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Das OLG Düsseldorf hat gegenüber dem DVNW bestätigt, dass Dr. Christine Maimann die neue Vorsitzende Richterin des…
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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sucht für das Referat 211 – Grundsatz, KEF, Jahresabschluss,…
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Manöverkritik: Rund fünf Monate, nachdem die Bundeskanzlerin die Webplattform der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung, kurz KNB, freigeschaltet hat, trafen sich die Vertreterinnen der Länder und der Kommunen mit der KNB im Beschaffungsamt zum ersten Evaluierungstreffen.
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Das 9. Jahrestreffen für Vergaberechtler findet am 21.&22.11.2013 statt: Das FORUM Institut lädt öffentliche Auftraggeber, Bieter und mit Vergaberecht befasste Berater nach Berlin ein. Im Rahmen des VergabeFORUMs (Programm&Anmeldung) treffen sich nationale und internationale Experten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis, um aktuelle&brisante Themen mit den Teilnehmern zu diskutieren und Impulse für die richtige Orientierung im Vergaberecht zu liefern. Auch Vergabeblog-Autoren referieren.
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Die 30-Tage-Frist aus § 101b Abs. 2 GWB soll in richtlinienkonformer Auslegung nur dann gelten, wenn die Vergabestelle eine offizielle Bekanntgabe des Vertragsschlusses veröffentlicht und darin begründet hat, warum sie von einer Bekanntgabe vor Auftragsvergabe abgesehen hatte. Zu diesem Schluss kommt die VK Bund in ihrer Entscheidung vom 02.09.2013 (Beschluss v. 02.09.2013 – VK-274/13). Damit zieht die Vergabekammer engere Schranken, als es die Richtline 2007/66/EG gebietet. Diese lässt bei Kenntnis des Bieters vom Vertragsschluss die 30-Tage-Frist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne öffentliche Bekanntgabe zu.
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Am Mittwoch, den 6. November, trifft sich in Berlin die Arbeitsgruppe “Wirtschaft” der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD zum Thema “Mittelstand/Vergaberecht/Handwerk”.
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Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft kann einen Vergaberechtsverstoß nicht wirksam rügen. Dies hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 23.07.2013 (Verg 4/13) entschieden und den Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft mangels rechtzeitiger Rüge zurückgewiesen.
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Die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (7. ÄndVOVgV) wurde erwartungsgemäß am 24. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3854). Sie trat damit am 25.10.2013 in Kraft. Von Bedeutung sind mehr Qualität bei der Vergabe von Dienstleistungen durch Aufweichung der Trennung von Eignungs-/Zuschlagskriterien sowie die dynamische Verweisung auf die EU-Schwellenwerte, die dann mit der nächsten für Anfang 2014 geplanten Änderung unmittelbar, d.h. ohne erneute Änderung der VgV, gelten.
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Eine auch vergaberechtlich interessante Entscheidung traf durch Beschluss das Verwaltungsgericht Berlin am 09.08.2013 (4 L 456.13). In Berlin existiert das Korruptionsregistergesetz vom 19.06.2006 (KRG), das für die Frage der Eignung, insbesondere Zuverlässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 VOB/A bzw. VOL/A, und dem bei Fehlen der Eignung drohenden Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 16 Abs. 5 relevant ist. Ähnliche gesetzliche Regelungen gibt es abgesehen von Verwaltungsvorschriften – nur in wenigen anderen Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein mit gemeinsamem Register); für den Bund bzw. bundeseinheitlich ist ein Register wohl nicht so schnell zu erwarten. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hatte am 7. November 2012 einen Gesetzentwurf (Drs. 17/11415) eingebracht.
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In dem benannten Beschluss hatte die Vergabekammer darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufträge im Verhandlungsverfahren nur mit einem einzigen Bieter ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3 Abs. 4 lit. c VOL/A-EG vergeben werden können. Zutreffend kommt die Vergabekammer zum Ergebnis, dass die Vorschrift als Ausnahme zur allgemeinen Verpflichtung zur Ausschreibung eng auszulegen und bei der Beurteilung, ob ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. c VOL/A-EG besteht, auf die besonderen Fähigkeiten des Unternehmens und nicht auf die Eigenschaften des Produktes abzustellen ist (VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2013, Az.: VK-B1-13/13).
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Wir freuen uns über mehr als 100 Neumitglieder im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) alleine in dieser Woche! Sie sind noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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87 Prozent der Führungskräfte in öffentlichen Verwaltungen sehen die Finanz- und Budgetentwicklung als größte Herausforderung der kommenden Jahre. Dieser Aufgabe begegnen jedoch immer weniger mit gezielten Maßnahmen. Mehr als jeder zweite Entscheider will stattdessen „nach dem Rasenmäher-Prinzip“ einsparen.
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In dem Beschluss vom 21.12.2012 (15 Verg 10/12) hat sich das OLG Karlsruhe u.a. mit der seit jeher kritischen Frage beschäftigt, ob bzw. inwieweit bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen ein Mehr an Eignung bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe berücksichtigt werden kann.
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Der umstrittene Ankauf des Berliner Verwaltungsgebäudes des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) war nach Darstellung der Bundesregierung wirtschaftlich sinnvoll.
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Öffentliche Auftraggeber, die durch die Vorgaben des Haushaltsvergaberechts verpflichtet sind, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, können – jedenfalls vorerst – aufatmen: Der Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Az.: 10 S 1695/12) entschieden, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, Bekanntmachungstexte, die von einem bestimmten Ausschreibungsdienst veröffentlicht worden sind, auf Anfrage auch anderen Ausschreibungsdiensten zu überlassen.
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Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens zu dokumentieren, siehe etwa § 24 VOL/A-EG. Unser Autor Dr. Roderic Ortner hat dazu unsere bereits bestehende “Mustervorlage Vergabevermerk” nochmals überarbeitet und diese an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die Vorlage steht zum kostenloses Abruf zur Verfügung.
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Nach wie vor ist eine äußerst praxisrelevante Frage heiß umstritten: dürfen Nebenangebote zugelassen werden, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist? Mehrere Obergerichte haben die Frage teils divergierend beantwortet mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Anwendung von Vergaberecht vom jeweiligen Bundesland abhängig ist. Mit seinem Vorlagebeschluss macht das OLG Jena (Beschluss vom. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13) nun den Weg für eine höchstrichterliche Klärung frei.
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Die EU-Kommission hat beschlossen, Polen wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge beim Gerichtshof der EU zu verklagen. Nach derzeitiger polnischer Rechtslage können Bieter ausgeschlossen werden, wenn sie durch die unsachgemäße Ausführung eines früheren Auftrags Schäden verursacht haben.
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Die siemenseigene BWI Services GmbH muss Dienst- und Lieferleistungen im Bereich der nichtmilitärischen Informationstechnik der Bundeswehr öffentlich ausschreiben, da sie als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist. Unerheblich ist, dass das Herkules-Projekt als Ganzes bereits nach Vergaberecht vergeben worden war. Denn BWI Services GmbH beschafft auf Abruf Leistungen in ihrer aktuellen Ausprägung auf dem Markt. Eine solche nachgelagerte Beschaffung ist auszuschreiben, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschafft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, VII-Verg 55/12).
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Der Fonds „Aufbauhilfe“ zur Beseitigung von Hochwasserschäden hat den betroffenen Bundesländern bereits rund 3,1 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
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In der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. hat sich das „Forum Junges Baurecht“ gegründet. Am 07.11.2013 findet eine Auftaktveranstaltung in Frankfurt a.M. statt.
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Die EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der anwendbaren Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/18/EG verabschiedet.