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Die Messe Berlin hebt unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit…
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Bei der kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße ist in der Abteilung Liegenschaften und Bauverwaltung im…
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Die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (7. ÄndVOVgV) wurde erwartungsgemäß am 24. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3854). Sie trat damit am 25.10.2013 in Kraft. Von Bedeutung sind mehr Qualität bei der Vergabe von Dienstleistungen durch Aufweichung der Trennung von Eignungs-/Zuschlagskriterien sowie die dynamische Verweisung auf die EU-Schwellenwerte, die dann mit der nächsten für Anfang 2014 geplanten Änderung unmittelbar, d.h. ohne erneute Änderung der VgV, gelten.
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Eine auch vergaberechtlich interessante Entscheidung traf durch Beschluss das Verwaltungsgericht Berlin am 09.08.2013 (4 L 456.13). In Berlin existiert das Korruptionsregistergesetz vom 19.06.2006 (KRG), das für die Frage der Eignung, insbesondere Zuverlässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 VOB/A bzw. VOL/A, und dem bei Fehlen der Eignung drohenden Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 16 Abs. 5 relevant ist. Ähnliche gesetzliche Regelungen gibt es abgesehen von Verwaltungsvorschriften – nur in wenigen anderen Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein mit gemeinsamem Register); für den Bund bzw. bundeseinheitlich ist ein Register wohl nicht so schnell zu erwarten. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hatte am 7. November 2012 einen Gesetzentwurf (Drs. 17/11415) eingebracht.
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In dem benannten Beschluss hatte die Vergabekammer darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufträge im Verhandlungsverfahren nur mit einem einzigen Bieter ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3 Abs. 4 lit. c VOL/A-EG vergeben werden können. Zutreffend kommt die Vergabekammer zum Ergebnis, dass die Vorschrift als Ausnahme zur allgemeinen Verpflichtung zur Ausschreibung eng auszulegen und bei der Beurteilung, ob ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. c VOL/A-EG besteht, auf die besonderen Fähigkeiten des Unternehmens und nicht auf die Eigenschaften des Produktes abzustellen ist (VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2013, Az.: VK-B1-13/13).
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Wir freuen uns über mehr als 100 Neumitglieder im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) alleine in dieser Woche! Sie sind noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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87 Prozent der Führungskräfte in öffentlichen Verwaltungen sehen die Finanz- und Budgetentwicklung als größte Herausforderung der kommenden Jahre. Dieser Aufgabe begegnen jedoch immer weniger mit gezielten Maßnahmen. Mehr als jeder zweite Entscheider will stattdessen „nach dem Rasenmäher-Prinzip“ einsparen.
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In dem Beschluss vom 21.12.2012 (15 Verg 10/12) hat sich das OLG Karlsruhe u.a. mit der seit jeher kritischen Frage beschäftigt, ob bzw. inwieweit bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen ein Mehr an Eignung bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe berücksichtigt werden kann.
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Der umstrittene Ankauf des Berliner Verwaltungsgebäudes des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) war nach Darstellung der Bundesregierung wirtschaftlich sinnvoll.
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Öffentliche Auftraggeber, die durch die Vorgaben des Haushaltsvergaberechts verpflichtet sind, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, können – jedenfalls vorerst – aufatmen: Der Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Az.: 10 S 1695/12) entschieden, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, Bekanntmachungstexte, die von einem bestimmten Ausschreibungsdienst veröffentlicht worden sind, auf Anfrage auch anderen Ausschreibungsdiensten zu überlassen.
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Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens zu dokumentieren, siehe etwa § 24 VOL/A-EG. Unser Autor Dr. Roderic Ortner hat dazu unsere bereits bestehende “Mustervorlage Vergabevermerk” nochmals überarbeitet und diese an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die Vorlage steht zum kostenloses Abruf zur Verfügung.
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Nach wie vor ist eine äußerst praxisrelevante Frage heiß umstritten: dürfen Nebenangebote zugelassen werden, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist? Mehrere Obergerichte haben die Frage teils divergierend beantwortet mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Anwendung von Vergaberecht vom jeweiligen Bundesland abhängig ist. Mit seinem Vorlagebeschluss macht das OLG Jena (Beschluss vom. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13) nun den Weg für eine höchstrichterliche Klärung frei.
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Die EU-Kommission hat beschlossen, Polen wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge beim Gerichtshof der EU zu verklagen. Nach derzeitiger polnischer Rechtslage können Bieter ausgeschlossen werden, wenn sie durch die unsachgemäße Ausführung eines früheren Auftrags Schäden verursacht haben.
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Die siemenseigene BWI Services GmbH muss Dienst- und Lieferleistungen im Bereich der nichtmilitärischen Informationstechnik der Bundeswehr öffentlich ausschreiben, da sie als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist. Unerheblich ist, dass das Herkules-Projekt als Ganzes bereits nach Vergaberecht vergeben worden war. Denn BWI Services GmbH beschafft auf Abruf Leistungen in ihrer aktuellen Ausprägung auf dem Markt. Eine solche nachgelagerte Beschaffung ist auszuschreiben, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschafft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, VII-Verg 55/12).
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Der Fonds „Aufbauhilfe“ zur Beseitigung von Hochwasserschäden hat den betroffenen Bundesländern bereits rund 3,1 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
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In der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. hat sich das „Forum Junges Baurecht“ gegründet. Am 07.11.2013 findet eine Auftaktveranstaltung in Frankfurt a.M. statt.
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Die EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der anwendbaren Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/18/EG verabschiedet.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu vergebenden Leistungen eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist. Dabei müssen die einzelnen Positionsbeschreibungen zweifelsfrei sein und dürfen nicht im Widerspruch zu anderen Vergabeunterlagen stehen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Beschreibung der Leistungen nicht nach, liegt hierin ein schuldhaft verursachter Vergabeverstoß vor. Ein unverschuldeter Aufhebungstatbestand i.S.d. § 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A kommt daher nicht in Betracht.
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Am 22.10. findet die nächste Sitzung der DVNW Regionalgruppe Berlin/Brandenburg statt. Thema: Das Zuwendungsrecht.
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Über 10.000 kommunale Straßenbrücken müssen bis 2030 ersetzt werden. Das sind rund 15 % der insgesamt 66.700 kommunalen Straßenbrücken in Deutschland. Darüber hinaus befindet sich jede zweite Brücke in einem schlechten Zustand und muss dringend saniert werden. Dies geht aus der Studie „Ersatzneubau Kommunale Straßenbrücken“ des Instituts für Urbanistik (Difu) hervor.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat jetzt – wie im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) bereits berichtet – ein Gutachten zur Bedeutung und Relevanz der VO PR 30/53 (Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen) in Auftrag gegeben. Es soll eine Standortbestimmung unter Betrachtung von Notwendigkeit, Sinn und Zweck hoheitlicher preisrechtlicher Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfolgen.
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Das niedersächsische OVG hat im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung eine energiekonzessionsvergebende Gemeinde nicht dazu berechtigt, eine Strom- und Gaskonzession an eine von ihr gegründete Netzgesellschaft zu vergeben, ohne hierbei die Ziele des § 1 EnWG in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. (Beschluss v. 11.9.2013 – 10 ME 87/12 u. 10 ME 88/12)