eVergabe
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Die von der EU-Kommission neu einberufene, nach eigenen Angaben “informelle Sachverständigengruppe” zu eVergabe steht. Sie umfasst 20 Personen aus verschiedenen EU-Staaten. Aus Deutschland dabei: Margarete Charlotte Donovang-Kuhlisch (IBM), Marc Christopher Schmidt (Beschaffungsamt des BMI) und Carsten Prokop (Vergabe24).
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Am 7. Dezember trafen sich die Beteiligten des Projekts XVergabe auf Einladung des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, dass die Projektleitung inne hat, in der Scharnhorststraße im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Berlin (Foto oben). Es wurden die erreichten Meilensteine vorgestellt und verabschiedet.
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eVergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de ist wieder erreichbar. Vergabestellen und Unternehmen können wieder darüber kommunizieren und elektronische Dokumente austauschen. Das Beschaffungsamt des BMI bittet, den technischen Ausfall der Plattform zu entschuldigen. Nach Angaben des Bundesverwaltungsamts werden die betroffenen Server vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden betrieben. Bei Fragen erreichen Sie die e-Vergabe-Hotline unter Telefon: +49 (0) 22899 / 610 – 1234 oder mailto:support@bescha.bund.
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eVergabe unplugged? Bereits seit einigen Tagen ist die eVergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de offline. Wie auf dem Informationsserver www.evergabe-online.info dazu zu lesen ist: “Die Störung dauert weiterhin an. Daher ist das Hochladen (z.B. Angebote, Teilnahmeanträge) bzw. Herunterladen (z.B. Vergabeunterlagen) von Dokumenten nicht möglich.” Was heisst das eigentlich für laufende Fristen?
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In Deutschland werden Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung für öffentliche Bau- und Bauunterhaltungsvorhaben des Bundes und der Länder über DV-gestützte Verfahren abgewickelt. Der Austausch von Informationen und Leistungen zu den Verdingungsunterlagen erfolgt über das Datenaustauschformat des GAEB. Der Bund hat nun ein Forschungsvorhaben ausgeschrieben, das einen Vergleich der bestehenden europäischen Datenaustauschstandards für Ausschreibung und Vergabe aufzustellen soll, “der anschaulich das Potential und die Schwachstellen der Standards gegenüberstellt”.
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Wie berichtet plant die EU-Kommission einen neuen Anlauf in Sachen eVergabe. Mit verschiedenen Maßnahmen soll dieser nun endlich zum lang erwarteten Durchbruch verholfen werden. Eines der Konzepte: Eine neue – Zitat „informelle“ – Sachverständigenrunde zur eVergabe.
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Es ist Mitte 2011. Diesen Beitragstitel hätten Sie ebenso gut 2010, 2009, 2008, 2007, 2006 usw. hier lesen können. Alle reden über die eVergabe, aber was passiert wirklich? Nach wie vor sind es deutlich unter 10 % vollelektronischer öffentlicher Beschaffung in Deutschland. Nun lässt die EU-Kommission verlauten, man wolle “die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe unterstützen”. Sie kündigt dazu eine Reihe von Maßnahmen an, mit deren Hilfe die Einführung der eVergabe in der EU beschleunigt werden soll.
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Von Michael Wankmüller, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie “Von Bewerbern und Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabe nicht erhoben werden”, formuliert die neue VOL/A für Vergabeverfahren unter wie oberhalb der EU-Schwellenwerte. Auf den ersten Blick eine eindeutige Regelung – jedenfalls für papiergebundenen Verfahren. Doch wert trägt die Kosten von komplexen eVergabelösungen? Der Gesetzgeber hat sich entschieden: Der Verursacher der Kosten, also der Auftraggeber. Eine Klarstellung.
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Die EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, schreibt eine „Studie über Messung und Benchmarking im elektronischen Beschaffungswesen“ aus (TED v. 27.07.2011 – 2011/S 142-235043). In Los 1 (300.000 EUR) soll eine Übersicht über das elektronische Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten erstellt werden. In Los 2 (400.000 EUR) sollen eVergabe-Lösungen ermittelt werden, die „hinsichtlich Zugänglichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Offenheit für eine grenzüberschreitende Beteiligung von Bietern von besonderer Bedeutung“ sind. Ziel ist es, anhand dieser Best Practises „Referenzen“ zu schaffen, an denen andere Plattformen sich orientieren sollen. Ob diese Orientierung dann freiwillig erfolgen soll, wäre interessant zu erfahren.
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§ 101 Abs. 6 GWB, Art. 54 RL 2004/18/EG Seit der Vergaberechtsreform 2009 kennt das deutsche GWB auch die elektronische Auktion als „Art der Vergabe“. Das Problem: § 101 Abs. 6 Satz 1 nennt diese zwar, an verfahrensgestaltenden Regelungen fehlt es aber. Anders als bei dem in Satz 2 der Vorschrift genannten „dynamischen elektronischen Verfahren“ treffen auch die Vergabe- und Vertragsordnungen keine Bestimmungen hierzu, so dass sich die Frage stellte, ob und ggf. wie das Verfahren genutzt werden kann und darf. Die Vergabekammer Lüneburg (Beschluss vom 10.05.2011, Az.: VgK-11/11) hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung als erste Vergabekammer hierzu positioniert.