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Das Bundesbeschaffungsamt des BMI sucht für das Referat ZIB 21 Einkauf von Informationstechnik eine Volljuristin /…
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Eine kleinere bayerische Gemeinde hatte ein neues Feuerwehrfahrzeug beschafft, ohne die Ausschreibung in Einzellose (wie z.B. Fahrgestell, Aufbau oder Beladung) aufzuteilen. Hierfür hatte die Gemeinde Fördermittel beantragt und auch erhalten. Die für die Gewährung zuständige Stelle sah in der Gesamtvergabe aber einen Verstoß gegen das Losbildungsgebot, was einen „schweren Vergaberechtsverstoß“ darstelle
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Am 26. April 2018 geht der IT-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), das Jahresevent zur Beschaffung von IT-Leistungen, in die dritte Auflage. Unter dem diesjährigen Leitthema „IT und Nachhaltigkeit“ erwarten Sie im Tagungszentrum der Katholischen Akademie des Hotels Aquino spannende Themen, herausragende Gäste, Vortragende und Aussteller aus Politik, Justiz, Wissenschaft, Verwaltung und Privatwirtschaft.
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Eine Vielzahl von Unternehmen nimmt heutzutage die Möglichkeit in Anspruch, bei der Finanzierung von Projekten, insbesondere Bauvorhaben, auf staatliche Mittel zurückzugreifen. Diese staatlichen Zuschüsse werden von den Fördermittelgebern grundsätzlich aufgrund von Förderrichtlinien in Form eines Zuwendungsbescheids bewilligt. Dieser Bescheid enthält in der Regel eine Vielzahl von Auflagen, die bei der Verwendung der Fördermittel durch die Zuwendungsempfänger beachtet werden müssen.
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Mit Beschluss vom 13.12.2017 (Az. 27 U 25/17) hat das OLG Düsseldorf zum Primärrechtsschutz bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Stellung genommen. Danach gebe es auch im Unterschwellenbereich gewichtige Gründe, die Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht durch den öffentlichen Auftraggeber zu verlangen.
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Die Zahl der Bundesländer, welche die Unterschwellenvergabeordnung in Kraft setzen, steigt weiter. Nach Hamburg, Bremen und Bayern wird die “UVgO” künftig auch in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg in das Landesvergaberecht übernommen und die dort bislang noch geltende VOL/A ablösen.
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Am 18. Januar 2018 veröffentlichte die EU-Kommission (Generaldirektion GROW) ihre „Notice to stakeholder – Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the field of public procurement“, um Marktteilnehmer über vergaberechtliche Implikationen eines „hard Brexit“ [1] zu informieren. Die Bekanntmachung ist in englischer Sprache verfügbar und schildert die vergaberechtlichen Nachteile, die Unternehmen in Folge eines „hard Brexit“ erleiden können.
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Die Überprüfung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“, die im Zuge der Reform und des Inkrafttretens des neuen Bauvertragsrechtes zum 01. Januar 2018 aus Sicht des zuständigen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) notwendig geworden ist, wurde durch den beauftragen Hauptausschuss Allgemeines (HAA) mit dem vorläufigen Ergebnis abgeschlossen, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilte.
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Mangels einer Definition des Begriffs ungewöhnlich niedriges Angebot oder feststehenden Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots, ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, die für die Identifizierung der ungewöhnlich niedrigen Angebote verwendete Methode festzulegen, vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist.