UNBEDINGT LESEN!
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Auch nach Angebotsabgabe keine Rügepräklusion: Nicht auftragsbezogene Zuschlagskriterien sind unzulässig!
BayObLG, Beschl. v. 11.12.2024 – Verg 7/24
Eine neue Chance für den unterlegenen Bieter durch einen späten Angriff auf die Zuschlagskriterien. Ein aktueller Beschluss des BayObLG zeigt auf, dass eine Rüge der Vergaberechtswidrigkeit von Zuschlagskriterien auch nach Erhalt der Vorabinformation gemäß § 134 GWB noch Erfolg haben kann.
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Widerruf einer Zuwendung auch bei diskutablen Fehlern – korrekt?
VG Magdeburg, Urt. v. 09.07.2024 – 3 A 159/22 MD
Zuwendungen werden regelmäßig mit Auflagen zur Beachtung von Vergaberecht versehen. Deren Einhaltung wird nach objektivem Maßstab überprüft. Laut VG Magdeburg führt der ausgebliebene Ausschluss von Angeboten bei falschen Umsatzangaben, der Vorlage einer abgelaufenen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach BG Bau und einem fehlendem Kreuz in einer Erklärung der Produktherkunft jeweils zum teilweisen Widerruf einer Zuwendung. Diese Entscheidung hält einer Prüfung nicht in Gänze stand.
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Sturm im Wasserglas – VG verneint Anwendbarkeit der Bereichsausnahme Gefahrenabwehr in Niedersachsen!?
VG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2025 – 6 A 55/24
Im Widerspruch zu diversen obergerichtlichen Entscheidungen bundesweit verneint das VG Lüneburg überraschenderweise die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst für Niedersachsen und wendet GWB-Vergaberecht an. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das VG Lüneburg statuiert eine Kündigungspflicht für bestimmte bestehende Verträge im Rettungsdienst. Es ordnet ein Auswahlverfahren nach GWB-Vergaberecht an.
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Keine Berufung auf Alleinstellungsmerkmale bei Verantwortlichkeit des Auftraggebers
EuGH, Urt. v. 09.01.2025 – C‑578/23 – Česká republika – Generální finanční ředitelství
Der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein in der Praxis regelmäßig herangezogener Grund ist, dass gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, beispielsweise Urheberrechten, nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag ausführen kann. Der EuGH hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch dann durchgeführt werden darf, wenn der Auftraggeber selbst für das Alleinstellungsmerkmal verantwortlich ist. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen für Ausnahmen vom Wettbewerb erneut.
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Regress der geförderten Kommune wegen Vergabefehlern ihres Entwicklungsträgers?
OVG NRW, Urt. v. 12.12.2024 – 10 A 2417/22
Eine geförderte Kommune kann gegenüber ihrer Entwicklungsträgerin vertragliche Schadenersatzansprüche während der regemäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Rückforderung von Zuwendungen aufgrund von Vergabefehlern entsteht erst mit der Bekanntgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids der Zuwendungsgeberin gegenüber der Kommune.
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Bereichsausnahme Gefahrenabwehr – Mehrwert für den Bevölkerungsschutz kann in Auswahlverfahren belohnt werden
OLG Jena, Beschl. v. 12.06.2024 – Verg 1/24
Die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) wird nicht durch landesrechtliche Regelungen beschränkt. Sie ist europarechts- und grundgesetzkonform und bundesweit auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Landesrecht anwendbar. Damit wird der Spielraum für Träger des Rettungsdienstes größer, das System der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ganzheitlich zu betrachten und z.B. lokal/regional vorhandene Ressourcen für den Katastrophenschutz positiv zu bewerten.
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Der Projektant bleibt an Board!
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 – Verg 24/24
Der unterlegene Bieter muss darlegen, über welche Informationen der Projektant verfügt, die diesen in der Angebotsauswertung begünstigt haben. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung die Erteilung des Zuschlags an einen Projektanten für rechtmäßig erachtet, weil der Auftraggeber den erlangten Wissensvorsprung durch das Zurverfügungstellen der relevanten Informationen ausgeglichen und die Angebote neutral bewertet hat. Die Angemessenheit der Bewertungskriterien wurde hingegen aufgrund der Rügepräklusion nicht mehr überprüft.
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Die VOB/B müssen und sollten nicht in jede Bauausschreibung. Doch für die Vergabe von Bauleistungen ab Erreichen des Schwellenwerts schreibt § 8a EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A grundsätzlich vor, dass in den Vergabeunterlagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden (dazu 1). Demgegenüber lässt § 8a EU Abs. 2 VOB/A ausdrücklich Ergänzungen und bestimmte Abweichungen von den VOB/B zu (dazu 2.). Doch was gilt, wenn projektspezifische weitergehende Abweichungen erforderlich sind? Sind diese begründungspflichtig und wenn ja, welche Möglichkeiten zur Begründung bestehen und welcher Maßstab ist anzulegen (dazu 3.)?Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, welche Folgen haben Verstöße gegen § 8a EU VOB/A (dazu 4.)? Im Ergebnis sind projektspezifische Abweichungen von den VOB/B in Einklang mit § 8a EU VOB/A rechtssicher möglich (dazu 5.).
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Öffentlicher Bauauftrag trotz beihilfekonformer Finanzhilfe
EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-28/23 – NFS
Große bauliche Infrastrukturprojekte stehen häufig im Mittelpunkt der vergaberechtlichen Rechtsprechung. Solche langfristigen Vorhaben sind oft durch ein komplexes Vertragsgeflecht aus Finanzhilfen und Kaufelementen gekennzeichnet, das zudem von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt werden muss. In vergaberechtlicher Hinsicht stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob ein öffentlicher Bauauftrag vorliegt.
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Zum richtigen Umgang mit Fragen (und Rügen) im Vergabeverfahren!
VK Nordbayern, Beschl. v. 11.09.2024 – RMF-SG21-3194-9-18
Der richtige Umgang bei der Beantwortung von Fragen bzw. der Bekanntgabe/Verteilung von Informationen während eines laufenden Vergabeverfahrens führt in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten und damit zusammenhängenden Problemen. So auch im von der VK Nordbayern zu entscheidenden Fall. Im Einklang mit der bisherigen Spruchpraxis ist die private, das heißt nicht-öffentliche Beantwortung von Fragen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich. Die Argumentation der Auftraggeberin „(p)rivat beantwortet worden seien lediglich Verständnisfragen einzelner Bieter“, bei denen „(t)eilweise (…) kein öffentliches Interesse an den Antworten bestanden (habe)“ verfängt insofern regelmäßig nicht. Denn aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot resultiert, so völlig zutreffend die Vergabekammer, „grundsätzlich die Verpflichtung, Antworten auf Bieterfragen allen Bietern zur Verfügung zu stellen“.