Kategorie:
Liefer- & Dienstleistungen
-
Wann sind wesentliche Vertragsänderungen ausschreibungsfrei?
EuGH, Urt. v. 16.10.2025 – C-282/24 – Polismyndigheten

Die sog. De-minimis-Änderung gemäß § 132 Abs. 3 GWB stellt eine Safe-Harbour-Regelung dar, die es erlaubt, öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zu modifizieren. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist unter anderem, dass der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrages oder der Rahmenvereinbarung unverändert bleibt. Der EuGH hat sich erstmals dazu geäußert, unter welchen Bedingungen eine Änderung diesen Gesamtcharakter beeinflusst. Die Entscheidung konkretisiert die Abgrenzung zwischen zulässigen geringfügigen und unzulässigen wesentlichen Änderungen.
-

Für den Erfolg der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland ist die Berücksichtigung kommerzieller Fachverfahren und privater IT-Dienstleister unerlässlich. Das macht das Vergaberecht außerhalb der Inhouse-Regelungen und dessen handwerklich richtige Anwendung zur notwendigen Voraussetzung zur Erreichung der Ziele des OZG 2.0.
-
Umsatzsteuerpflicht bei Briefdienstleistungen des marktbeherrschenden Unternehmens
OLG Celle, Beschl. v. 19.09.2025 und Beschl. v. 09.10.2025 – 13 Verg 7/25

Der Vergabesenat beim OLG Celle hat mit Beschluss vom 19.09.2025 wichtige Hinweise zur Prüfung und Bewertung von Angeboten von Konzernunternehmen der Deutsche Post AG gegeben, soweit deren Entgelte unter Hinweis auf § 4 Nr. 11b. UStG ohne Umsatzsteuer angeboten sind. Nach Erledigungserklärungen der Beteiligten hält der Vergabesenat mit Kostenbeschluss vom 09.10.2025 an seiner Auffassung fest und vertieft seine Ausführungen zur Rechtslage.
-
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Tariftreuegesetz (21/1941) ist bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 3. November 2025, auf Kritik in verschiedenen Punkten gestoßen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen mit Tarifbindung vergeben werden.
-
Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2026 leicht sinken. Die ab Januar 2026 geltenden Schwellenwerte wurden am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU (OJ L – 2025/7079) veröffentlicht. Mit den Verordnungen (EU) 2025/2150 – 2152 vom 22. Oktober 2025 gelten ab dem 01.01.2026 folgenden Schwellenwerte:
-
Objektive Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und gebieten eine Rückversetzung des Verfahrens!
BayObLG, Beschl. v. 05.08.2025 – Verg 2/25e

Mit seiner Entscheidung verdeutlicht das BayObLG, dass vermeintliche Unklarheiten im Angebot nicht ohne weiteres durch eine Aufklärung geheilt werden dürfen, wenn dadurch erst eine inhaltliche Festlegung herbeigeführt würde. In solchen Fällen ist das Angebot zwar nicht wertbar, ein unmittelbarer Ausschluss kommt aber nicht in Betracht. Vielmehr muss das Vergabeverfahren in den Stand vor Abgabe der finalen Angebote zurückversetzt werden, um allen Bietern die Chance auf eine eindeutige Angebotsabgabe zu eröffnen, da in dem hier in Rede stehenden Verfahren nach aktuellem Sachstand auf keines der Angebote ein Zuschlag erfolgen darf. Diese Linie stärkt das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, führt aber zugleich zu erheblichen Verzögerungen in laufenden Verfahren. Die Aussagekraft der Entscheidung ist deshalb differenziert zu betrachten: Sie betrifft insbesondere Verhandlungsverfahren, in denen die Angebotsinhalte naturgemäß weiterentwickelt werden können, und sollte nicht unbesehen auf andere Verfahrensarten übertragen werden.
-
Das Umweltbundesamt (UBA) hat in seiner Publikationsliste eine Studie mit dem Titel: „Herausforderungen und Lösungsansätze für die öffentliche Beschaffung von gebrauchten IKT-Geräten“, veröffentlicht. Hierin werden Konzepte, Vorteile und Grenzen von Instandsetzung (refurbishment) und Wiederaufarbeitung (remanufacturing) aufgezeigt.
-
FFP2-Masken-Beschaffung während Corona: Anwendung des Preisrechts trotz Open-House-Verfahren
OLG Köln vom 15.05.2025 18 U 97/23

Jahrzehntelang führte das öffentliche Preisrecht der VO (PR) 30/53 (Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen oder Preisverordnung, im Folgenden: PreisV) ein Schattendasein. Dies galt jedenfalls außerhalb von Aufträgen der Bundeswehr und außerhalb der Zuwendungskostenprüfung. Dies mag verwundern: Denn die Preisverordnung ist seit über 70 Jahren in Kraft. Ihr Anwendungsbereich ist denkbar weit: Mit Ausnahme von Aufträgen über Bauleistungen gilt sie nämlich für alle Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 PreisV). Das OLG Köln (Urteil vom 15.05.2025 – 18 U 97/23 (noch nicht rechtskräftig)) demonstriert dies nun für eine FFP2-Masken-Beschaffung des Bundes.
-

Am 19.03.2025 legte die EU-Kommission das „Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030“ vorgelegt. Darin legte sie die notwendigen Schritte für den Aufbau der europäischen Verteidigung fest. Zur Umsetzung hat die Kommission nun den „Defence Readiness Omnibus“ vorgelegt. Er umfasst sechs Rechtsakte und Instrumente zur Optimierung von Beschaffung, Genehmigung, Berichterstattung, Wettbewerb und Zugang zu Finanzmitteln im Verteidigungssektor. Auch die Richtlinie 2009/81/EG soll in wesentlichen Punkten angepasst werden.
-
Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht, die aufzeigen soll, auf welche Weise Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft in Ausschreibungen wirkungsvoll berücksichtigt werden können. Sie enthält rechtliche Grundlagen, Kriterien und Beispiele für zehn Produktgruppen.












