Kategorie:
Liefer- & Dienstleistungen
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KI in der IT-Beschaffung: Handreichung für öffentliche Auftraggeber – Teil 4
Einsatz von KI in Vergabeverfahren

Nachdem die ersten drei Beiträge (siehe Teil 1: Vergabeblog.de vom 03/04/2025 Nr. 70410, Teil 2: Vergabeblog.de vom 24/04/2025 Nr. 70678 und Teil 3: Vergabeblog.de vom 03/07/2025 Nr. 71500) dieser Reihe einen Überblick über aktuelle Marktentwicklungen und Herausforderungen bei der Beschaffung von IT / KI, sowie Empfehlungen für die Beschaffung von IT mit KI-Anteilen und KI gegeben haben, geht dieser Beitrag nun in Richtung praktischer Ansätze für Vergabestellen: Wie kann KI hier helfen?
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Das Umweltbundesamt (UBA) hat basierend auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel einen Leitfaden für die öffentliche Beschaffung von Elektrofahrrädern veröffentlicht.
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Die Gebäudedienstleister – Bundesinnungsverband meint: „Wer Reinigungsleistungen vergibt, entscheidet über mehr als nur Kosten.“ Daher setzten seine herausgegebenen Empfehlungen bewusst auf Qualität als zentrales Kriterium. Der Verband will damit eine Unterstützung für Auftragsvergaben geben.
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EuGH zieht klare Linie: Was nicht hochgeladen ist, gilt nicht!
EuGH, Urt. v. 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23 P – Instituto Cervantes ./. Kommission

Der EuGH unterstreicht die strikte Beachtung technischer Formvorgaben in EU-Ausschreibungsverfahren. Hyperlinks zu weiteren Angebotsunterlagen erfüllen diese Anforderungen nicht. Maßgeblich ist allein die vollständige und unveränderbare Vorlage sämtlicher Angebotsdokumente im vorgesehenen Einreichungssystem (Vergabeplattform). Die Entscheidung entfaltet trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung grundsätzliche Bedeutung für das gesamte EU-Vergaberecht.
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Das Umweltbundesamt (UBA) hat basierend auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel einen aktualisierten Leitfaden für die Beschaffung lärm- und schadstoffarmer sowie langlebiger Gartengeräte veröffentlicht.
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Der ehemalige Bundesgesundheitsminister stand im Blickpunkt der zwölften Sitzung der Enquete-Kommission des Bundestages am Montag, 15. Dezember 2025 : „Es gab einen starken Druck aus den Ländern, dass der Bund zentral Masken beschafft“, sagte der heutige Unionsfraktionschef mit Blick auf die Beschaffungspolitik des Gesundheitsressorts (BMG) zu Beginn der Coronapandemie im Jahr 2020 und darüber hinaus. Ob es dabei zu „Überbeschaffung“ gekommen sei, bleibe in der Rückbetrachtung umstritten.
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Unter der Überschrift „Pandemie-Aufarbeitung – Vor Befragung in Enquete-Kommission: Ex-Gesundheitsminister Spahn verteidigt Maskenbeschaffung“, berichtet die Berliner Zeitung, dass Jens Spahn eingeräumt habe, bei der Maskenbeschaffung nicht dem Vergaberecht gefolgt zu sein. Am Montag hatte sich Jens Spahn in der Kommission zur Aufarbeitung der Pandemie geäußert.
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Ausschluss wegen Abweichens setzt manipulativen Eingriff voraus!
VK Bund, Beschl. v. 11.09.2025 – VK 1-76/25

Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Auftraggeber ausschreibt. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichens von den Vergabeunterlagen kommt allerdings nur in Betracht, wenn echte Änderungen vorliegen, die einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen darstellen und keine Abwehrklausel einschlägig ist. Bloße Unklarheiten sind grundsätzlich einer Aufklärung in Gestalt einer Nachfrage zugänglich. Die Trennlinie zwischen Ausschluss und Aufklärung ist nicht statisch, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Viele EU-Länder haben Schwierigkeiten, die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen zu erfüllen. Dies geht aus einem veröffentlichten Bericht des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) hervor. Aufgrund finanzieller Zwänge und mangelhafter Abfallbewirtschaftungspläne lande noch immer zu viel Müll auf Deponien. Die Prüfer stellten fest, dass der Recyclingmarkt unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten leidet. Außerdem werde in einigen Fällen nur ein sehr geringer Teil des Mülls getrennt, und die von den Bürgern gezahlten Entsorgungsgebühren deckten nicht immer die wirklichen Kosten.
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Wann sind wesentliche Vertragsänderungen ausschreibungsfrei?
EuGH, Urt. v. 16.10.2025 – C-282/24 – Polismyndigheten

Die sog. De-minimis-Änderung gemäß § 132 Abs. 3 GWB stellt eine Safe-Harbour-Regelung dar, die es erlaubt, öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zu modifizieren. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist unter anderem, dass der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrages oder der Rahmenvereinbarung unverändert bleibt. Der EuGH hat sich erstmals dazu geäußert, unter welchen Bedingungen eine Änderung diesen Gesamtcharakter beeinflusst. Die Entscheidung konkretisiert die Abgrenzung zwischen zulässigen geringfügigen und unzulässigen wesentlichen Änderungen.












