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Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass es gegen den effet-utile-Grundsatz verstößt, wenn einem vergaberechtswidrig ausgeschlossenen Bieter nach nationalem Recht der Anspruch auf einen erlittenen Schaden von vornherein verwehrt wird. Die Chance auf den Zuschlag sei nach der Rechtsmittelrichtlinie eine Vermögensposition, für deren Verlust der übergangene Bewerber oder Bieter vor den nationalstaatlichen Gerichten einen Ausgleich verlangen können muss.
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Wie würden Bund und Länder die föderale IT-Kooperation rechtlich gestalten, wenn ihre IT-Kooperationsfreiheit nicht durch das Vergaberecht beschränkt wäre? Einfacher? Direkter? Unbürokratischer? „Nettes Gedankenspiel, aber praktisch irrelevant!“ mag man einwenden. Schließlich ist die Verwaltung an Recht und Gesetz und damit auch an das Vergaberecht gebunden. Doch der Hinweis auf die Gesetzesbindung der Verwaltung ist so zutreffend wie die schlichte Erkenntnis: Selbst das Vergaberecht bindet nur innerhalb seines Anwendungsbereichs. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der Beitrag zunächst den Entgeltlichkeitsmaßstab der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere das Merkmal der Einklagbarkeit, und wirft sodann die Frage nach praktischen Gestaltungspotentialen des unentgeltlichen Austauschs von IT-Leistungen im Rahmen der föderalen IT-Kooperation auf.
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Nach den Erwägungsgründen für die EU-Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 sollten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel zum Standard der Kommunikation in Vergabeverfahren werden. Nach nunmehr über neun Jahren und einige Vergaberechtsmodernisierungen später, ist auch die öffentliche Beschaffung weitestgehend im digitalen Zeitalter angelangt. Eine Vielzahl von Vergabeplattformen sowie Vergabemanagementsystemen unterstützen die vielen Vergabepraktiker.
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Gemeinsam mit dem Haushaltsentwurf 2025 hat das Bundeskabinett auch die „Wachstumsinitiative- neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ beschlossen. Mit ihrer Wachstumsinitiative will die Bundesregierung der deutschen Wirtschaft schnell zusätzliche Impulse für eine neue wirtschaftliche Dynamik geben. Mit 49 Maßnahmen aus unterschiedlichen Bereichen will die Bundesregierung den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken, um unseren Wohlstand langfristig zu sichern – für gute Arbeitsplätze und für die erfolgreiche Umsetzung der Dekarbonisierung. Punkt 18 gilt dem Vergaberecht:
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Die von den Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission zu übermittelnden Überwachungsberichte zur öffentlichen Beschaffung sind jetzt online verfügbar. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat die Werte für Deutschland übermittelt und meldet u.a. für 2022 rund 22.000 vergebene Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte mit einem Gesamtwert von über 100 Mrd. EUR. Für 2023 liegen noch keine plausibilisierten Daten vor.
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Den bayerischen Vorstoß einer „Kleine Revolution“ im Vergaberecht (siehe Vergabeblog.de vom 18/06/2024, Nr. 56780) kommentiert das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn. Diese Initiative könne nur ein erster Schritt bei der Neugestaltung der öffentlichen Vergabe sein. Die bayerische Initiative drohe vielmehr, den Marktzugang für Start-Ups und innovative Unternehmen zu erschweren, da durch die Anhebung der Wertgrenzen und die damit verbundene vermehrte Vergabe von Direktaufträgen viele öffentliche Auftragsauschreibungen nicht mehr für alle Unternehmen zugänglich sein werden.
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Das neue Postgesetz (PostG) wurde vor wenigen Tagen vom Deutschen Bundesrat nach einem längeren Gesetzgebungsprozess final beschlossen (siehe Vergabeblog.de vom 09/07/2024, Nr. 57053). Die deutlich reformierte Fassung ersetzt das PostG 1998 und soll in den nächsten Wochen in Kraft treten, wobei einzelne Regelungen wie z. B. bezüglich der Laufzeit von Briefpostsendungen zu gesonderten Zeitpunkten gelten sollen (insofern der 01.01.2025). Von der Postrechtsreform sind naturgemäß Beschaffungen von Postdienstleistungen öffentlicher Auftraggeber betroffen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet nach einer kurzen vergaberechtlichen Einordnung drei bedeutsame Auswirkungen der Postrechtsreform auf Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber über Postdienstleistungen.
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Zur Absicherung von Meilensteinen und Fertigstellungsterminen enthalten Verträge öffentlicher Auftraggeber über die Beschaffung von Lieferungen oder Leistungen oftmals Vertragsstrafenvereinbarungen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt öffentlichen Auftraggebern Anlass, die Wirksamkeit ihrer AGB-Vertragsstrafenklauseln zu prüfen.
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Zum traditionellen IT-Vergabetag des Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) fanden sich am 5. Juni rund 200 Personen in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im Herzen Berlins zusammen. In diesem Jahr stand dabei neben dem „Wie?“ des Beschaffungsvorgangs auch das „Wozu?“ im Fokus. Ein Rückblick: