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Die Vergabekammer des Bundes hatte sich jüngst mit dem Grundsatz der Losaufteilung auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stellt instruktiv die Möglichkeiten und Grenzen für eine Gesamtvergabe dar.
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Wollen Auftraggeber qualitative Zuschlagskriterien in der Auswahlentscheidung berücksichtigen, müssen sie sich oftmals auf die Zusicherungen der Bieter verlassen. So können häufig technische Merkmale eines noch zu entwickelnden Produkts, ein zugesicherter Fertigstellungszeitpunkt oder auch Inhalte eines Personalkonzepts naturgemäß nicht im laufenden Vergabeverfahren auf deren spätere Einhaltung hin überprüft werden. Ob dieses Dilemma überhaupt mit den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist, hatte jüngst die Vergabekammer Südbayern zu entscheiden.
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Gerade im Bereich von Dienstleistungen im Niedriglohnsektor sind öffentliche Auftraggeber oftmals vermeintlichen Dumping-Angeboten ausgesetzt. Die vergaberechtlichen Regelungen ermöglichen zwar einen Ausschluss von unauskömmlichen Angeboten. Die Anforderungen an Prüfung und Dokumentation durch die Vergabestellen sind jedoch häufig aufwändig und komplex.
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Die Vergabekammer Westfalen sieht eine fehlende Preisgleitklausel bei Rohbauarbeiten aufgrund der jüngsten Entwicklungen beim Stahlpreis als unkalkulierbares Wagnis an. Die Tendenz in der Rechtsprechung der Vergabekammern verdichtet sich damit weiter: Öffentliche Auftraggeber müssen bei bestimmten Stoffen, deren Marktpreis derzeit einer besonders hohen Schwankung unterliegt, Preisgleitklauseln vorgeben, um den Bietern eine Angebotsabgabe zu ermöglichen.
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Bei einer Verfahrensaufhebung ohne vergaberechtlichen Aufhebungsgrund können Bieter regelmäßig Schadensersatz für den vergeblichen Aufwand der Verfahrensteilnahme geltend machen (sog. „negatives Interesse“). Der BGH hat einmal mehr klargestellt, dass der Bestbieter nur unter engen Voraussetzungen auch den entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen kann (sog. „positives Interesse“).
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Nachdem die flächendeckenden Impfungen gegen das Corona-Virus in Deutschland teilweise begonnen haben und in den kommenden Tagen deutlich ausgeweitet werden, müssen in der ganzen Bundesrepublik entsprechende Impfzentren betrieben werden. Da die Leistungen in den Impfzentren nicht nur mit Personal aus öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen erbracht werden können, wird die Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen beispielsweise für Dolmetscher-, Reinigungs- oder Kontroll- und Bewachungsdienste erforderlich sein. Auch in den kommenden Wochen und Monaten werden die Behörden in diesem Zusammenhang immer wieder flexibel auf neue Situationen reagieren müssen. Dabei sollten die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten werden.
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Auch im Verhandlungsverfahren gilt: Keine Gnade bei verspätetem Angebot. Das Verhandlungsverfahren lässt zwar ein Nachverhandeln über den Angebotsinhalt zu. Gleichwohl sind die allgemeinen Formvorschriften, insbesondere auch die Vorgaben zur Angebotsfrist, einzuhalten. Verzögert sich die elektronische Angebotsabgabe deshalb, weil das Bietertool zunächst ein Update installiert, geht die Verzögerung zulasten des Bieters.
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Damit die im Corona-Konjunkturpaket vorgesehenen Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Projekte umgesetzt werden, soll laut Beschluss des Koalitionsausschusses „das Vergaberecht temporär vereinfacht werden“ (siehe auch Vergabeblog.de vom 05/06/2020, Nr. 44268). Welche Vereinfachungen dies im Einzelnen sind, wurde bisher noch nicht festgelegt. Diese müssen in den kommenden Wochen und Monaten zunächst von der Politik ausgearbeitet werden. Mögliche Ansatzpunkte, um Vergabeverfahren tatsächlich effizienter und schneller zu gestalten, können der täglichen Vergabepraxis zu genüge entnommen werden.
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Die Vergabekammer Baden-Württemberg stellt fest, dass ein Vergabeverfahren wegen fehlender Haushaltsmittel nur rechtmäßig aufgehoben werden kann, wenn die zugrunde gelegte Kostenschätzung ordnungsgemäß aufgestellt wurde. Hierbei steckt der Teufel oftmals im Detail. Der Beschluss der VK Baden-Württemberg befasst sich sehr ausführlich mit den näheren Anforderungen an eine solche ordnungsgemäße Kostenschätzung.
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Der Kauf und die Anmietung von bestehenden Immobilien sind nicht ausschreibungspflichtig. Doch gilt dies auch, wenn das Gebäude erst noch errichtet wird und hierbei auch Wünsche und Anforderungen eines öffentlichen Auftraggebers als künftigem Mieter berücksichtigt werden? Mit dieser Frage hatte sich die Vergabekammer des Bundes in einer jüngeren Entscheidung zu befassen. Die Entscheidung zeigt dabei praxisnah die Abgrenzung zum vergabepflichtigen „Bestellbau“ auf.