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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schränkt den Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten und den Entscheidungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber dahingehend ein, dass nicht generell jede Veränderung in der Zusammensetzung einer Bietermeinschaft als Ausschlussgrund angesehen werden darf.
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Am 01. Dezember 2021 ist die Neufassung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) in Kraft getreten und bindet seitdem die Berliner Verwaltung bei ihren Auftragsvergaben oberhalb eines geschätzten Auftragswerts von 10.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen sowie von 50.000 Euro für Bauleistungen.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht befasst sich in seiner Entscheidung mit Fragen des Ausschlusses von Angeboten zweier Bieter, die zwar formell getrennt agieren (einmal als Kaufmann und einmal als GmbH), aber wirtschaftlich eine Einheit darstellen. Es handelt sich also um eine etwas andere Konstellation als die häufiger betrachtete Frage der Angebote konzernverbundener Schwesterunternehmen (siehe hierzu VK Rheinland, Beschl. v. 19.05.2021 – VK 6/21-L, Vergabeblog.de vom 19/08/2021, Nr. 47647). In der Begründung der dem EuGH gestellten Vorlagefragen beleuchtet das Gericht verschiedene interessante Facetten der Konstellation „Angebote miteinander verbundener Bieter“.
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Das OLG befasst sich in seiner Entscheidung mit dem Grundkonflikt, vor dem viele Auftraggeber bei der Umnutzung, Erweiterung oder Generalsanierung von urheberrechtlich geschützten Bauwerken stehen – dem Konflikt zwischen einer möglichst wettbewerbsoffenen Vergabe und dem Schutz des Urhebers vor einer Entstellung seines Werks. Dabei betont das Gericht
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Der Beitrag befasst sich anlässlich der aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zur Angebotsauswahl per Losentscheid mit den vergaberechtlichen Anforderungen an eine solche – aus Sicht der Autoren auf wenige Ausnahmefälle zu beschränkende – Verfahrensweise. Das OLG Hamburg äußert sich – anders als zuletzt die Vergabekammer Baden-Württemberg – vergleichsweise wohlwollend zur Zuschlagsentscheidung per Losentscheid. Darüber hinaus räumt das Gericht dem Auftraggeber relativ große Freiheiten bei der Ausgestaltung des Losverfahrens ein.
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Eine unter kommunaler Mehrheitsbeteiligung geführte Wohnungsbaugesellschaft ist kein öffentlicher Auftraggeber, wenn sie ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht und daher gewerblich wahrnimmt.
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Am 28. Februar hat der Generalanwalt beim EuGH dem Gericht empfohlen, die Regelungen der HOAI zu zwingenden Mindest- und Höchstsätzen für europarechtswidrig zu erklären. Es ist zu erwarten, dass der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgt. Eine solche Entscheidung wird auch vergaberechtliche Folgen haben.
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Es reicht nicht, wenn sich der Bieter Eignungsanforderungen selbst aus verlinkten Unterlagen heraussuchen kann. Seit April 2016 sind die Vergabeunterlagen direkt abrufbar über einen Link bereitzustellen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der eigentliche Bekanntmachungstext nun darauf reduziert werden könnte, dass jeweils auf die verlinkten Vergabeunterlagen verwiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung der Eignungskriterien und der zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Unterlagen.
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Am 6. und 7. Oktober 2016 findet in Berlin der 3. Deutsche Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Zur Vorbereitung und Auswahl der angebotenen Workshops stellen die Referenten ihren Workshop im Vorfeld des Kongresses vor; heute der Workshop B.4: “Vergabe freiberuflicher Leistungen nach Abschaffung der VOF”:
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Referenzabfrage und -Bewertung stellen gerade bei Dienstleistungen einen maßgeblichen Punkt des Vergabeverfahrens dar. Die Frage, inwieweit die Anforderungen an die vom Bieter zu erbringenden Eignungsnachweise über einen in der Vergabebekanntmachung enthaltenen Link aufgestellt werden können, wird seit einiger Zeit diskutiert.