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Am 01.07.2013 ist nun auch in Hessen das neuen Vergabegesetz (HVgG) in Kraft getreten. Wie schon in anderen Bundesländern wird es erheblichen Einfluss auf die tägliche Vergabepraxis haben. Anders als in Zeiten von Runderlassen und Verwaltungsvorschriften haben nun die wesentlichen Grundsätze des Verfahrens wie Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb sowie wesentliche Regelungen wie der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung, die Bekanntmachung sowie die fortlaufende Dokumentation des Verfahrens auch bei nationalen Vergaben Gesetzesqualität und Außenwirkung. Aber damit nicht genug: In Zukunft kann sich jeder Bieter unterhalb der Schwellenwerte auch auf diese Vorschriften sowie sonstige bieterschützende Vorschriften im Rahmen von speziell eingerichteten Nachprüfungsverfahren berufen und – so jedenfalls die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit – auch den Zuschlag verhindern.
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Durch Beschluss vom 08.08.2013 (Az: VK.2-07/13) hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold (VK Detmold) den Nachprüfungsantrag eines Busverkehrsunternehmens zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist die erste Entscheidung einer Vergabenachprüfungsinstanz, die sich mit der Zulässigkeit der besonderen Tariftreuepflicht für den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) auseinandersetzt. Dieses Nachprüfungsverfahren ist Teil einer scharf geführten Auseinandersetzung zwischen dem privaten Omnibusgewerbe und der aktuellen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen. Parallel zum Vergabenachprüfungsverfahren klagen Vertreter des privaten Omnibusgewerbes vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Landesregierung NRW mit dem Ziel, dass auch der Tarifvertrag für das private Omnibusgewerbe (TV-NWO) als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 2 TVgG-NRW anerkannt wird. Aufgrund des im Nachprüfungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebots, erhofft sich das private Omnibusgewerbe im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eine zeitnahe Klärung.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) weist mit Rundschreiben vom 16.08.2013 auf den engen Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften hin, die aus dringlichen zwingenden Gründen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ermöglichen.
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Im Jahr 2011 entschied das OLG Düsseldorf in einem Grundsatzbeschluss, dass es das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse nach der VOL/A 2009 nicht mehr gibt. Damals ließ der Vergabesenat eine Hintertür für Ausnahmefälle offen. Diese scheint er nun zu nutzen – und verhilft dem ungewöhnlichen Wagnis in neuem Gewand zu einem zweiten Leben.
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Ab Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes bleiben einem Unternehmen gemäß § 101 b Abs. 2 GWB nur 30 Kalendertage, um eine unzulässige „de facto“-Vergabe mit einem Nachprüfungsverfahren anzugreifen und die Unwirksamkeit des Vertrags feststellen zu lassen. Danach ist ein entsprechender Antrag unzulässig. Die Frist beginnt aber grundsätzlich nicht schon bei Kenntnis allein der tatsächlichen Umstände, erforderlich ist auch eine laienhafte Wertung als Vergaberechtsverstoß. Das OLG München hat diese Anforderung der rechtlichen Wertung nun offenbar eingrenzend ausgelegt (OLG München, Beschluss vom 13.06.2013, AZ.: Verg 1/13).
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Update: Erwartungsgemäß wurde am 31.07.2013 die „siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (7. ÄndVOVgV) vom Bundeskabinett beschlossen.
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Gut gemeint ist noch nicht gut gemacht, wird sich der unterlegene Bieter denken: In einer Ausschreibung bot er ein aus seiner Sicht besseres Produkt als das vom Auftraggeber geforderte an – und wurde vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zu Recht, wie der Vergabesenat entschied. Dass die Leistungsbeschreibung eine unzulässige Produktvorgabe enthielt, spielte keine Rolle.
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Die Vergabeverordnung (VgV) wird wieder einmal erneuert. Die „siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ soll noch vor Ablauf dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Hauptgegenstand der Novellierung ist die – eingeschränkte – Zulassung bieterbezogener Qualitätsmerkmale als Zuschlagskriterien im Bereich der sogenannten „nachrangigen Dienstleistungen“. Außerdem sollen die EU-Schwellenwerte in Zukunft über eine dynamische Verweisungsnorm bestimmt werden.
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Den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber kommt im Bereich des Postsektors im erst seit dem Jahre 2008 vollständig geöffneten Postmarkt grundlegende Bedeutung (auch) zur Wettbewerbsförderung zu. Beachtlich ist dabei, dass das Unternehmen der Deutschen Post AG den Postmarkt bis heute noch zu etwa 90 % beherrscht und die Mehrzahl der mittelständischen Wettbewerbsunternehmen überwiegend (mit eigenen Kräften) regional tätig werden und hinsichtlich der bundesweiten Zustellung auf umfangreiche Nachunternehmernetzwerke zugreifen (vgl. dazu auch: Monopolkommission, Sondergutachten 62, Post 2011: „Dem Wettbewerb Chancen eröffnen“). Die VK Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der die Produktion seiner Postsendungen an zentralen Druckstandorten in anderen Bundesländern mit anderen öffentlichen Auftraggebern durchführt, hinsichtlich der Zustellung der produzierten Sendungen eine Teillosbildung nach Empfängeradressen (Zustellgebieten) im Tätigkeitsgebiet der Wettbewerbsunternehmen vorzunehmen hat.
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Klaus-Peter Tiedtke, Jahrgang 1949, leitete seit dem 1. November 2008 das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern. Mit Ende dieser Woche, also morgen, räumt er den Chefsessel – nicht ganz freiwillig. Marco Junk (Vergabeblog) sprach mit ihm über die zurückliegende Zeit, Erfolge und Niederlagen, die Zukunft des Beschaffungsamtes, insbesondere über das Thema Nachhaltigkeit, und über Wertschätzung in den eigenen Reihen.