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Vor zwei Jahren hatte die VK Südbayern mit einer Entscheidung zum elektronischen Absageschreiben gemäß § 134 Abs. 1 GWB bundesweit für Aufsehen gesorgt (Beschluss vom 29.03.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19 und Z3-3-3194-1-08-03/19). Danach sei es nicht ausreichend, das Absageschreiben lediglich im „Postfach“ der betroffenen Bieter auf der Vergabeplattform bereitzustellen, um den Lauf der Stillhalte- und Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB in Gang zu setzen. Das bloße Zugänglichmachen der Information nach § 134 Abs. 1 GWB auf der Vergabeplattform erfülle nicht die gesetzliche Anforderung der „Absendung“ an die Bieter. Notwendig sei hierfür vielmehr eine aktive „Versendung“ der Information aus der Vergabeplattform heraus mittels Fax oder einer herkömmlichen (externen) E-Mail. Die VK Saarland (Beschluss vom 22.03.2021 – 1 VK 06/2020) hat nun mit einer ausführlich begründeten Entscheidung die gegenteilige Ansicht vertreten.
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Unter welchen Umständen dürfen öffentliche Aufträge (vom Auftraggeber) gekündigt werden? Und was sind die Folgen? Nach Artikel 73 der Richtlinie 2014/24/EU müssen die Mitgliedsstaaten ein Kündigungsrecht des Auftraggebers vorsehen, um einen vergaberechtswidrigen Zustand (etwa nach einer ‚wesentlichen‘ Änderung) zu beenden und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wiederherzustellen.
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Vier Jahre ist es her, dass der EuGH festgestellt hat, dass eine „unverzügliche“ Rechtsmittelfrist europarechtswidrig ist, weil sie sich nicht eindeutig berechnen lässt. Die Rechtsprechung in Deutschland zeigte sich davon überwiegend unbeeindruckt. Nur vereinzelt kam die Frage auf, ob nicht dasselbe auch für die „unverzügliche“ Rügefrist in § 107 Abs. 3 GWB gelten muss, da deren genaue Dauer (von einem Tag bis zu zwei Wochen) seit je her die Nachprüfungsinstanzen beschäftigt. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland konnte nun vorläufig verhindert werden – durch das Versprechen, § 107 Abs. 3 GWB alsbald zu ändern und eine konkret berechenbare 10- bzw. 15-tägige Rügefrist einzuführen.
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Ein Bieter kann in einem Vergabeverfahren zwei oder mehr Hauptangebote (ja, Hauptangebote!) einreichen. Das begründet ein großes Spekulationspotential. Gleichwohl gelten mehrere Hauptangebote schon seit Längerem als zulässig, wie das OLG München jetzt erneut bestätigt hat (Beschluss v. 29.10.2013 – Verg 11/13). Bei den Unternehmen und Vergabestellen ist das bisher allerdings kaum bekannt. Die Einzelfragen zur Zulässigkeit mehrerer Hauptangebote kommen daher jetzt mit einiger Verzögerung in der Rechtsprechung an, die zu diesem Thema noch am Anfang steht. Entsprechend groß sind die Unsicherheiten.