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Ab dem 25.10.2023 sind die eForms auf EU-Ebene verpflichtend zu nutzen (siehe Vergabeblog.de vom 24/08/2023, Nr. 54340). Bei einer schlichten Umsetzung der neuen eForms als Ersatz der zum 25.10.2023 abzulösenden Standardformular aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 hat es die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht belassen. Aber auch die eForms an sich stellen sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter vor neue Herausforderungen.
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Auch Berufs- oder Datenschutzrecht zwingen öffentliche Auftraggeber nicht, bloß anonymisierte Referenzen abzufragen. Öffentliche Auftraggeber dürfen von Bietern konkrete Referenzangaben fordern. Denn bei einer Anonymisierung würden zentrale Daten fehlen, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine wichtige Rolle spielen.
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Der zweite Halbjahresbericht 2021 zur bundesweiten elektronischen Vergabestatistik wurde aktuell veröffentlicht. Diesem ging der erste Halbjahresbericht 2021 (siehe Vergabeblog.de vom 24/10/2022, Nr. 51349) voraus. Somit liegen nun für das gesamte Berichtsjahr 2021 Erkenntnisse vor.
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In der Beschaffungspraxis können Inhouse-Geschäfte in verschiedenen Varianten vorkommen. Die Regeln dazu in § 108 GWB sind umfangreich. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren Grenzen für kreative Inhouse-Geschäfte aufgezeigt. Der obergerichtlich entschiedene Fall einer Schwester-Schwester-Vergabe zeigt das besonders deutlich.
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Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist gestern verkündet worden und tritt heute in Kraft. § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV entfällt damit mit heutiger Wirkung. eForms sind ab dem 25. Oktober 2023 anzuwenden.
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Der Bundeswehr steht ein Sondervermögen von 100 Mrd € zur Verfügung. Trotzdem kommt die Beschaffung dringend benötigter Waffensysteme nur langsam voran. Der Beirat untersucht Hindernisse im Beschaffungsverfahren. Er empfiehlt eine klare Trennung der Aufgaben von Regierung und Parlament und er macht konkrete Vorschläge, wie das Vergabeverfahren weiter vereinfacht und beschleunigt werden kann.
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Die Voraussetzungen und Schwierigkeiten einer „Direktvergabe“ wegen einer vermeintlichen Alleinstellung sind wegen ihrer weitreichenden Folgen ein Dauerbrenner. In einer jüngeren Entscheidung unterstreicht die VK Südbayern, dass nur eine umfassende und gut dokumentierte Markterkundung die „Direktvergabe“ wegen einer technischen Alleinstellung rechtfertigt.
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Mit dem neuen Tagungsformat „Kommunen gestalten Zukunft – Perspektiven der Kommunalentwicklung“ werfen wir erneut einen Blick über den vergaberechtlichen Tellerrand und betrachten kommunale Entwicklung und Gestaltungsmöglichkeiten.
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Aufgrund des vergaberechtlichen Instanzenzugs nimmt der BGH äußerst selten zu vergaberechtlichen Fragen Stellung. Grund genug, die Entscheidungen genau zu analysieren und die zentralen Aussagen für die Praxis einzuordnen. Zwar betrifft die Entscheidung zunächst einmal nur den Unterschwellenbereich, doch verdeutlicht der BGH im Urteil selbst den Gleichlauf zwischen der VOB/A EU und der VOB/A.
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„Klar sei, schnelle Beschaffung habe ab sofort Vorrang vor langwierigen Prozessen.“ – Diese bemerkenswerte Aussage im Rahmen des Runden Tisches mit dem wehrtechnischen Mittelstand im Bundesministerium der Verteidigung (Pistorius: Tempo bei Beschaffung für die Truppe (bmvg.de)) zeigt, dass die Lösungen zur Beschleunigung der Beschaffung abermals in der Organisation und Prozessoptimierung der öffentlichen Beschaffung gesucht wird. Dieser Beitrag aus der Reihe „Speedvergabe“ soll einen vergaberechtlichen Blick auf die Mittel und Wege werfen, die in der Organisation der öffentlichen Beschaffung ergriffen werden könnten, um Vergabeprozesse zu optimieren und zu beschleunigen.