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Öffentliche Auftraggeber haben einen hohen Bedarf an Beschaffungsdienstleistungen. Hier hat sich in den letzten Jahren eine eigene Branche etabliert. Ungeklärt war hierbei jedoch bis zuletzt die Frage, inwiefern die Beschaffungsdienstleister auch Rechtsdienstleistungen erbringen können bzw. dürfen. Hierzu hat das OLG Düsseldorf nunmehr eindeutige Vorgaben gemacht.