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Die Praxis der Vergabe von Planungsleistungen steht vor einem Paradigmenwechsel. Im Zentrum steht die kontrovers diskutierte…
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In der Zentrale des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Dienstposten…
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Am 7.2.2017 wurde die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 07.02.2017 B1). Diese gelangt in den Ländern aber erst zur Anwendung, wenn ein entsprechender ministerieller Erlass (sog. „Einführungserlass“) dies festlegt. Nicht nur die Mitarbeiter der Vergabestellen fragen sich, wann dieser „Anwendungsbefehl“ für ihr Bundesland kommt. Im Mitgliederbereich des DVNW (Fachausschuss UVgO) gibt es aktuell eine interessante Diskussion mit weiteren Informationen zu diesem Thema. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Die Auftragsberatungsstellen weisen darauf hin: Die aktuellen Handlungsanweisungen des Schleswig-Holsteinischen Wirtschaftsministeriums zum Tariftreuegesetz stellen klar: „Grundsätzlich gehören die Baunebenkosten aber nicht zum Gesamtauftragswert.“
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Noch gibt es keine Koalitionsaussagen, aber die Wetten für das Duo aus CDU und FDP stehen zweifellos am besten. Sollte es dazu kommen, so findet sich in den Programmen beider Parteien übereinstimmend das Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG NRW) des Landes als Objekt der Begierde. Die FDP hatte noch Anfang des Jahres durch ihren Sprecher für Mittelstand und Handwerk, Ralph Bombis, im zuständigen Wirtschaftsausschuss seine ersatzlose Abschaffung gefordert. Die CDU will zwar am Gesetz festhalten, sieht aber erhebliches Potential zum Bürokratieabbau. Man darf gespannt sein.
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Wie weit geht die Aufklärungspflicht für Unternehmen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber bei der Selbstreinigung und wann beginnt die Ausschlussfrist des § 126 Nr. 2 GWB? Hat sich ein Unternehmen rechtswidrig verhalten, so gelingt ihm die Selbstreinigung nach § 125 GWB nur, wenn es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend klärt. Geht das aber soweit, dass das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Informationen für einen erfolgreichen Schadenersatzprozess liefern muss, um nicht ausgeschlossen zu werden?
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Die Vergabekammer des Bundes hat einen Nachprüfungsantrag der AGES Road Charging Services GmbH & Co. KG (AGES), Langenfeld, zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, aufgrund derer das Unternehmen AGES nicht weiter am Bieterverfahren um das LKW-Mautsystem teilnehmen kann.
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Das OLG Dresden ist der Auffassung, dass eine Angebotswertung am Maßstab von Schulnoten hinreichend transparent ist. Es sei demnach weder notwendig noch praktikabel, jedem einzelnen Wertungsaspekt im Vorhinein einen konkreten Punktwert zuzuordnen oder sprachliche Umschreibungen zu finden, die eine solche Zuordnung dann nur noch als eine bloße Rechenoperation erscheinen lassen würden. Das OLG Dresden schließt sich damit der Auffassung des EuGH in der Sache TNS Dimarso (Urt. v. 14.07.2016, Rs. C-6/15) an, steht mit dieser Auffassung aber im Gegensatz zu der bisherigen Spruchpraxis des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.12.2015 Verg 25/15 und v. 15.06.2016 Verg 49/15) und legt die Sache dem BGH im Rahmen der Divergenzvorlage zur Entscheidung vor.
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In (s)einer heute veröffentlichten Leitsatzentscheidung vom 4. April hat der Bundesgerichtshof das mit Spannung erwartete Machtwort zur sog. Schulnotenrechtsprechung gesprochen. Danach steht es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll. Damit dürfte maßgeblich vom OLG Düsseldorf begründete „Schulnotenrechtsprechung“ endgültig der Vergangenheit angehören. Auch das OLG Düsseldorf war nach der Dimarso-Entscheidung des EuGH von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt (siehe dazu Neusüß, Vergabeblog.de vom 18/04/2017, Nr. 30840).
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Am 30.05.2017 findet in Frankfurt am Main die 8. Sitzung der Regionalgruppe Rhein-Main des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt, zu der wir Sie schon heute recht herzlich einladen möchten. Themenschwerpunkt der Sitzung ist die „Ausgestaltung von Eignungs- und Zuschlagskriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen“. Dazu referiert Herr Matthias Werth, Pro Arbeit – Kreis Offenbach AöR.
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Der Bundestag hat am 30. März dem Verpackungsgesetz zugestimmt, das voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Zukünftig sollen danach wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten recycelt werden. Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung fordert die stärkere Förderung von Recyclingprodukten bei Ausschreibungen.
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Zuschläge bei der ersten Offshore-Windenergie-Ausschreibung in Deutschland für die Netzanbindung und Vergütung für bestehende Offshore-Windparkprojekte erteilt. Der Zuschlagswert fällt dabei deutlich niedriger und damit weitaus günstiger aus als erwartet: Drei Windparks – alle in der Nordsee – werden gar ohne staatliche Förderung oder zusätzliche Vergütung errichtet. Windenergie auf hoher See (“Offshore”) gilt für die nächste Dekade als wichtiger Treiber für den Ausbau der erneuerbaren Energien und soll bis 2025 in etwa 40-45 % des Gesamtstrombedarfs erzeugen.
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Ein Bündnis mehrerer Verbände aus Industrie und Verkehr hat in einer gemeinsamen Erklärung eine schnellere Realisierung von Brückensanierungsprojekten gefordert. Ende April wurde dazu ein eigens beauftragtes Gutachten für effizientere Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere bei Brückensanierungen vorgestellt.
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Ist ein Bieter aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen insgesamt zu erbringen (und damit beispielsweise in der Lage, auf die ausgeschriebenen Fachlose jeweils ein eigenes Angebot abzugeben), kann er sich nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Rechtsverstoß berufen. Denn er hätte durch eine Losaufteilung keine besseren Chancen auf Erteilung des Zuschlags für den Gesamtauftrag oder zumindest für Teile davon.