Bauleistungen
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Eine Wende in der Beschaffungspolitik der öffentlichen Hand, um schneller und effizienter bauen zu können, fordert der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper. Die derzeit geführte Debatte um einzelne Vertragsmodelle verstelle nur den Blick auf die eigentlichen Probleme, wie fehlende Ressourcen und nicht vorhandene Bauherrenkompetenz der öffentlichen Hand sowie die Fokussierung auf die unwirtschaftliche Fachlosvergabe.
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Die Teilnehmer beim europaweiten Wettbewerb (siehe bereits hier) um den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für serielles Bauen stehen fest. Aus der “unerwartet hohen” Bewerberanzahl hat der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW als Vergabestelle die gemäß Ausschreibung bestplatzierten Teilnahmeanträge ausgewählt.
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Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat per Rundschreiben vom 31. August mitgeteilt, dass zum 22. August 2017 eine neue Software für das „Unternehmer-und Lieferantenverzeichnis für öffentliche Aufträge (ULV) Berlin“ in Betrieb genommen wurde.
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Am 25. Juli 2017 haben der Bundesverband Bausysteme e. V. (BV-Bausysteme) und die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) eine partielle Zusammenarbeit beider Verbände vereinbart und dies durch eine gegenseitige Mitgliedschaft dokumentiert. Mit dem gemeinsamen Wirken können viele Anstrengungen der Verbände im Bereich des Hochbaus gebündelt und vertieft werden.
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Die erste Runde der Tarifverhandlungen für das Bauhauptgewerbe ist am 15. August in Wiesbaden (siehe Vergabeblog.de vom 15/08/2017, Nr. 32402) ergebnislos zu Ende gegangen. Der Verhandlungsführer der Arbeitgeber, Dipl.-oec. Andreas Schmieg, Vizepräsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, erklärte: „Nach intensiven Verhandlungen konnte keine Einigung erzielt werden. Es gibt weiter erhebliche Differenzen, insbesondere über die Struktur, also Anzahl, zukünftiger Bau-Mindestlöhne.“
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EuGH verschärft erneut Regeln für Unterschwellenvergaben (EuGH, Urt. v. 05.04.2017 – C-298/15 Borta)
Bei Unterschwellenvergaben gilt das europäische Primärrecht, wenn an den öffentlichen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. In diesem Fall sind die Grundregeln des AEUV zu beachten, vor allem Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), sowie die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Liegt ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vor, stellt sich die Frage nach den hieraus folgenden Verfahrensanforderungen. Dazu zählt seit jeher z.B. die Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Öffentlichkeit, sprich zur Bekanntmachung. Für europarechtswidrig haben die Luxemburger Richter aber jüngst die Anforderung eingeordnet, dass die ausgeschriebenen Leistungen auch hauptsächlich vom Auftragnehmer auszuführen sind.
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Das Bundeskartellamt hat Ende Juli den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung der Zement- und Transportbetonindustrie veröffentlicht. Das Bundeskartellamt kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (Sektoruntersuchung, § 32e GWB).
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Kann ein Bieter im Rahmen der Angebotserstellung erkennen, dass ein Leitfabrikat den an anderer Stelle geforderten technischen Mindestanforderungen nicht entspricht, muss er dies vor Ablauf der Angebotsfrist rügen. Versäumt ein Bieter die Rüge eines solchen erkennbaren Vergaberechtsverstoßes, kann er sich im Nachprüfungsverfahren
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Der Beschluss des OLG München ist in dreierlei Hinsicht interessant (und überzeugend): Erstens stellt das Gericht (jedenfalls im Leitsatz) klar, dass eine einmal in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Kalendertage nach Mitteilung über die Nichtabhilfe einer Rüge) nicht durch nachfolgende „Verhandlungen“ gehemmt werden kann. Zweitens muss ein „mit dem Angebot“ geforderter Eignungsnachweis (hier: Zertifizierung)
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Versieht ein Bieter die vom Auftraggeber geforderte Urkalkulation mit einem Sperrvermerk, kann der Auftraggeber das Angebot aus diesem Grund nicht ausschließen, sondern ist zur Nachforderung verpflichtet.