Liefer- & Dienstleistungen
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Der EuGH verlangt von öffentlichen Auftraggebern die Angabe einer Höchstgrenze bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen.
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Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen und die hierzu maßgebliche Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) hat mittlerweile seinen Platz im Kanon des Rechts des öffentlichen Auftragswesens gefunden, dennoch bestehen nach wie vor bei den Betroffenen nicht ganz korrekte Vorstellungen zu Regelungszweck und -systematik. Die sechs der häufigsten Missverständnisse sollen nachfolgend für Theorie und vor allem Praxis geklärt werden:
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Als relativ junges Rechtsgebiet weist das Vergaberecht viele nicht abschließend diskutierte und durch die Nachprüfungsinstanzen nicht „durchentschiedene“ Rechtsfragen auf. Gleichzeitig haben sich aber einige handfeste vergaberechtliche Mythen etabliert, die auf den ersten Blick mit einer nahezu unumstößlichen Gewissheit daherkommen, die jedoch bei einem genauerem Blick ins Detail schnell verfliegt. Einer dieser Mythen betrifft den § 3 Abs. 9 VgV und lautet:
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Die Frage, welche Anforderungen an die Gestaltung der Konzeptwertung gelten, ist ein vergaberechtlicher Dauerbrenner. Das OLG Celle hat sich kürzlich intensiv mit der Abgrenzung zwischen inhaltlichen Mindestanforderungen an die Konzepterstellung und gesondert zu gewichtenden Unterkriterien auseinandergesetzt. Das OLG Celle betont in seinem Beschluss das Recht des Auftraggebers, die Entwicklung von Ideen im Rahmen der Konzepterstellung auf die Bieter zu übertragen, indem er lediglich inhaltliche Mindestvorgaben aufstellt, die nicht gesondert gewichtet werden müssen. Interessant ist die Entscheidung zudem dadurch, dass derselbe Vergabesenat die Frage, wann Anforderungen an Konzepte Unterkriterien darstellen, auch in einem weiteren aktuellen Beschluss zu beurteilen hatte (OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2021 – 13 Verg 8/20).
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder den Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben haben und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (zur Thematik siehe: Vergabeblog.de vom 07/02/2020, Nr. 43245). Eine Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in Kürze auf Vergabeblog.
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Das Problem ist so alt wie die öffentliche Auftragsvergabe selbst: Wie können Staaten einen fairen Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewährleisten? Wie können wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Bietern verhindert oder zumindest entdeckt werden? Durch die am 18. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Bekanntmachung
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Das Beschaffungsamt des BMI plant für die nahe Zukunft die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung mit dem Titel „Beratungen zu IT-Sicherheitskonzepten“ für Bedarfsträger der gesamten Bundesverwaltung.
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Die 1. Vergabekammer des Bundes hat am 10. Juni 2021 über einen Nachprüfungsantrag der Fa. Haenel GmbH, Suhl, entschieden. Mit dem Nachprüfungsantrag wandte sich Haenel gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), die Fa. Heckler & Koch, Oberndorf am Neckar, mit der Lieferung neuer Sturmgewehre für die Bundeswehr zu beauftragen.
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Der Tagesspiegel berichtete bereits über einen möglichen Rückzug der Alstom aus dem Vergabeverfahren Berliner S-Bahn (Vergabeblog.de vom 19/05/2021, Nr. 47046). Nun berichtet die Zeitung unter dem Titel: „Deutsche Bahn, Siemens und Stadler gründen gemeinsames Unternehmen“, dass das Bundeskartellamt derzeit eine Firmenneugründung der drei Wettbewerber prüfe, die dadurch beabsichtigten, ihre Position in der milliardenschweren S-Bahn-Vergabe weiter zu verbessern. Ein „Wirtschaftskrimi“.
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Mit Gesetz vom 16.03.2021, in Kraft seit dem 24.03.2021, ist das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) geändert worden. Neben der Einfügung einer Experimentierklausel zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und der gesetzlichen Etablierung des sogenannten Notfallkrankenwagens (NKTW) wurde damit ein neuer Satz in § 5 NRettDG (Beauftragte des Rettungsdienstes) eingefügt: „§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bleibt unberührt.“