Recht | Politik&Markt | Leistungen | Bau | ITK | Verkehr |Verteidigung | Health
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19.12.2012 (Rs. C-159/11, „Forschungsauftrag“) die mit der Entscheidung „Stadtreinigung Hamburg“ begonnene Rechtsprechung zur Zulässigkeit der vergaberechtsfreien interkommunalen Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen auf rein vertraglicher Basis bestätigt und weiter präzisiert.
Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 31. Januar 2012 (1 VK 66/11) klarstellende Erläuterungen zur Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts bei der Zusammenarbeit öffentlicher Stellen (interkommunale Kooperation) ausgeführt. Die Vergabekammer hat sich dabei eng an dem Urteil des EuGH im Fall „Rugenberger Damm – Stadtreinigung Hamburg“ orientiert (vgl. EuGH, Urteil vom 09.06.2009 – Rs. C-480/06). Da diese Entscheidung des EuGH den maßgeblichen Bezugspunkt bei der Frage der Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts auf die verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit darstellt, liefert die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg wertvolle Hinweise dafür, auf welche Weise interkommunale Kooperationen vergaberechtsfrei gestaltet werden können.
VKR Artikel 1 Abs. 2 lit. a
Die Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts bei der interkommunalen Zusammenarbeit mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist nach wie vor im Fluss und von einer abschließenden Klärung noch weit entfernt. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 (Vergabe 39/11) dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob so genannte delegierende Vereinbarungen zwischen Hoheitsträgern öffentliche Aufträge im Sinne des europäischen Vergaberechts darstellen.
Im Mai wurde der Initiativbericht der Deutschen Heide Rühle, binnenmarktpolitische Sprecherin der GRÜNEN/EFA im Europäischen Parlament (EP), über „Neue Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (2009/2175(INI)“ mit großer Mehrheit vom EP angenommen. Schwerpunkt des Berichts ist die kritische Auseinandersetzung mit den Folgen der Europäischen Vergaberegeln und ihrer Umsetzung in nationales Recht. Aber auch die interkommunale Kooperationen, Dienstleistungskonzessionen, öffentlich-private Partnerschaften und die nachhaltige Beschaffung werden thematisiert.
Die Freistellung der Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) vom Vergaberecht war einer der größten Zankäpfel im Rahmen der 2009 GWB-Reform. Am Ende entschied sich die große Koalition gegen eine solche ausdrückliche Regelung in § 99 GWB. Die bekannte sog. Teckal-Rechtsprechung des EuGH war hierzu bislang sehr restriktiv, wenngleich das Gericht mit Urteil vom 9. Juni letzten Jahres (RS C-480/06, „Stadtreinigung Hamburg“) die Tür hierfür wieder etwas geöffnet zu haben schien. Eine klarstellende EU-rechtliche Regelung lässt nach wie vor auf sich warten. Ein neues Internetportal von und für Kommunen in Baden-Württemberg soll in diesem rechtlich wie tatsächlich schwierigen Umfeld Hilfe und Orientierung geben.
Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen ist ein wichtiges Standbein der einzeln oder gemeinsam wahrgenommenen kommunalen Aufgabenerfüllung. Vergaberechtlich war die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen umstritten. Der EuGH hat am 09.06.2009 die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Form einer gemeinsam vertraglich beauftragten Gesellschaft für zulässig gehalten (RS C-480/06).
Damit haben die deutschen Kommunen und Landkreise ganz erhebliche Gestaltungsspielräume für interkommunale Zusammenarbeit gewonnen. Unter Beachtung der Einschränkungen des Urteils können sie
7 Kommentare