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Liefer- & Dienstleistungen
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Der ehemalige Bundesgesundheitsminister stand im Blickpunkt der zwölften Sitzung der Enquete-Kommission des Bundestages am Montag, 15. Dezember 2025 : „Es gab einen starken Druck aus den Ländern, dass der Bund zentral Masken beschafft“, sagte der heutige Unionsfraktionschef mit Blick auf die Beschaffungspolitik des Gesundheitsressorts (BMG) zu Beginn der Coronapandemie im Jahr 2020 und darüber hinaus. Ob es dabei zu „Überbeschaffung“ gekommen sei, bleibe in der Rückbetrachtung umstritten.
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Unter der Überschrift „Pandemie-Aufarbeitung – Vor Befragung in Enquete-Kommission: Ex-Gesundheitsminister Spahn verteidigt Maskenbeschaffung“, berichtet die Berliner Zeitung, dass Jens Spahn eingeräumt habe, bei der Maskenbeschaffung nicht dem Vergaberecht gefolgt zu sein. Am Montag hatte sich Jens Spahn in der Kommission zur Aufarbeitung der Pandemie geäußert.
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Ausschluss wegen Abweichens setzt manipulativen Eingriff voraus!
VK Bund, Beschl. v. 11.09.2025 – VK 1-76/25

Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Auftraggeber ausschreibt. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichens von den Vergabeunterlagen kommt allerdings nur in Betracht, wenn echte Änderungen vorliegen, die einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen darstellen und keine Abwehrklausel einschlägig ist. Bloße Unklarheiten sind grundsätzlich einer Aufklärung in Gestalt einer Nachfrage zugänglich. Die Trennlinie zwischen Ausschluss und Aufklärung ist nicht statisch, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Viele EU-Länder haben Schwierigkeiten, die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen zu erfüllen. Dies geht aus einem veröffentlichten Bericht des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) hervor. Aufgrund finanzieller Zwänge und mangelhafter Abfallbewirtschaftungspläne lande noch immer zu viel Müll auf Deponien. Die Prüfer stellten fest, dass der Recyclingmarkt unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten leidet. Außerdem werde in einigen Fällen nur ein sehr geringer Teil des Mülls getrennt, und die von den Bürgern gezahlten Entsorgungsgebühren deckten nicht immer die wirklichen Kosten.
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Wann sind wesentliche Vertragsänderungen ausschreibungsfrei?
EuGH, Urt. v. 16.10.2025 – C-282/24 – Polismyndigheten

Die sog. De-minimis-Änderung gemäß § 132 Abs. 3 GWB stellt eine Safe-Harbour-Regelung dar, die es erlaubt, öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zu modifizieren. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist unter anderem, dass der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrages oder der Rahmenvereinbarung unverändert bleibt. Der EuGH hat sich erstmals dazu geäußert, unter welchen Bedingungen eine Änderung diesen Gesamtcharakter beeinflusst. Die Entscheidung konkretisiert die Abgrenzung zwischen zulässigen geringfügigen und unzulässigen wesentlichen Änderungen.
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Für den Erfolg der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland ist die Berücksichtigung kommerzieller Fachverfahren und privater IT-Dienstleister unerlässlich. Das macht das Vergaberecht außerhalb der Inhouse-Regelungen und dessen handwerklich richtige Anwendung zur notwendigen Voraussetzung zur Erreichung der Ziele des OZG 2.0.
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Umsatzsteuerpflicht bei Briefdienstleistungen des marktbeherrschenden Unternehmens
OLG Celle, Beschl. v. 19.09.2025 und Beschl. v. 09.10.2025 – 13 Verg 7/25

Der Vergabesenat beim OLG Celle hat mit Beschluss vom 19.09.2025 wichtige Hinweise zur Prüfung und Bewertung von Angeboten von Konzernunternehmen der Deutsche Post AG gegeben, soweit deren Entgelte unter Hinweis auf § 4 Nr. 11b. UStG ohne Umsatzsteuer angeboten sind. Nach Erledigungserklärungen der Beteiligten hält der Vergabesenat mit Kostenbeschluss vom 09.10.2025 an seiner Auffassung fest und vertieft seine Ausführungen zur Rechtslage.
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Der Entwurf der Bundesregierung für ein Tariftreuegesetz (21/1941) ist bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 3. November 2025, auf Kritik in verschiedenen Punkten gestoßen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen mit Tarifbindung vergeben werden.
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Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2026 leicht sinken. Die ab Januar 2026 geltenden Schwellenwerte wurden am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU (OJ L – 2025/7079) veröffentlicht. Mit den Verordnungen (EU) 2025/2150 – 2152 vom 22. Oktober 2025 gelten ab dem 01.01.2026 folgenden Schwellenwerte:
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Objektive Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und gebieten eine Rückversetzung des Verfahrens!
BayObLG, Beschl. v. 05.08.2025 – Verg 2/25e

Mit seiner Entscheidung verdeutlicht das BayObLG, dass vermeintliche Unklarheiten im Angebot nicht ohne weiteres durch eine Aufklärung geheilt werden dürfen, wenn dadurch erst eine inhaltliche Festlegung herbeigeführt würde. In solchen Fällen ist das Angebot zwar nicht wertbar, ein unmittelbarer Ausschluss kommt aber nicht in Betracht. Vielmehr muss das Vergabeverfahren in den Stand vor Abgabe der finalen Angebote zurückversetzt werden, um allen Bietern die Chance auf eine eindeutige Angebotsabgabe zu eröffnen, da in dem hier in Rede stehenden Verfahren nach aktuellem Sachstand auf keines der Angebote ein Zuschlag erfolgen darf. Diese Linie stärkt das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, führt aber zugleich zu erheblichen Verzögerungen in laufenden Verfahren. Die Aussagekraft der Entscheidung ist deshalb differenziert zu betrachten: Sie betrifft insbesondere Verhandlungsverfahren, in denen die Angebotsinhalte naturgemäß weiterentwickelt werden können, und sollte nicht unbesehen auf andere Verfahrensarten übertragen werden.












