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§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht vor, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Begriff „unverzüglich“ wird dabei – je nach Bewertung des Einzelfalls und Strenge der Nachprüfungsinstanz – so ausgelegt, dass der Antragsteller seine Rüge innerhalb von einem bis höchstens 14 Tagen gegenüber der Vergabestelle zu erheben hat. Diese in das Ermessen der Nachprüfungsinstanz gestellte Bewertung der „Unverzüglichkeit“ könnte nach einem Urteil des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08) europarechtswidrig sein. Denn der EuGH fordert in dem Urteil eine „hinreichend genau, klar und vorhersehbar“ definierte Ausschlussfrist zur Verfahrenseinleitung, die eben nicht im Ermessen des zuständigen Richters stehen darf.
Nach § 131 Abs. 8 GWB n.F. sind „Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren (…)“ auf Grundlage der alten Fassung des GWB durchzuführen. Das OLG Naumburg (Beschluss v. 08.10.09 – 1 Verg 9/09) hatte nun darüber zu entscheiden, wann eigentlich ein Vergabeverfahren beginnt – dazu ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Nette, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, von der Kanzlei Nette Rechtsanwälte in Recklinghausen und Hannover (Anm. d. Red.).
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Am 18. November 1999, also heute vor genau zehn Jahren, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache Teckal entschieden. Die Entscheidung ist der Grundstein einer immer weiter differenzierten Rechtsprechung zu den so genannten Quasi-Inhouse-Geschäften, also vom Vergaberecht freigestellten Beschaffungsvorgängen. Ihr Jubiläum soll zum Anlass genommen werden, diese Rechtsprechung und ihre Interpretation und Rezeption mit Blick auf den vierten Teil des GWB in einer Artikelreihe zu resümieren. Der erste Teil stellt die vergaberechtliche Problematik dar und erläutert diese Grundsatzentscheidung des EuGH dazu.
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Koalitionsvertrag „WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT.“ zwischen CDU, CSU und FDP zur 17. Legislaturperiode. Das Kapitel „Vergaberecht“ finden Sie hier.
Nun sind es nicht mehr nur Gerüchte. Vergabeblog liegt die Entwurfsfassung des Koalitionsvertrages vor. Danach ist auch das Vergaberecht zentrales Betätigungsfeld des von der neuen Regierung geplanten Bürokratieabbaus. Wörtlich heißt es: „Die deutsche Wirtschaft braucht ein leistungsfähiges, transparentes, mittelstandsgerechtes und unbürokratisches Vergaberecht. Zur Erleichterung des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten und zur Stärkung eines offenen und fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge soll das bestehende Vergaberecht reformiert und weiter gestrafft werden. Ziel ist es, das Verfahren und die Festlegung der Vergaberegeln insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.“
Sommerrätsel: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat das neue GWB, genauer das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009, berichtigt. Die Korrektur vom 9. Juli 2009, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 15. Juli 2009, betrifft Art. 100 Abs. 2 GWB (Anwendungsbereich), ist aber weder auf den zweiten noch den dritten Blick zu erkennen. Sie finden die Berichtigung hier, und falls Sie die Änderung nicht ausmachen können, die Auflösung nach „Den gesamten Beitrag lesen“.
Das Bundesministerium der Justiz bietet in Zusammenarbeit mit der juris GmbH das neue GWB frei verfügbar im Internet an.