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Am 23. Oktober 2014 findet in Berlin der 1. Deutsche Vergabetag 2014 des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW)…
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Mitarbeiter/-in für das Sachgebiet Zentrales Vergabemanagement in Frankfurt a.M. gesucht
Für die Stadtkämmerei sucht die Stadt Frankfurt am Main zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Mitarbeiter/-in für das…
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Der Markt wird´s schon richten – die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Verbesserung der Geschäftschancen von EU-Unternehmen bei öffentlichen Vergabeverfahren auf internationalen Märkten vorgelegt. Man will die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte weltweit und einen fairen Zugang europäischer Unternehmen zu diesen Märkten. Die Kommission versteht dies allerdings nicht als Einbahnstraße: Auch umgekehrt will man sicherstellen, dass alle Unternehmen aus Drittländern zu gleichen Bedingungen am öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU teilnehmen können.
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Die Diskussion um das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse, welches sich bekanntermaßen nicht mehr in den §§ 7 VOL/A 2009, 8 EG VOL/A 2009 findet, geht weiter. Zunächst war weitgehend angenommen worden, dass der noch in der VOL/A 2006 zu findende Grundsatz „Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.“ trotz Streichung weitergelten solle.
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Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der grünen Bundestagsfraktion Kerstin Andreae, MdB, (Interview im Vergabeblog) und ihre Kollegin Britta Haßelmann, MdB, Sprecherin für Kommunalpolitik, haben an den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Herrn Dr. Philipp Rösler geschrieben und für die rasche Umsetzung der Richtlinien für die EU-Vergaberechtsreform geworben. Aus Sicht von Bündnis 90/Die Grünen “besteht keine Notwendigkeit einer weiteren Verrechtlichung mit den einhergehenden bürokratischen Belastungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen”. Sie finden den Brief im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW).
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Das OLG Düsseldorf bleibt seiner Linie treu: auch bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sollen Bieter die Möglichkeit haben, prozessuale Schritte gegen den öffentlichen Auftraggeber einzuleiten. Dabei soll der Rechtsschutz nicht auf vorsätzliches Handeln und Willkürakte beschränkt sein; vielmehr soll die Verletzung von vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten ausreichen können, um einen Rechtsschutz zu begründen. Damit bestätigt das OLG Düsseldorf seine Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 13.01.2010.
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Die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung ergibt sich aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot gemäß dem Rahmenwerk der Direktive 93/36/EWG des Rates vom 14.06.1993, entsprechend in § 7 VOL/A, und soll gewährleisten, dass nicht schon durch diskriminierende Formulierungen in der Ausschreibung bestimmte Hersteller oder Lieferanten aus dem Kreis der potentiellen Bieter ausgeschlossen werden. Soweit die Theorie. In keinem Bereich ist deren praktische Umsetzung aber so schwierig wie bei der Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK). Daher wurde bereits 2008 unter Federführung des Beschaffungsamtes des BMI und des Branchenverbands BITKOM mit dem Infoportal “itk-beschaffung.de” erstmals eine konkrete Hilfestellung für Beschaffer in Form von gemeinsam erarbeiteten Leitfäden gegeben. Nun wurde dieses Angebot ausgebaut.
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Der Entwurf des BMWi für eine Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) liegt seit dem 22.03.2012 vor. Es sammelt sich bereits eine Flut an Überarbeitungsvorschlägen aus Unternehmen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen, die bis zum 10.04.2012 einzureichen waren. Der Vergabeblog wird diesen Prozess beobachten und die geneigten Leser in der gewohnten Weise am Nabel des Geschehens informieren. Unser Autor Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner hat den Entwurf ebenfalls unter die Lupe genommen und einige Aspekte herausgearbeitet, die sich von den bekannten Vergaberegeln der VOL bzw. VOB unterscheiden.
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Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen an den Angeboten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch in Verhandlungsverfahren. Hier darf selbst die Person des Bieters wechseln, sofern dies transparent angekündigt wurde. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.08.2011 (VII-Verg 16/11) entschieden. Außerdem erinnerte es daran, dass ein „Mehr an Eignung“ bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden darf.
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§ 99 Abs. 1, 4; Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG Dienstleistungskonzessionen unterfallen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Dies bedeutet, dass die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen unzuständig sind und nur ein eingeschränkter Primärrechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten gewährt wird. Zudem haben Vergabestellen bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession allenfalls die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Vor diesem Hintergrund sind in letzter Zeit auch im Entsorgungsbereich Konzessionen vergeben worden. Im Rahmen von Altpapiervergaben hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 festgestellt, dass die Vermarktung bzw. auch der Verkauf von Altpapier keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession darstellt. Jüngst hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Ausschreibung zur Alttextilentsorgung als Dienstleistungskonzession angesehen. Dies eröffnet neue Spielräume für Dienstleistungskonzessionen bei der Vermarktung von Wertstoffen und somit auch in der Altpapierentsorgung.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Stefan Meßmer, Menold Bezler Rechtsanwälte Die Vergabe von Konzessionen für den Betrieb von örtlichen Strom- und Gasnetzen steht derzeit im Fokus der deutschen Kartellbehörden und der Gerichte. Das Bundeskartellamt hat in mehreren Fällen den bereits erfolgten Abschluss von Konzessionsverträgen aufgegriffen, weil der Verdacht eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der jeweiligen Kommunen, die den Konzessionsvertrag abgeschlossen hat, bestand. Demgegenüber sehen sich die Gerichte zunehmend mit Klagen von Konkurrenten konfrontiert, die sich gegen den geplanten Abschluss eines Konzessionsvertrags mit einem Wettbewerber wenden bzw. die Art und Weise der Gestaltung und Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens zum Abschluss eines Konzessionsvertrags angreifen.
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Das Beschaffungsamt des BMI, seit 30.01.2012 “Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung “, meint es ernst mit der Nachhaltigkeit: Leitstellenstühle von Bundespolizei, Technischem Hilfswerk und Bundeskriminalamt sind rund um die Uhr im Einsatz und müssen hohen Anforderungen gerecht werden. Das Beschaffungsamt, zuständig für den Einkauf der genannten Behörden, hat für diese nun den Bürodrehstuhl “H09” des norwegischen Herstellers HAG beschafft: Bei der Herstellung des Drehstuhles wurden nachhaltige Kriterien berücksichtigt und vorwiegend wiederverwendbare und wiederverwertete Materialien verwendet.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Christian P. Kokew, BEITEN BURKHARDT Die (beabsichtigte) Vergabe einer Dienstleistungskonzession kann nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von den Vergabekammern und den Vergabesenaten überprüft werden. Hierfür sind allein die Verwaltungs- und Zivilgerichte zuständig. Welcher Rechtsweg im Einzelfall eröffnet ist, richtet sich nach der Rechtsform der Dienstleistungskonzession. Wird dennoch ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet, haben die Vergabesenate das Verfahren nach § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
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Neues vom Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) zum Feuerwehrbeschaffungskartell: Das Bundeskartellamt hatte ein Bußgeld in Gesamthöhe von 20,5 Mio Euro gegen drei Hersteller von Feuerwehrlöschfahrzeugen verhängt. Die Unternehmen hatten in konspirativen Treffen am Züricher Flughafen über Jahre hinweg den Markt für Feuerwehrfahrzeuge untereinander aufgeteilt und Preisabsprachen getroffen. Am 7. März hat nun das Bundeskartellamt ein weiteres Bußgeld in Höhe von 30 Mio Euro gegen die IVECO Magirus Brandschutztechnik GmbH, Ulm, verhängt. Hier geht es zum Bericht des DStGB.
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Die Festlegung der im Rahmen eines Vergabeverfahrens geforderten Eignungsnachweise ist – neben der Bestimmung der Zuschlagskriterien – die wichtigste verfahrensleitende Entscheidung öffentlicher Auftraggeber. Der in der Praxis wichtigste Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit (Fachkunde) stellen die Referenzen der Bewerber oder Bieter dar. Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 (Az.: 1 VK 54/11) die Anforderungen an Referenzen für die zu erbringenden Leistungen, insbesondere im Hinblick auf den ausfüllungsbedürftigen Begriff der „Vergleichbarkeit“ konkretisiert.