abgeschafft. Der bundesweit einzige für solche Beschwerden zuständige Vergabesenat hält diese Rechtsschutzbeschränkung für verfassungswidrig und setzt sich so auch gegen den Kompetenzverlust zur Wehr. Was davon zu halten ist:
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Die zahlreichen kritischen Stellungnahmen aus Praxis und Lehre konnten den Gesetzgeber nicht umstimmen: Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Vergabebeschleunigungsgesetz) entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammern (§ 173 GWB n.F.). Öffentlichen Auftraggebern steht es mit Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 01.07.2026 frei, den Zuschlag nach einem zu ihren Gunsten ergangenen Beschluss der Vergabekammer unmittelbar zu erteilen; der Primärrechtsschutz wird damit erheblich eingeschränkt und ineffektiver.
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Darf der Gesetzgeber den Rechtsschutz für Bieter im Namen der Beschleunigung einschränken? Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Besonders pikant: Das neu beschlossene Vergabebeschleunigungsgesetz enthält eine ähnliche Regelung – die Entscheidung aus Karlsruhe könnte damit voraussichtlich auch dessen Schicksal beeinflussen.
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Porto ohne Umsatzsteuer auch für Wettbewerber der Deutschen Post!
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2026 – VII Verg 27/25

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich jüngst abschließend mit der Frage befasst, ob Vergabestellen in Postdienst-Ausschreibungsverfahren umsatzsteuerfreie Angebote von mittelständischen Wettbewerbsunternehmen der Deutschen Post AG berücksichtigen dürfen. Der Senat bejahte dies und stellte fest, dass entsprechende Bescheinigungen des Bundeszentralamts für Steuern einen ausreichenden Beleg darstellen.
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Keine Anwendung von „Abwehrklauseln“ bei individuellen Änderungen der Vergabeunterlagen?
VK Sachsen, Beschl. v. 23.2.2026 – 1/SVK/049-25

Inhaltliche Abweichungen im Angebot eines Bieters führen nach der Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2019 zu „Abwehrklauseln“ des öffentlichen Auftraggebers nicht mehr zwingend zum Angebotsausschluss. In dem von der Vergabekammer Sachen entschiedenen Fall hilft die BGH-Rechtsprechung dem Bieter trotzdem nicht.
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Unternehmen mit russischen Geschäftsführern – Ausschluss ausgeschlossen?
EuGH, Urt. v. 12.02.2026 – C-313/24 (Opera Laboratori Fiorentini)
Die Eigenerklärung zum Russlandbezug gehört mittlerweile zum Beschaffungsalltag. Ungeklärt war bisher, ob europäische Unternehmen mit russischen Geschäftsführern einen Russlandbezug aufweisen und daher aus Vergabeverfahren auszuschließen sind. Der EuGH zeigt in seinem Urteil auf, wie ein solcher Russlandbezug zu prüfen ist.
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§ 180 GWB verdrängt keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach dem BGB wegen eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb
OLG Naumburg, Urt. v. 17.01.2025 – 6 U 1/24

Der Geheimwettbewerb ist das Herzstück förmlicher Vergabeverfahren. Bieter müssen ihre Angebote unabhängig und ohne Kenntnis der Kalkulationen anderer Bieter erstellen. Das OLG Naumburg bestätigt: Ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb – auch ohne eine Absprache – führt nicht nur zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, sondern gegebenenfalls auch zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB und § 180 GWB.










