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Öffentliche Auftraggeber dürfen bei IT-Vergaben von einer Fachlosaufteilung absehen, wenn sie hiermit Kosten einsparen und Kompatibilitätsprobleme vermeiden können. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 25.04.2012 (VII-Verg 100/11) entschieden. Die Abgrenzung zum typischen Mehraufwand einer Losvergabe, der eine Gesamtvergabe gerade nicht rechtfertigt, ist entscheidend.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Stephan Götze, HFK Rechtsanwälte, Berlin Das BMVBS hat im Bundesanzeiger vom Freitag, 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – veröffentlicht. Die VOB/B 2012 tritt damit an die Stelle der VOB/B 2009 (zuletzt geändert durch Berichtigung vom 19.02.2010, BAnz. S. 940). Zugleich kündigte das BMVBS an, eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C voraussichtlich im Oktober 2012 herauszugeben.
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Nach Rechtsprechung des BGH fällt die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (DLK) an sich nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB. Folge hiervon ist, dass für die Vergabe von DLKen nicht der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch anderes für den Fall gelten, wenn die Vergabe von Aufträgen nur als öffentlicher Auftrag erfolgen darf und der öffentliche Auftraggeber stattdessen rechtwidriger Weise einen anderen Auftragstyp, nämlich eine DLK wählt. Es ist vergleichbar wie bei De-facto-Vergaben auch in einem derartigen Fall Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Einhaltung des Vergaberechts durchzusetzen. Soweit demnach die Vergabe eines Auftrags nur als ein dem Vergaberecht unterliegender Dienstleistungsauftrag und nicht als DLK vergeben werden kann, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig. Insofern hat das OLG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erklärt, jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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Die Entscheidung des BGH vom 03.04.2012, Az.: X ZR 130/10 ist ein Beispiel dafür, wie sich auch im Vergaberecht der Fokus der Aufmerksamkeit über die Jahre hinweg deutlich verschiebt. Vor knapp 10 Jahren hatte der BGH mit der Entscheidung vom 18.02.2003, X ZR 43/02, eine Zeit der sehr strikten und formalistischen Handhabung in Vergabeverfahren eingeläutet, als er entschieden hat, dass grundsätzlich jede fehlende Erklärung oder jeder fehlende Nachweis im Angebot eines Bieters ohne Möglichkeit für den Auftraggeber zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe zwingend zum Ausschluss des Angebots führen muss.
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Die Mitglieder des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) wissen es schon länger: Nachdem gestern die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VS-VgV) und die geänderte VgV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, treten heute, am 19. Juli, die neuen Regelungen in Kraft. Mit der Änderung der VgV in § 6 Abs. 1 VgV tritt zudem der geänderte Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EG) in Kraft. Thema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren.
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„Mehr Berücksichtigung von Qualität bei der Vergabe von Dienstleistungen“ – so lautet der Titel eines Antrages der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP vom 26.06.2012 an den Bundestag. Konkret fordern die Fraktionen darin eine Aufweichung der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Vergaben im Dienstleistungssektor mit dem Ziel, Eignungskriterien auch in der inhaltlichen Wertung der Angebote berücksichtigen zu können.
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Lässt ein Auftraggeber im Verhandlungsverfahren die Optimierung ursprünglicher Angebote zu, müssen sich die Bieter entscheiden. Sie können sich bei Änderungen an ihrem Angebot nur dann auf den ursprünglichen Inhalt berufen, wenn sie dies innerhalb der Optimierungsfrist ausdrücklich klarstellen, so das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 16.02.2012 (Verg W 1/12). Daneben gibt das Gericht weitere Hinweise zur Unzulässigkeit von Rügen und zur Zulässigkeit einer Bietergemeinschaft. Im Fall des OLG Brandenburg standen Entsorgungsleistungen für den neuen Flughafen Berlin Brandenburg im Streit.
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Ein Gastbeitrag von RA Dr. Angela Dageförde Dem öffentlichen Auftraggeber steht das Bestimmungsrecht zu, ob und welchen Gegenstand er wie beschaffen will. Solange er dabei die Grenzen beachtet und nicht – offen oder versteckt – ein bestimmtes Produkt bevorzugt (und andere Anbieter diskriminiert), ist er bei dieser Bestimmung im Grundsatz frei. Der Auftraggeber muss im Vorfeld seiner Ausschreibung auch grundsätzlich keine Markterforschung oder Markterkundung vornehmen, ob eine andere als die von ihm gewählte Lösung möglich ist. Dies hat der OLG Düsseldorf kürzlich in dem von einem pharmazeutischen Hersteller gegen die Einkaufsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen eines Bundeslandes angestrengten Nachprüfungsverfahren klargestellt (Beschluss vom 27.6.2012 – VII Verg 7/12).
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Der Bundesrat hat am 6. Juli erwartungsgemäß der sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) sowie dem Verordnungsentwurf der neuen VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereich Verteidigung und Sicherheit) ohne Änderungen zugestimmt.